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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 1 Sa 867/01
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG, BGB, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 264 Nr. 2 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
BetrAVG § 2 Abs. 6 | |
BetrAVG § 1 Abs. 1 | |
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3 | |
BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 242 | |
BGB § 613a | |
BGB § 613a Abs. 1 Satz 3 | |
BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen /Rhein vom 05.02.2001 - AZ: 2 Ca 2692/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gem. der Pensionsordnung der Li anzurechnen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft nach der Pensionsordnung der Beklagten zu berücksichtigen.
Der am 01.09.1948 geborene Kläger war seit 05.07.1974 bei der L GmbH in B -R , welche Flurfahrzeuge fertigt, als Elektriker beschäftigt. Während der gesamten Beschäftigungszeit bestand eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung, Bl. 12 ff. d.A.). Die L GmbH ist eine Tochtergesellschaft der in Großbritannien ansässigen T K O Ltd. Im Jahr 1988 strebte die Beklagte an, von der T K O Ltd. den Geschäftsbereich der Flurförderzeuge einschließlich der L GmbH zu erwerben. Die Übernahme der L GmbH wurde der Beklagten jedoch mit Beschluss vom 03.03.1989 durch das Bundeskartellamt untersagt. Hiergegen erhob die Beklagte Klage. Am 01.06.1991 eröffnete sie in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebsgeländes der L GmbH ein Werk V, das als unselbständige Niederlassung ihrer in A ansässigen Werksgruppe Flurförderzeuge und Hydraulik betrieben wurde.
Der Kläger löste sein Arbeitsverhältnis mit der L GmbH zum 31.05.1991, um mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis einzugehen, begründet durch Arbeitsvertrag vom 29.05.1991 mit Wirkung zum 01.08.1991.
Mitte Mai und Mitte Oktober 1991 fanden Versammlungen der Arbeitnehmer der L GmbH auf Veranlassung der Beklagten statt. An die einzelnen Arbeitnehmer wurden jeweils bereits von den Vertretern der Beklagten unterschriebene Arbeitsverträge ausgeteilt, mit der Aufforderung, diese binnen einer Woche unterschrieben an die Beklagte zurückzugeben.
Am 10.12.1991 wurde die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes bezüglich der Übernahme der L GmbH durch Entscheidung des BGH aufgehoben.
Mit notariellem Vertrag vom 29.06.1992 erfolgte die Übertragung des Vermögens der L GmbH auf die Beklagte.
Auch bei der Beklagten besteht eine Versorgungszusage (Pensionsordnung, Bl. 5 ff. d. A.). Diese ist nach übereinstimmender Ansicht der Parteien günstiger als das Versorgungswerk der L GmbH.
Die Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ist in §§ 1 Nr. 3, 9 des Arbeitsvertrages vom 29.05.1991 geregelt:
"§ 1 Nr. 3: Sofern es nach gesetzlichen, tariflichen oder bei der Gesellschaft bestehenden Regelungen auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ankommt, wird die bei der L GmbH, B -R , verbrachte Dienstzeit angerechnet. Dies gilt nach Maßgabe des § 9 nicht für die betriebliche Altersversorgung.
§ 9: Die Li gewährt ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend ist die jeweils geltende Pensionsordnung. Die bei der L GmbH, B -R , verbrachte Dienstzeit wird auf die Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft angerechnet. Sofern bei der L GmbH, B -R , eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht erworben worden ist, wird die Dienstzeit bei der Gesellschaft für die Unverfallbarkeit anerkannt. Ist die im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung höher als die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft, wird die höhere Leistung als Pension gewährt. Hierzu wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergleichsrechnung angestellt."
Nach § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung der Beklagten werden Zeiten, die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen sind, angerechnet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete am 31.12.1999.
Die L GmbH hatte dem Kläger mit Urkunde vom 12.05.1992 eine Auskunft über die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft erteilt.
Von der Li erhielt der Kläger keine Auskunft über das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Verpflichtung der Beklagten, seine bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der nach der Pensionsordnung der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistung zu berücksichtigen, ergebe sich aus § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung. Als gesetzliche Regelung über die Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne dieser Regelung sei auch § 613a BGB anzusehen.
