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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 1 Sa 639/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, EStG, SGB IV


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 133
BGB § 157
EStG § 10
EStG § 40b Abs. 1
EStG § 82
SGB IV § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 639/04

Verkündet am: 11.11.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2004 - Aktz. 9 Ca 3125/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Übertragung einer Direktversicherung auf die Klägerin. Die Beklagte zu 1.) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Steuerberatungskanzlei. Die Beklagten zu 2.) und zu 3.) sind deren Gesellschafter.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1.) vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2003 als Steuerfachwirtin und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag vom 1.7.1999 hieß es auszugsweise (Bl. 11 ff. d. A.):

"§ 6 Gehalt und sonstige Vergütungen

(1) Der Angestellte erhält ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Gehalt von DM 5.000,-.

(2) Der Angestellte erhält mit der Vergütung nach Abs. 1 jeweils für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 5.000,-.

[...]

(7) Sonstige Sonderzuwendungen:

Firmen-PKW

Direktversicherung (nach Ablauf der Probezeit, spätestens zum 1.10.1999) in Höhe von DM 300,- monatlich."

Ferner wurde abschließend bestimmt:

"§ 16 Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 1 Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

Unter dem 24.11.1999 beantragte die Beklagte zu 1.) als Versicherungsnehmerin bei der LVM-Lebensversicherungs AG eine Lebensversicherung zugunsten der Klägerin als zu versichernder Person. Die monatliche Prämie wurde auf 284,- DM festgesetzt. Die Versicherungssumme betrug bei einer Vertragslaufzeit von 19 Jahren: 82.778,- DM. In einer formularmäßigen "Zusatzvereinbarung für die betriebliche Direktversicherung" hieß es (Bl. 41 d. A.):

"Zu dieser betrieblichen Direktversicherung erklären wir folgendes:

[...]

2. Bezugsrecht

Die versicherte Person ist im Erlebensfall und im vorzeitigen Todesfall unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt:

Der Arbeitgeber hat das Recht:

a) alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, es sei denn

- die Versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden

oder

- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat zwölf Jahre und die Versicherung drei Jahre bestanden.

b) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der bei Beginn der Versicherung erklärten Zustimmung der versicherten Person die Versicherung abzutreten oder zu beleihen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Arbeitgeber die bezugsberechtigte Person so stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.

[...]"

Diese Erklärung gaben die Klägerin als "versicherte Person" und die Beklagte zu 1.) als "Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)" gegenüber der Versicherungsgesellschaft LVM ab. In der Unterzeile finden sich die Unterschriften der Klägerin und der Beklagten zu 2.) und 3.).

In der Gehaltsabrechnung der Klägerin wurden die Leistungen auf die Direktversicherung mit der Bezeichnung "Zukunftssicherung" ausgewiesen. Sie betrugen zuletzt 145,21 EURO pro Monat.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zum 30.6.2003 auf Wunsch der Klägerin. Im Gespräch vom 4.8.2003 begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 1.) die Übertragung der Direktversicherung auf ihre Person. Die Beklagte zu 1.) kam diesem Ansinnen jedoch nicht nach. Daraufhin wiederholte die Klägerin ihre Geltendmachung dieses Anspruchs mit Privatschreiben vom 8.8.2003 sowie mit Anwaltsschreiben vom 13.11.2003. Durch Klage vom 27.11.2003 machte sie sodann den Übertragungsanspruch gerichtlich geltend.

