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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 777/04
Rechtsgebiete: HRG, UG, TZBFG


Vorschriften:

HRG § 44
HRG § 47
HRG § 53
HRG § 57 a
HRG § 57 b
HRG § 57 b Abs. 1
HRG § 57 b Abs. 1 Satz 1
HRG § 57 b Abs. 1 Satz 2 n. F.
HRG § 57 b Abs. 2
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 1
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 3
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 3 Alt. a. F.
HRG § 57 b Abs. 3 Satz 1
HRG § 57 c
HRG § 57 d
HRG § 57 e
HRG § 57 f
HRG § 57 f Abs. 1 n. F.
HRG § 57 f Abs. 2
HRG § 57 f Abs. 2 Satz 1
UG § 46 Abs. 1
UG § 53 Abs. 1
TZBFG § 17 S. 1
TZBFG § 17 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 777/04

Verkündet am: 24.02.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.07.2004 - 7 Ca 594/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der befristeten Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Der Kläger ist Privatdozent für das Fach Mathematik. Bei der Beklagten war er vom 01.04.1987 bis zum 31.03.2004 beschäftigt, und zwar durch Vertrag vom 18.03.1987 als wissenschaftlicher Mitarbeiter (AT) bis zum 31.03.1991, durch Ernennungsurkunde vom 12.03.1991 für die Zeit vom 01.04.1991 bis zum 31.03.1997 als wissenschaftlicher Assistent, sowie durch Verträge vom

- 07.03.1997, befristet vom 01.04.1997 bis zum 30.09.1997,

- 15.09.1997, befristet vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1999,

- 20.07.1999, befristet vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2000,

- 21.07.2000, befristet vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2001,

- 17.04.2001, befristet vom 01.10.2001 bis zum 31.03.2002,

- 30.07.2001, befristet vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2002,

- 20.02.2002, befristet vom 01.08.2002 bis zum 31.3.2003 und

- 05.02.2003, befristet für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004 wiederum als wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT II a).

Unter dem 23.06.1989 verlieh die Beklagte dem Kläger den akademischen Titel eines Doktors der Naturwissenschaften und unter dem 05.02.1997 den eines habilitierten Doktors der Naturwissenschaften mit einer Lehrbefähigung im Fach Mathematik.

Mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 30.09.1997 verband sich gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrags vom 07.03.1997 (Bl. 11 d. A.) die Einbringung von "Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der analytischen Zahlentheorie in der Arbeitsgruppe von Herrn Prof. [Dr.] L." bei der Beklagten. In den anschließenden Verträgen - mit Ausnahme desjenigen vom 30.07.2001, der auf eine Krankheitsvertretung bezogen war - wurde als Befristungsgrund § 57b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 HRG genannt und jeweils hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen auf den Vertrag vom 07.03.1997 (Bl. 12 - 18 d. A.) Bezug genommen.

Der letzte befristete Vertrag vom 05.02.2003, überschrieben als "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 07.03.1997 i. d. F. des Änderungsvertrags vom 02.02.2002" hat folgenden Inhalt (Bl. 18 d. A.):

"§ 1 Das Arbeitsverhältnis des Angestellten als wissenschaftlicher Mitarbeiter i.S.d. § 53 Abs. 1 UG wird bis 31.03.2004 befristet verlängert.

§ 2 Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes.

§ 3 [...]"

Der Kläger hat im Rahmen dieses letztgenannten Vertrages Lehrverpflichtungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden, und zwar in selbständiger Lehre, erbracht, Aufgaben der Studienberatung ausgeübt sowie die Betreuung des sog. PHD-Sandwich-Programms verantwortet.