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liege vor, da sämtliche Betriebsmittel und die gesamte Belegschaft der L GmbH im Sommer 1991 von der Beklagten übernommen worden seien. Für die übernommenen Arbeitnehmer habe sich in Bezug auf ihre Tätigkeiten keine Änderung ergeben. Sie hätten weiterhin in denselben Gebäuden die selben Flurfahrzeuge gefertigt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs sei die Übernahme der Leitungsmacht durch den Erwerber. Der Betriebsübergang habe sich daher mit Übernahme des operativen Geschäfts durch die Beklagte im Sommer 1991 vollzogen.
Er habe auf Drängen der Beklagten am 29.05.1991 einen Arbeitsvertrag mit dieser abgeschlossen. Danach habe er weiterhin in der Produktion bei der Firma L GmbH gearbeitet.
Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werde die Versorgungsordnung der L GmbH von der Pensionsordnung der Beklagten verdrängt. Zwar ergebe sich eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Versorgungsleistung nicht unmittelbar aus § 613a BGB. Sei der Erwerber jedoch gemäß § 613a BGB verpflichtet, die Betriebszugehörigkeit beim Veräußerer hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfrist zu berücksichtigen, liege eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne des § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung der Beklagten vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Pensionsordnung der Li mit einer Betriebszugehörigkeit vom 05.07.1974 bis 31.12.1999 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Sie sei zu einer Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers in keinerlei Hinsicht verpflichtet gewesen. Wenn sie eine Anrechnung der Vordienstzeit betreffend die Unverfallbarkeitsfrist und die Wartezeit vereinbart habe, sei dies freiwillig geschehen.
Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistung nach ihrer Pensionsordnung sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden.
Eine dahingehende Verpflichtung ergebe sich auch insofern nicht aus § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung, als diese Regelung nur Gesetze erfasse, die vorsehen, dass bestimmte Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Leistungsverpflichtungen oder aus sonstigem Anlass keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte oder freiwillig einer im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, fiktiv als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind.
Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeiten ergebe sich auch nicht aus § 613a BGB. Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift liege nicht vor, da die Einstellung der L Mitarbeiter in Verfolgung eigener Betriebszwecke und aufgrund einzelvertraglicher Grundlage erfolgt sei. Die abgeworbenen Mitarbeiter hätten ihre Arbeitsverhältnisse bei der L GmbH gekündigt und seien mit der Beklagten neue Arbeitsverhältnisse eingegangen.
Mit Urteil vom 05.02.2001 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 25.07.2001, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25.07.2001, hat der Kläger gegen das ihm am 25.06.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az.: 2 Ca 2693/00 - Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 27.09.2001 - mit Schriftsatz vom 27.09.2001, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27.09.2001, begründet.
Der Kläger trägt vor:
Die Verpflichtung der Beklagten, die Vordienstzeit des Klägers bei der Bemessung der Versorgungsleistung zu berücksichtigen, ergebe sich aus § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung der Beklagten. Die Verdrängung der Versorgungsordnung der L GmbH durch die Pensionsordnung der Beklagten nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB sei als Änderung der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu qualifizieren, mit der Folge, dass Anwartschaften des jeweiligen Arbeitnehmers aus der Versorgungszusage der L GmbH und aus derjenigen der Beklagten hinsichtlich ihrer Unverfallbarkeit einheitlich zu beurteilen seien. Da sich die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit insoweit aus dem Gesetz ergebe, entstehe über § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung die Verpflichtung der Beklagten, die Vordienstzeit auch bei der Bemessung der Versorgungsleistung zu berücksichtigen.
Er, der Kläger, könne seinen bisherigen Vortrag, die Beklagte habe bereits im Sommer 1991 die Leitungsmacht über den Betrieb übernommen, nicht weiter substantiieren. Die Beklagte habe aber spätestens ab dem 01.01.1992 die volle Verfügungsgewalt über alle Betriebsmittel gehabt und den Einsatz aller Arbeitnehmer frei disponieren können.