Sie hat vorgetragen:

Die Lebensversicherung stehe ihr zu. Die Beklagte zu 1.) hätte monatlich zu ihren Gunsten 284,- DM auf den Vertrag eingezahlt. Diese Summe sei auf ihrer Lohnabrechnung unter dem Zweck "Zukunftssicherung" erschienen. Es habe sich bei dieser Einzahlung um einen Gehaltsbestandteil gehandelt. Die Direktversicherung sei mithin aus eigener Finanzierung der Klägerin erwirtschaftet worden und stehe ihr zu. Der Gehaltscharakter sei zwischen den Parteien auch von vorneherein abgesprochen gewesen. Das ergebe sich zweifelsfrei aus § 6 Abs. 7 des Arbeitsvertrags. Zudem folge es aus den Vorverhandlungen. Die Klägerin habe nämlich an sich auf einem monatlichen Bruttolohn von 5.500,- DM beharrt und sei von diesem Ansatz nur deshalb abgewichen, weil die Beklagten ihr die Sonderleistungen nach § 6 Abs. 7 des Arbeitsvertrags (Dienstwagen und Direktversicherung) eingeräumt hätten. Für den arbeitsvertraglich begründeten Übertragungsanspruch komme es darauf nicht an, ob die Anwartschaft der Klägerin auf die Direktversicherung nach den Regelungen des BetrVG unverfallbar sei oder nicht. Denn zumindest nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei zweifelsfrei im Verhältnis der Parteien zueinander schon vor Eintritt der betriebsrentenrechtlichen Unverfallbarkeit ein unwiderruflicher Anspruch der Klägerin entstanden gewesen. An eine Verwirkung oder einen Verfall dieses Anspruchs sei zudem auch nicht zu denken, da sie (die Klägerin) ihre Ansprüche am 8.8.2003 und am 13.11.2003 schriftlich geltend gemacht habe, ohne dass die Beklagte zu 1.) diese Ansprüche jemals schriftlich in Abrede gestellt hätte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Lebensversicherung bei der L.-Lebensversicherungs AG, Versicherungsscheinnummer 0.000.000.000.LV00, auf sie zu übertragen und der Versicherung gegenüber zu der Lebensversicherung, Versicherungsscheinnummer 0.000.000.000.LV00, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung zu. Ihr Bezugsrecht sei nämlich nicht unwiderruflich, sondern nur unter dem Vorbehalt der "Zusatzvereinbarung für die betriebliche Direktversicherung" unwiderruflich erteilt gewesen. Die Leistungen der Beklagten zu 1.) auf den Versicherungsvertrag seien nicht Gehaltsbestandteile im eigentlichen Sinne, sondern Sonderleistungen in Gestalt einer betrieblichen Altersversorgung gewesen. Diese Altersversorgung sei aber weder unverfallbar noch unwiderruflich gewesen. Dass die Klägerin ursprünglich 5.500,- DM als Bruttogehalt gefordert habe, sei unzutreffend. Die Beklagten hätten der Klägerin vielmehr schon in den Vertragsverhandlungen mitgeteilt, dass es sich bei der Direktversicherung um eine Sonderzuwendung handele, die allein eine längerfristige Bindung der Klägerin als Arbeitnehmerin bewirken solle (Beweis: Zeugnis des Herrn Sch.). Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin auch verfristet, da nach der Ablehnung vom 4.8.2003 keine Klageerhebung binnen zweier Monate erfolgt sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage mit Urteil vom 13.5.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf berufen, dass die monatlichen Prämienzahlungen durch die Beklagten keinen Gehaltsbestandteil dargestellt hätten und die betriebliche Direktversicherung weder nach den Bestimmungen des BetrAVG noch nach der Zusatzvereinbarung zur Direktversicherung unverfallbar geworden sei. Im Übrigen habe die "Zusatzvereinbarung" auch etwaige Abreden über eine Gehaltsumwandlung aus dem Arbeitsvertrag auf eine neue Grundlage gestellt und die Unwiderruflichkeit unter den Vorbehalt einer bestimmten Arbeitsvertragsdauer gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 6.7.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 6.8.2004, eingegangen beim Landesarbeitsgericht per Fax am gleichen Tage, die Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31.8.2004, eingegangen am 2.9.2004, auch begründet.