Mit Klage vom 30.03.2004, eingegangen am 31.03.2004, hat der Kläger die Rechtmäßigkeit der letztmaligen Befristung seines Arbeitsverhältnisses angegriffen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Die Befristungsvereinbarung vom 05.02.2003 sei unwirksam. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei bereits die Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren nach § 57 b Abs. 1 und 2 HRG i. d. F. des 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 überschritten gewesen. Auch habe § 57 f Abs. 2 des HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG nicht herangezogen werden dürfen, da diese Norm eine sachliche Begründung der übergangsweisen Befristungsverlängerung für wissenschaftliche Mitarbeiter vorausgesetzt habe, an der es im Fall des Klägers gefehlt habe, da von § 57 f Abs. 2 nur Anstellungsverhältnisse erfasst gewesen seien, welche noch nach altem (bis Februar 2002 gültigen) Recht hätten verlängert werden können. Zudem sei zu beachten, dass faktisch der Kläger nicht wie ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern bereits wie ein Hochschuldozent gearbeitet habe, indem er selbständige Lehre erteilt habe. Nach der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 05.12.2002 seien 8 Semesterwochenstunden allein für Dozenten vorgesehen, während wissenschaftliche Mitarbeiter nicht mehr als 4 Semesterwochenstunden hätten erbringen dürfen (Ziff. 2.1.2.2, 2.1.5, 2.1.9.3). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bereits die vorletzte Befristungsvereinbarung vom 20.02.2002 unter Berufung auf § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. unwirksam gewesen sei, da der Kläger erkennbar keinen Wissenschafts- oder Forschungstransfer zwischen Hochschule und Praxis habe erbringen können.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 05.02.2003 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten:

Die Befristung vom 05.02.2003 sei wirksam auf § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG vom 08.08.2002 gestützt worden. Eine inhaltliche Anforderung an die Aufgaben des weiter befristet beschäftigten Wissenschaftlers stelle die Regelung nicht. Auch verlange sie nicht, dass die vorherigen Befristungen nach altem Recht wirksam gewesen seien. Allein im Rahmen der Frist des § 17 Satz 1 TZBFG sei ein vorangehender Vertrag überprüfbar gewesen. Sofern der Kläger meine, die vorletzte Vertragsbefristung sei unwirksam gewesen, treffe dies auch in der Sache nicht zu, da dieser Vertrag auf § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a. F. beruht habe, indem er die Einbringung der besonderen Kenntnisse des Klägers aus seiner eigenen Forschung zum Inhalt der wissenschaftliche Dienstleistungstätigkeit erhoben habe. Auch sei die dem Kläger übertragene Lehrverpflichtung im Umfang von 8 Stunden nicht zu beanstanden; ein 8-stündiges Lehrdeputat entspreche nämlich nach der anzuwendenden Lehrverordnung der Verpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Laufbahn eines akademischen Rates (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Satz 2 Rh.-Pf. HLehrVO v. 7. Juli 1994, GVBl., S. 325).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.07.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar zuzugeben sei, seine Beschäftigung aufgrund der Befristung vom 20.02.2002 nicht mehr aufgrund des § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG a.F. erbracht zu haben; jedoch sei im vorliegenden Verfahren allein die Befristung vom 05.02.2003 noch zu prüfen, da nur diese innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TZBFG angegriffen worden sei. Diese Befristung wiederum rechtfertige sich aus § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, ohne dass es darauf ankäme, welchen Beschäftigungsinhalt die Befristung im Einzelnen umfasst bzw. welche vorangegangenen Befristungszeiten der Kläger bereits im Hochschulbereich absolviert gehabt habe (im Einzelnen hierzu Bl. 55 ff d. A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 16.09.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 16.09.2004, per Fax bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tage, Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.

Der Kläger trägt vor:

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - sei das 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 für nichtig erklärt worden und damit auch § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. vom 08.08.2002 hinfällig geworden. Bei Anwendung des alten Hochschulrahmenrechts sei die Befristung des Klägers vom 20.02.2002 erkennbar unwirksam gewesen. Dies könne nach § 17 S. 3 TZBFG auch im gegenwärtigen Verfahren noch festgestellt werden. Ferner sei auch ohne die verfassungsgerichtliche Entscheidung das arbeitsgerichtliche Urteil bereits unrichtig, da § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG vorausgesetzt habe, dass die Anforderungen an eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter die Voraussetzungen dieses beschränkten Personenkreises erfüllt habe - wozu der bereits habilitierte Kläger nicht gezählt habe -, wie auch dass zudem eine Verlängerung des Befristungsverhältnisses nach altem Hochschulrahmengesetz aufgrund der nicht bereits verbrauchten Befristungshöchstdauern noch habe erfolgen können. Letztere Voraussetzung ergebe sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck des § 57 f Abs. 2, da diese Norm nur gelten könne, wenn die zeitliche Sperre des § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG n. F. einer Weiterbefristung, die nach altem Recht noch möglich gewesen wäre, widerspräche. Ferner stehe einer Anwendung des § 57 f Abs. 2 HRG in der gegenwärtigen Fassung entgegen, dass diese Norm - anders als Absatz 1 des § 57 f - nicht rückwirkend ausgestaltet sei und mithin nicht auf Verträge, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden, anzuwenden sei. Im Übrigen sei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wie auch die grundsätzliche Befugnis einer rückwirkenden Inkraftsetzung des HdaVÄndG in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man das neue Gesetz für wirksam erachte und auf den Kläger anwende, sei die Beklagte für verpflichtet zu erachten, die Beschäftigung des Klägers bis zum Ende der Übergangsbefristungsgrenze des § 57 f Abs. 2 HRG n. F. bis zum 28.2.2008 auszudehnen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 7 Ca 594/04 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 05.02.2003 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 habe der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht die gesetzliche Grundlage entzogen. Die tragende Norm des § 57 f Abs. 2 HRG sei Gegenstand des 6. HRG-ÄndG vom 08.08.2002 gewesen, das nicht aufgehoben worden sei. Diese Norm sei von dem Arbeitsgericht auch zutreffend angewendet worden, da die Bestimmung lediglich auf das Verlängerungsdatum ("seit dem 23.02.2003 abgeschlossen") abgestellt habe, nicht jedoch weitere inhaltliche Kriterien für die Befristung aufstellte. Im Übrigen sei die Rechtslage durch die rückwirkende Inkraftsetzung des HdaVÄndG klargestellt worden. Für die vorangegangene Befristung vom 20.02.2002 sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Bereich der Kryptologie gearbeitet und im Austausch mit dem Frauenhofer-Institut für Techno- und Wirtschaftsmathematik gestanden habe, was einen Forschungstransfer i. S. des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 HRG a. F. gewährleiste.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der von den Parteien am 05.02.2003 abgeschlossene Änderungsvertrag ist wirksam befristet. Die Wiederinkraftsetzung der §§ 57 a bis 57 e HRG durch Gesetz vom 27.12.2004 verleiht der Befristung nach § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG zurückwirkende rechtliche Geltung.

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG) und außerdem fristgemäß eingelegt sowie frist- bzw. formgerecht begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend aufgrund der Übergangsregelung des § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG vom 08.08.2002 abgewiesen. Der rückwirkende Neuerlass der befristungsrechtlichen Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (im Folgenden: HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) bestätigt dieses Ergebnis und trägt es zusätzlich im Hinblick auf die nunmehrige Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4132). Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

I.

1. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf den zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag (vgl. BAG, 08.05.1985, NZA 1986, 569 [570]; 15.02.1995, NZA 1995, 987; 26.07.2000, NZA 2000, 264 [265]; 10.03.2004, NZA 2004, 925 [926]). Dies ist vorliegend der Vertrag vom 05.02.2003.

2. Die vom Kläger hervorgehobene Vorschrift des § 17 Satz 3 TZBFG ist auf den gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar. Diese Norm setzt voraus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne erneuten Vertragsschluss fortgesetzt wird. Sie findet nach allgemeiner Ansicht keine Anwendung, sofern ein befristetes Arbeitsverhältnis durch ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abgelöst wird (ErfK/Müller-Glöge [5. Aufl. 2005], § 17 TZBFG Rn. 12; MünchHBArbR/Wank [2. Aufl., Erg. Bd., 2001], § 116 Rn. 289; APS/Backhaus [2. Aufl. 2004], § 17 TZBFG Rn. 27, 29; LAG Düsseldorf, 26.09.2002, NZA-RR 2003, 175 [176]). Das Verstreichenlassen der Frist des § 17 S. 1 TZBFG führt insofern zur irreversiblen Fiktion der Befristungswirksamkeit (BAG, 22.03.2000, NZA 2000, 884 [885 f.]; 28.06.2000, NZA 2000, 1110 [1111]; Rieble, SAE 2001, 36 f.).