Auf der Mitarbeiterversammlung im Oktober habe der damalige Prokurist der Beklagten, Herr P H , den Arbeitnehmern der L GmbH mitgeteilt, dass die Beklagte den Betrieb insgesamt zum Jahresende übernehmen werde. Der Aufforderung, Arbeitsverträge mit der Beklagten abzuschließen, sei der ganz überwiegende Teil der zum Zeitpunkt der Versammlung bei der L GmbH beschäftigten 420 Arbeitnehmer nachgekommen. Lediglich 3 bis 5 Arbeitnehmer hätten bis zum Jahresende die Arbeitsverträge mit der Beklagten nicht unterschrieben.
Er, der Kläger, habe bereits Ende Mai 1991 zusammen mit ca. 40 anderen Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen, nachdem ihnen im Rahmen einer von der Beklagten einberufenen Versammlung ebenfalls durch Herrn H versichert worden sei, dass sich an der zu leistenden Arbeit und den sonstigen Arbeitsbedingungen nichts ändern würde.
Er sei nach dem 31.05.1991 weiterhin an seinem Arbeitsplatz in der Produktion zu unveränderten Bedingungen beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.02.2001 - AZ: 2 Ca 2692/00 - abzuändern und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Pensionsordnung der Li anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
§ 2 Abs. 6 BetrAVG vermittle dem Kläger schon keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft mit einem bestimmten Inhalt.
Aber auch ein Antrag auf Feststellung der von dem Kläger behaupteten Rechte sei unbegründet.
Betreffend die Unverfallbarkeitsfrist ergebe sich eine Verpflichtung zur Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit weder aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen noch aufgrund Gesetzes. Da der Kläger bereits bei der L GmbH eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben habe und vertraglich eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit nur für den Fall, dass noch keine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben wurde, zugesichert worden sei, ergebe sich eine Verpflichtung zur Anrechnung nicht aus dem Arbeitsvertrag. Eine sich aus § 6 Abs. 1 b) der Pensionsordnung ergebende Anrechnungspflicht habe das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt. Mangels Einschlägigkeit des § 613a BGB bestehe eine Anrechnungspflicht auch nicht aufgrund Gesetzes. § 613a BGB setze voraus, dass ein Rechtsgeschäft vorliegt, aufgrund dessen der Erwerber die tatsächliche Leitungsmacht über die Betriebsmittel ausübt. So lange der Kläger noch Arbeitnehmer der L GmbH gewesen sei (also bis 31.05.1991), habe kein Rechtsgeschäft zur Übernahme des Betriebs zwischen ihr und der L GmbH vorgelegen.
Sie, die Beklagte, habe ab 01.06.1991 eine eigene unselbständige Niederlassung in R eröffnet, indem sie dort eine neue Verwaltungs- und Vertriebseinheit mit folgenden Aufgaben gegründet habe:
- Konstruktion und Entwicklung von neuen Produkten bzw. Produktvarianten
- Vertrieb
- Kundendienst einschließlich Ersatzteilversorgung für das importierte Programm
Sie sei bis dahin lediglich im Bereich der Flurförderfahrzeuge vornehmlich auf dem Marktsegment der Gegengewichtsstapler tätig gewesen. Da eine Übernahme der L GmbH kartellrechtlich seinerzeit nicht möglich gewesen sei, habe sie sich entschieden, eine eigene neue Produktionsstätte in Frankreich aufzubauen und die von der L GmbH produzierten Schubmasterstapler dort selbst herzustellen. Die in Frankreich produzierten Flurförderfahrzeuge habe sie in der neu gegründeten Betriebsstätte in R entwickelt, konstruiert und von dort aus vertrieben.
Im Jahre 1991 habe sie von der L GmbH weder Betriebsmittel, noch Gebäudeeinheiten, noch Know-how übernommen.
Zum Aufbau ihrer eigenen Organisation habe sie Mitarbeiter der L GmbH zum Ende des Jahres 1991 auf einer Versammlung in einem Hotel in F abgeworben. Auf dieser Versammlung sei nicht von einer Übernahme der L GmbH zum Ende des Jahres die Rede gewesen.
Der Übernahmetatbestand könne in einem Produktionsbetrieb nicht allein durch die Übernahme der Arbeitnehmer ausgefüllt werden. Selbst die Übernahme von 100 % der Beschäftigten müsse keine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft und damit kein Betriebsübergang sein. Die Identität werde nur gewahrt, wenn im Wesentlichen die selben Arbeitnehmer die selben Aufgaben am selben Ort unter wesentlich gleichen Bedingungen ausführen. Dies sei bis zum Sommer 1992 nicht der Fall gewesen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang der Arbeitsverhältnisse sei nicht die tatsächliche Übernahme der Leitungsmacht, sondern es käme auf die rechtlich-objektive Möglichkeit der Betriebsleitung an. Der Verschmelzungsakt habe - was unstreitig ist - erst Mitte 1992 stattgefunden.