Sie trägt vor:

Die Direktversicherung sei ihr - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - von vorneherein durch den Arbeitsvertrag als unentziehbare Rechtsposition eingeräumt worden. Die Prämien hätten einen Teil der Vergütung dargestellt. Sie seien - anders als Weihnachtsgratifikationen oder die Urlaubsvergütungen - im Arbeitsvertrag nicht unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt worden. Die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede sei auch durch die "Zusatzvereinbarung für die betriebliche Direktversicherung" nicht zeitlich überholt worden. Die Zusatzvereinbarung sei auf einem Vordruck der Versicherungsgesellschaft erfolgt und könne allein im Versicherungsverhältnis Auswirkungen zeitigen. Das Arbeitsvertragsverhältnis - samt eines hierauf fußenden Übertragungsanspruchs - sei hiervon jedoch strikt separiert zu betrachten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.5.2004, Aktenzeichen 9 Ca 3125/03, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die Lebensversicherung bei der L.-Lebensversicherungs AG, Versicherungsscheinnummer 0.000.000.000.LV00, auf sie zu übertragen und der Versicherung gegenüber zu der Lebensversicherung, Versicherungsscheinnummer 0.000.000.000.LV00, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen ergänzend vor:

Die Direktversicherung sei nicht von vorneherein als unentziehbare Rechtsposition eingeräumt worden. Schon der Arbeitsvertrag habe den Vorbehalt einer unbeanstandet absolvierten Probezeit beinhaltet. Ferner sei die Einräumung der Direktversicherung maßgeblich durch die Zusatzvereinbarung in Gestalt der dortigen Vorbehaltsabrede zur Unwiderruflichkeit ausgestaltet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b) ArbGG. Die Berufung ist ferner form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Leistungsantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Die Formulierung: "[...] Die Lebensversicherung [...] zu übertragen und der Versicherung gegenüber [...] die entsprechenden Erklärungen abzugeben.", ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die Klägerin erstrebt die Überführung der streitgegenständlichen Lebensversicherung auf ihre Person. Versicherungsnehmerin ist die Beklagte zu 1.). Die von der Klägerin begehrte Rechtshandlung der Beklagten zu 1.) besteht darin, der Versicherungsträgerin gegenüber auf das Bezugsrecht nach Nummer 2.) der "Zusatzvereinbarung für die betriebliche Direktversicherung" zu verzichten und ihm gegenüber den Übergang der Versicherung auf die Klägerin zu erklären. Ferner begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 1.) die Abgabe einer an sie gerichteten Abtretungserklärung hinsichtlich sämtlicher Rechte aus dem Versicherungsvertrag. In diesem Sinn ist der klägerische Antrag auszulegen. Er ist demzufolge hinreichend bestimmt.

II.

Der Leistungsantrag der Klägerin ist in der Sache jedoch nicht begründet. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin weder im Außenverhältnis gegenüber der Versicherung noch im Innenverhältnis zwischen den Parteien berechtigt, die zu ihren Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis für sich zu beanspruchen. Dies folgt maßgeblich aus dem versicherungsvertraglichen Vorbehalt der "Zusatzvereinbarung für die betriebliche Direktversicherung". Dieser Vorbehalt wirkt sich unmittelbar auf den arbeitsvertraglich eingeräumten Anspruch der Klägerin auf die Direktversicherung aus.

1. Nach der gewachsenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur betrieblichen Altersvorsorge gilt es zu unterscheiden zwischen drei rechtlichen Ebenen: der des Rechts der betrieblichen Altersversorgung, der des Versicherungsrechts und der des Arbeitsvertragsrechts. Sämtliche Ebenen bestehen grundsätzlich eigenständig nebeneinander (BAG, 26.6.1990, NZA 1991, 144 [145 f.]; 26.2.1991, NZA 1991, 845 [845, 847]; 8.6.1993, NZA 1994, 507 [508 f.]; 28.3.1995, NZA 1996, 36 f.; 17.10.1995, NZA-RR1996, 343 [344, 346]; 8.6.1999, NZA 1999, 1103 [1104 f.]; LAG Köln, 13.11.2003, NZA-RR 2003, 550 [551]; s. a. Blomeyer, DB 1994, 882 ff.).