3. Der im Berufungsrechtszug gestellte Antrag des Klägers beschränkt sich zudem auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der letztmaligen Befristung vom 05.02.2003. In dem zuletzt geschlossenen Vertrag vom 05.02.2003 fehlt ein Vorbehalt zur Prüfung der vorangegangenen Befristung. Auch handelt es sich bei dem Kontrakt vom 05.02.2003 um eine eigenständige Zeitbefristung, und nicht bloß um ein unselbständiges Annex, da sowohl die bis zum 31.03.2004 befristete Vertragsdauer wie auch der Befristungsgegenstand - unter Inbezugnahme des HRG - im Vertragstext ausdrücklich aufgeführt sind (vgl. BAG, 15.08.2001, EzA § 620 BGB Nr. 182; 05.06.2002, AP Nr. 236 zu § 620 BGB Befristeter Vertrag; 10.03.2004, NZA 2004, 925; LAG Berlin, 15.04.2004, 18 Sa 2067/03, juris; ArbG Köln, 27.05.1998, NZA-RR 1999, 181). Den Anforderungen der Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SR 2 y BAT war genügt.

II.

1. Die Rechtmäßigkeit des Befristungsvertrages vom 05.02.2003 bemisst sich nach den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes in den Fassungen des 6. HRGÄndG vom 08.08.2002 und des HdaVÄndG vom 27.12.2004.

a) Durch das HdaVÄndG traten rückwirkend zum 23.02.2002 die §§ 57a bis 57e HRG als Legitimationsgrundlage für Vertragsbefristungen im Hochschulbereich in Kraft, um dem Bedürfnis der Behebung von Rechtsunsicherheiten infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (2 BvF 2/02, NJW 2004, 2803) und der damit verbundenen Nichtigerklärung des 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 (BGBl. I, S. 693) Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 15/4132, S. 1).

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegenüber dem rückwirkenden Erlass des Gesetzes nicht. Infolge des verfassungsgerichtlichen Urteils bestand eine erhebliche Rechtsunsicherheit über die Grundlage von befristeten Anstellungen im Hochschulbereich (hierzu näher: Preis, NJW 2004, 2782 ff.; Löwisch, NZA 2004, 1065 ff.; Dieterich/Preis, NZA 2004, 1241 ff.; Kortstock, ZTR 2004, 558 ff.). Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen an bereits abgeschlossene Tatbestände (vgl. Sachs, Grundgesetz [3. Aufl. 2003], Art. 20 Rn. 85 ff.) wohnt dem HdaVÄndG nicht inne, da das Gesetz - zumindest im Hinblick auf die §§ 57 a bis 57 e - mit dem vorherigen Recht aufgrund des 5. HRGÄndG übereinstimmte (vgl. Kortstock, ZTR 2004, 558 [562]; Scheel/Schenk, ZTR 2004, 614 [615]). Aufgrund der kurzen Zeitspanne von Juli bis Dezember 2004 und der durchgängig geführten Diskussionen um die Wiederinkraftsetzung der aufgehobenen Befristungsregelungen (vgl. Preis, NJW 2004, 2782 ff.) konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den unsicheren zwischenzeitlichen Rechtszustand nicht bilden. Kompetenzrechtliche Einwände sind gegen das neue Gesetz angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenz nach Art. 74 Nr. 12 GG nicht zu erheben (vgl. BT-Drucksache 15/4132, S. 9 ff.; BVerfG, 27.07.2004, NJW 2004, 2803 [2806 ff.]; Löwisch, NZA 2004, 1065 [1069 f.]; Dieterich/Preis, NZA 2004, 1241 [1242 ff.]; Kortstock, ZTR 2004, 558 [561 f.]; Scheel/Schenk, ZTR 2004, 614 [615 ff.]).

b)Die in Streit stehende Vertragsbefristung ist durch den Rechtsgrund des § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG vom 8. August 2002 (BGBl. I, 3138) gedeckt.

aa) Nach dieser Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG n. F. mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2005 zulässig. § 57 f Abs. 2 HRG war von der Aufhebung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (a. a. O.) nicht betroffen. Es kann dahin stehen, ob die Norm zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "obsolet" geworden war (so: Löwisch, NZA 2004, 1065 [1069]), denn mit der rückwirkenden Wiederinkraftsetzung der Befristungsregeln des 5. HRGÄndG durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004 wurde jener Regelungsrahmen wiederhergestellt, der dem § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG seinen Sinn verleiht.

bb) Die Voraussetzungen der Regelung des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG sind vorliegend erfüllt.