2. Vor dem Hintergrund des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung waren die Ansprüche der Klägerin noch nicht unverfallbar, und zwar weder nach dem alten, bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden, noch nach dem neuen, seither gültigen Recht (vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG a. F. bzw. § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die Klägerin hat weder die nach neuem Recht erforderliche fünfjährige Bestandsfrist der Versorgungszusage, noch die nach altem Recht maßgebliche zehnjährige Bestandsfrist der Zusage bzw. die zwölfjährige Betriebszugehörigkeitsdauer erfüllt. Einen Anspruch auf unverfallbare Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge kann sie hiernach nicht erheben.

3. Auch nach den versicherungsvertraglichen Regelungen besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Leistung. Maßgeblich wurde das Versicherungsverhältnis durch die "Zusatzvereinbarung für die betriebliche Direktversicherung" ausgestaltet. In Nummer 2 a) sieht diese Vereinbarung vor, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen für sich beanspruchen kann, solange nicht die versicherte Person das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versicherung für zehn Jahre bestand bzw. für drei Jahre andauerte und das Arbeitsverhältnis bereits zwölf Jahre Bestand hatte. Die Klägerin hat zu dieser Zusatzvereinbarung ihr Einverständnis erteilt. Sie muss sich mithin auch an den noch nicht erfüllten Voraussetzungen der Unwiderruflichkeit festhalten lassen.

4. Ein Anspruch auf Übertragung der Versicherung ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst. Maßgeblich für die Bestimmung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis ist der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag, wie er sich unter den Gesichtspunkten der §§ 133, 157 BGB darstellt. Bestandteil des Arbeitsvertrags sind dabei sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen.

a) Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Anstellungsvertrag vom 1.7.1999 durch § 6 Abs. 7 mit der Einräumung einer "Direktversicherung (nach Ablauf der Probezeit ...) in Höhe von DM 300,-/monatlich" bereits eine verbindliche Anspruchsposition einräumte, oder ob das nicht der Fall war. Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung die Auslegungsregel: "Werden bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung die Prämien der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt (Versicherung nach Gehaltsumwandlung), so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wollte." (BAG, 8.6.1993, NZA 1994, 507 [508 f.]; 17.10.1995, NZA-RR 1996, 343 [344]; 8.6.1999, NZA 1999, 1103 [1105]). Mit dieser Auslegungsregel sind jedoch allein Zweifelsfälle erfasst, in denen keine ausdrückliche Vereinbarung über die Unentziehbarkeit bzw. Unwiderruflichkeit unter den Parteien getroffen wurde. Trafen die Parteien hingegen eine ausdrückliche Vereinbarung über die Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit, so hat diese vorrangige Geltung.

b) Eine solche ausdrückliche Vereinbarung über die Widerruflichkeit haben die Beklagte zu 1.) und die Klägerin in Gestalt der "Zusatzvereinbarung für die betriebliche Direktversicherung" getroffen. Die Klägerin hat in dieser Zusatzvereinbarung ihr Einverständnis dazu erteilt, dass die Leistungen der Direktversicherung widerruflich gestellt werden, solange nicht eine bestimmte Laufzeit des Versicherungsvertrags oder eine bestimmte Betriebszugehörigkeitsdauer erreicht worden sind. Diese Zusatzvereinbarung gestaltete nicht nur das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1.) und dem Versicherungsträger, sondern regelte zugleich auch die Widerruflichkeitsfrage im Hinblick auf das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1.) und der Klägerin.

aa) Dies folgt vordergründig bereits aus der verbalen Fassung der Vereinbarung, die das Bezugsrecht der Klägerin regelt und dabei keine Hervorhebung dergestalt trifft, dass etwa nur das Versicherungsverhältnis von diesem Vorbehalt betroffen sein sollte. Mit ihrer einverständlichen Unterschrift unter diese Zusatzvereinbarung gab die Klägerin zu erkennen, dass sie sich nicht nur gegenüber dem Versicherungsträger, sondern auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) an diese Vereinbarung gebunden wissen wollte. Hätte die Klägerin eine Beschränkung des Vorbehalts allein auf das Versicherungsverhältnis gewollt, so wäre es notwendig gewesen, diesen Willen in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen. Derartiges ist jedoch nicht geschehen.

bb) Ferner spricht für diese Auslegung auch der von den Parteien mit dem Abschluss der Zusatzvereinbarung erstrebte Zweck. Diese Vereinbarung erstrebte nämlich die klarstellende Dokumentation des Vertragscharakters der abgeschlossenen Lebensversicherung als "betriebliche Direktversicherung". Diese Klarstellung war notwendig, um den Parteien die gesetzlich eingeräumten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Privilegien einer Direktversicherung zu verschaffen. Für die Beklagte zu 1.) stand hierbei die begünstigte pauschalierte Besteuerung nach § 40b Abs. 1 EStG, sowie die Herausnahme der angesparten Versicherungssumme aus dem eigenen Betriebsvermögen (§ 4b Abs. 1 EStG) zur Disposition. Für die Klägerin betraf die Zusatzvereinbarung die Absicherung von Vorzügen in der steuerlichen Veranlagung nach den §§ 10 und 82 EStG, sowie um die Befreiung der eingezahlten Prämien von der Sozialversicherungsbeitragspflicht nach § 14 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung. Vor diesem Hintergrund hatten alle Beteiligten ein unmittelbares Interesse, die Zusatzvereinbarung gerade auch auf die abrechnungsweise Abwicklung des bestehenden Arbeitsverhältnisses auszudehnen. Eine Beschränkung der Abrede allein auf das bestehende Versicherungsverhältnis lag den Parteien folglich grundlegend fern.

cc) Ein anderes Verständnis wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar. Die Klägerin hat es unbeanstandet hingenommen, dass ihre Gehaltsabrechnungen die Einzahlungen auf die Direktversicherung mit der Kennzeichnung "Zukunftssicherung" auswiesen. Aufgrund dieser Kennzeichnung konnten die jeweiligen Prämien von Lohn- und Kirchensteuer sowie von Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeitragspflicht ausgenommen bleiben. Es wäre dieser Praxis gegenüber widersprüchlich, der Klägerin im Nachhinein die Berufung darauf zu gestatten, die besondere Ausgestaltung der Lebensversicherung durch die Zusatzvereinbarung allein auf die versicherungsvertragliche Ebene zu beziehen, während sie im arbeitsvertraglichen Zusammenhang von den Vorzügen dieser Ausgestaltung durch Sozialbeitrags- und Steuervergünstigungen gerade profitiert hat.

dd) Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Zusatzvereinbarung ohne entsprechenden Geschäftswillen im Hinblick auf die Einräumung eines Widerrufsvorbehalts zugunsten der Beklagten zu 1.) abgegeben haben sollte, ist weder von ihr vorgetragen worden noch aus den Umständen heraus zu ersehen. Im Übrigen fehlte es auch an einer notwendigen, unverzüglichen Anfechtungserklärung wegen Willensmangels (§§ 119, 120 BGB).

5. War nach all dem die Zusage der Direktversicherung zugunsten der Beklagten zu 1.) bereits auf der arbeitsvertraglichen Versorgungsebene unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, so war die Beklagte zu 1.) berechtigt, die Übertragung der Versicherung auf die Klägerin vor Erfüllung der Unwiderruflichkeitsvoraussetzungen zu verweigern. Dass die Unwiderruflichkeitsvoraussetzungen noch nicht eingetreten waren folgt aus der zu kurzen Betriebszugehörigkeitsdauer der Klägerin.

6. Bestand sonach kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.), ging auch ein etwaiges Begehren gegen die Beklagten zu 2.) und zu 3.) als Gesamtschuldner (§§ 714, 421, 427 BGB) ins Leere. Auf die Prüfung einer Verwirkung oder eines Verfalls nach § 16 des Arbeitsvertrags kam es mithin nicht mehr an. Die Klage war bereits ohnedies unbegründet.

III.

Die Berufung war danach zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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