(1) "Abschluss" ist nach dieser Vorschrift jede Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse (APS/Schmidt, § 57 f HRG, Rn. 4). Befristete Arbeitsverhältnisse sind gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG n. F. solche, die mit künstlerischen oder wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Hilfskräften geschlossen werden. Die Befristungsvereinbarung hat nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 HRG anzugeben, dass sie auf "diesem Gesetz" beruht, wofür die Benennung des Hochschulrahmengesetzes als Befristungsgrundlage genügt, ohne dass eine Zitierung der einzelnen Befristungsnormen erforderlich wäre (APS/Schmidt, § 57b HRG Rn. 35; KR/Lipke, § 57 b HRG Rn. 66). Ferner hat die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar angegeben zu sein.

(2) All diesen Voraussetzungen genügte die Vertragsbefristung des Klägers. Der Kläger war als wissenschaftlicher Mitarbeiter - im arbeitsrechtlichen Sinn - bei der Beklagten beschäftigt. Seine Anstellung hatte bereits vor dem 23.02.2002 gegenüber der Beklagten bestanden. Sie umfasste auch einen Befristungszeitraum, der nach Abschluss der Promotion am 23.06.1989 über den nach § 57b Abs. 1 Satz 2 noch zulässigen Zeitraum von 6 Jahren hinausging. Ferner war dem Zitiergebot hinsichtlich des Beruhens auf dem HRG wie auch hinsichtlich der Befristungsdauer genügt.

c) Die Vorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des 6. HRGÄndG vom 08.08.2002 ist nicht eingeschränkt dahingehend auszulegen, dass sie lediglich Bediensteten eine übergangsweise Verlängerung der befristeten Beschäftigung gestatten soll, deren Arbeitsverhältnisse bei einer Fortgeltung des alten HRG i. d. F. vom 14.06.1985 auch nach dem 23.02.2002 noch hätten fortbefristet werden können.

aa) Der Kläger meint zwar, dass die Einführung des § 57 f Abs. 2 eine derartige Regelungsintention verfolgt hätte. Eine ähnliche Ansicht ließe sich möglicherweise auch aus beiläufigen Stellungnahmen der Literatur belegen (vgl. etwa: Löwisch, NZA 2004, 1065 [1069]; Löwisch/Wertheimer in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht [2004], VII Rn. 191 f.).

bb) Diese Ansicht ist jedoch aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Schon die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem 6. HRGÄndG Übergangsfristen für all jene Wissenschaftler schaffen wollte, die ihre Tätigkeit unter dem alten Befristungsrecht aufgenommen hatten und deren Höchstbefristungsdauer nach neuem Recht vor dem 28.02.2005 ablaufen würde (BT-Drucks. 14/8878, S. 8). Hierdurch sollte einer "Verunsicherung der Betroffenen" abgeholfen werden, die von der Inkraftsetzung der neuen Befristungsregeln im Hochschulbereich auszugehen schien (BT-Drucks., ebd.). In einer zeitnahen Verlautbarung des Bundesbildungsministeriums findet sich der Hinweis, dass die Übergangsregelung auch für bereits Habilitierte geschaffen worden sei, die aus freiwerdenden C 2-Stellen heraus für eine befristete Fortbeschäftigung in Frage kämen (Handreichung "Beschäftigungsmöglichkeiten nach Ausschöpfung des Befristungsrahmens des Hochschulrahmengesetzes" des BMBF vom 02.05.2002 [im Internet verfügbar unter: www.bmbf.de/pub/020502_handreichung_endfassung_hrg.pdf] unter Ziffer 3.2, Bl. 6). Da dieser Personenkreis in aller Regel die nach altem Recht vorgesehene Befristungsdauer ausgeschöpft haben sollte, ist anzunehmen, dass selbst die ministeriale Hochschulverwaltung davon ausging, die Übergangsfrist unabhängig von der Dauer der bisherigen Befristungsdauer eingeführt zu haben. Der vom Kläger erwogenen systematischen Inbezugnahme der Zeitgrenzen des alten Hochschulrahmengesetzes i. d. F. des Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen (HFVG) vom 14.6.1985 (BGBl. I, S. 1065) widerspricht diese Verlautbarung mithin eher.

Ferner lässt sich die klägerische Ansicht auch nicht auf den Wortlaut des § 57 f Abs. 2 HRG stützen, der keinen Bezug zu den §§ 57 b und c HRG i. d. F des HFVG vom 14.06.1985 enthält. Auch ist ein systematischer oder zweckgemäßer Bezug nicht zu ersehen. Die begrenzte Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Hochschulrechts gebietet stattdessen eher eine Auslegung, welche der Wissenschafts- und Hochschulkompetenz der Länder einen inhaltlichen Ausgestaltungsspielraum belässt (Art. 75 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 GG; BVerfG, 27.07.2004, NJW 2004, 2803 [2804 ff.]; 26.01.2005, NJW 2005, 493 [494 ff.]).

Es erscheint deshalb nicht angemessen, die Norm des § 57 f Abs. 2 HRG allein auf die Fälle zu begrenzen, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 23.2.2002 aufgrund des alten Hochschulrechts noch verlängerbar gewesen wären, nach neuem Recht jedoch nicht mehr, sondern statt dessen (zweckentsprechender) die Norm unabhängig von jedweder Betrachtung der bisherigen Befristungszeiten anzuwenden (ebenso: KR/Lipke [7. Aufl. 2004], § 57 f HRG Rn. 1; APS/Schmidt, § 57 f HRG Rn. 1 f.; ErfK/Müller-Glöge, § 57 f HRG Rn. 6). Diese Ansicht liegt auch der Begründung des HdaVÄndG vom 27.12.2004 zugrunde (BT-Drucksache 15/4132, S. 23).

d) Die Regelung des § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG vom 27.12.2004 ist nicht so zu verstehen, dass sie selbst einen Rückwirkungstatbestand enthält. Der vom Kläger erhobene Einwand, man könne der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung des § 57 f Abs. 2 HRG keine Rückwirkungsanordnung entnehmen, geht insofern ins Leere.

aa) Nach Ansicht der Kammer richtet sich die Entscheidung des Streitfalls nach § 57 f Abs. 2 i. d. F. des 6. HRGÄndG vom 8. August 2002 und nicht nach jener in der Fassung des HdaVÄndG vom 27.12.2004. Die Regelungen des 6. HRGÄndG blieben nämlich von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (a. a. O.) unberührt und entfalteten ihre volle Regelungskraft spätestens wieder mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der §§ 57 a bis 57 e HRG durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004. Eine Übergangsregelung, wie sie etwa in § 57 f Abs. 1 HRG n. F. für die Zeit seit dem 23.02.2002 vorgesehen ist, war insofern für § 57 f Abs. 2 HRG nicht notwendig.

bb) Die Kammer gründet ihre Entscheidung jedoch vorsorglich auch darauf, dass 57 f Abs. 2 HRG n. F. mit derselben Rückwirkungsintention zu lesen ist wie Absatz 1 dieser Vorschrift, sofern man entgegen der Ansicht der Kammer die Regelung des § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 6. HRGÄndG vom 08.08.2002 nicht für fortgeltend, sondern für zwischenzeitlich unwiderruflich "obsolet" geworden hielte. Die Kammer begründet diese hilfsweise Rückwirkung des § 57 f Abs. 2 HRG n. F. damit, dass die gesamte Bestimmung des § 57 f HRG n. F. unter die einheitliche, amtliche Überschrift "erstmalige Anwendung" gesetzt ist und einer einheitlichen Lesart unterliegt. Wenn diese Lesart in Abs. 1 Satz 1 unmissverständlich eine Anwendung auf die "seit dem 23. Februar 2002" abgeschlossenen Arbeitsverträge gebietet, so ist diese Anwendung auch auf die Verträge zu beziehen, die von Absatz 2 benannt sind. Es wäre zudem auch systematisch nicht plausibel zu erklären, warum diese Inbezugnahme nicht auch auf die zweite Variante des § 57 f, also dessen Absatz 2, bezogen sein sollte, bietet doch auch dieser Bereich Rückwirkungsfälle, zu dessen Klärung eine Regelung notwendig war. Schließlich ist auch die dem § 57 f Abs. 2 HRG beigegebene gesetzgeberische Zielsetzung mit dem klägerischen Auslegungsvorschlag nicht angemessen in Einklang zu bringen. Nach Ansicht des Gesetzgebers sollte nämlich die Möglichkeit von Übergangsbefristungen gerade auch als moderaterer Weg zur Fortbeschäftigung des wissenschaftlichen Personals bis zum Inkrafttreten eines zukünftigen Tarifvertrags in dieser Branche geschaffen werden (BT-Drucksache 15/4132, S. 23). Folgte man nun aber der Rechtsansicht des Klägers, so wäre diese übergangsweise Fortbefristungsmöglichkeit i. S. des § 57 f Abs. 2 HRG n. F. nur noch auf einen Randbereich des wissenschaftlichen Personals anwendbar und nicht mehr auf das Gros der betroffenen Angestellten, für deren Fortkommen der Gesetzgeber jedoch offenkundig gerade hat Sorge tragen wollen.

2. Der Anwendung des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Kläger bereits um einen akademisch höchstqualifizierten, promovierten und habilitierten Wissenschaftlicher handelt. Insoweit decken sich arbeitsrechtlicher und akademischer Status im Bereich des Hochschulrechts aus systematischen Gründen nicht.

a) Der Kläger war nach seinem akademischen Status als Privatdozent an der Spitze seiner Qualifikationsmöglichkeiten angelangt und (formal) berechtigt, eine Professur zu begleiten (vgl. § 46 Abs. 1 UG Rh.-Pf. i. d. F. 23. Mai 1995, GVBl., S. 85).

b) Einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter stand dies jedoch nicht entgegen. Nach §§ 44, 47 und 53 HRG i. d. F. des HdaVÄndG vom 27.12.2004 sind allein noch drei dienst- oder arbeitsrechtliche Status universitärer Beschäftigung gesetzlich bestimmt, nämlich Professor, Juniorprofessor und künstlerischer bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter. Weitere Kategorien gibt es nicht. Die ehemals als Assistenten, Oberassistenten oder Hochschuldozenten beschäftigten Bediensteten sind bei dieser Einteilung fortan einheitlich als wissenschaftliche Mitarbeiter zu führen (BT-Drucksache, 15/4132, S. 17). Insoweit die Landesgesetzgeber innerhalb dieser Gruppe weitere Differenzierungen im Hinblick auf deren besondere akademische Rechte und Pflichten treffen wollen, bleibt ihnen dies nach der gegenwärtigen Rechtslage des HRG unbenommen (BT-Drucksache 15/4132, S. 11). Es ist mithin unschädlich, dass der Kläger trotz seiner herausgehobenen akademischen Position als Privatdozent noch in der dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters geführt wurde.

c) An diesem Befund ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte den Kläger zeitweilig mit einer Lehrverpflichtung beauftragt hatte, die mit 8 Semesterwochenstunden an sich oberhalb derjenigen Stundenzahl lag, die einem zeitbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgeschrieben war und bereits das Deputat eines akademischen Rates umfasste. Diese überobligationsmäßige Belastung des Klägers mit akademischen Pflichten mag zwar mit dem gesetzlichen Leitbild der Aufgabenteilung in der hierarchischen Gliederung von Hochschulbeschäftigten nicht mehr übereingestimmt haben, sie ändert jedoch nichts am dienst- oder arbeitsrechtlichen Status des betroffenen Bediensteten als solchem. Dessen rechtswirksam befristetes Arbeitsverhältnis wurde auch nicht automatisch dadurch zu einem unbefristeten, dass das Lehrdeputat von der Beklagten überhöht ausgestaltet wurde. Es wäre Sache des betroffenen zeitangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass seine dienst- und arbeitsrechtlichen Belastungen im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen verblieben. Eine konkludente Abänderung des dienstrechtlichen Status vom wissenschaftlichen Mitarbeiter zum akademischen Rat allein durch die Zuteilung eines entsprechend erhöhten Lehrdeputats scheidet schon deshalb aus, weil die Ernennung zum akademischen Rat der Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde bedurft hätte, die nicht stattgefunden hat.

III.

Die Klage konnte demnach auch unter der Geltung des HdaVÄndG keinen Erfolg haben. Die vom Kläger weiterhin erwogene Pflicht der Beklagten zur Fortbeschäftigung bis zum 28.2.2008 besteht nicht. Ein entsprechender Anspruch lässt sich weder aus § 57 f Abs. 2 HRG noch aus einer anderweitigen Rechtsgrundlage herleiten. Die Klage war mithin insgesamt unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Revision wird im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zuge der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 27.07.2004 (a. a. O.) wie auch wegen der zu erwartenden Mehrzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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