Aber auch wenn man davon ausginge, ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB habe entsprechend dem Klägervortrag zum Jahreswechsel stattgefunden, wäre das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht nach dieser Vorschrift übergegangen, denn ein Arbeitsverhältnis mit dem Veräußererbetrieb habe seit 31.05.1991 nicht mehr bestanden. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesetzlich übergehen können.
Der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Eigenkündigung bzw. des Aufhebungsvertrages stehe der Grundsatz der Verwirkung entgegen.
Eine Pflicht zur Anrechnung der Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit der Höhe der Rentenanwartschaft nach ihrer Pensionsordnung ergebe sich ebenfalls weder aus dem Arbeitsvertrag oder der Pensionsordnung, noch aus § 613a BGB.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Entscheidungsgründe:
A.
Die nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
B.
Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Umstellung des Klageantrags von Leistung auf Feststellung ist, da der Klagegrund derselbe ist, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
2.
Das für eine Feststellungsklage erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens und der Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Es ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 6 BetrAVG. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da von dem Ausgang des Rechtsstreits die Höhe seines Lebensstandards nach Erreichen der Altersgrenze abhängt. Die Auskunft soll verhindern, dass der Zeitablauf bis zum Eintritt des Versorgungsfalles die notwendigen Ermittlungen behindert (BAG, 18.03.1986, NZA 1986, 715; LAG Hamm, 07.03.1989, DB 1989, 1141; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage 1997, § 2 Rn 489).
II.
Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.
1.
Die Beklagte ist verpflichtet, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft nach ihrer Pensionsordnung anzurechnen.
a) Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Rentenanwartschaft nach der Pensionsordnung der Beklagten in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfrist ergibt sich nicht bereits aus dem Arbeitsvertrag. Gemäß §§ 1 Nr. 3, 9 des Arbeitsvertrages wird die Dienstzeit bei der L GmbH für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach der Pensionsordnung der Beklagten nur anerkannt, wenn bei der L GmbH eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung noch nicht erworben wurde. Der Kläger hat bereits eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben. Dies ergibt sich aus der Auskunft über eine unverfallbare Anwartschaft auf betrieblicheAltersversorgung gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG der L GmbH vom 12.05.1992 (Bl. 17 d.A.).
b) Ein Anspruch auf Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ergibt sich auch nicht aus §§ 1, 2, 6 Ziff. 1 b der Pensionsordnung der Li (Bl. 7 d.A.). Hiernach gilt als anrechnungsfähige Dienstzeit die Zeit, die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen ist. Dazu gehört nicht § 613a BGB, denn die Regelung erfasst ausschließlich Gesetze, nach denen die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers fingiert wird, obwohl er aufgrund gesetzlicher Leistungsverpflichtung (z.B. Wehrdienst) oder aus sonstigem Anlass (z.B. Mutterschutz) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte oder freiwillig einer im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegenden Erwerbstätigkeit (z.B. Zeitsoldat) nachgegangen ist: Arbeitsplatzschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Mutterschutzgesetz (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. 1, § 1 Rn 1484, 1485).
c) Die Beklagte ist jedoch gemäß § 613 a BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die bei der L GmbH verbrachte Dienstzeit des Klägers in Bezug auf die Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft nach ihrer Pensionsordnung anzurechnen.
aa) Diese Verpflichtung ergibt sich insofern aus § 613a BGB, als aufgrund der Übernahme des Betriebes ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegt. Dass bei einem einheitlichen Arbeitsverhältnis Änderungen betreffend die Versorgungszusage den Lauf der Frist nicht unterbrechen sollen, bringt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausdruck. Die Berücksichtigung der gesamten Betriebszugehörigkeit steht im Hinblick auf die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auch nicht zur Disposition des Arbeitgebers, da § 1 Abs. 1 BetrAVG gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht abdingbar ist (BAG, 20.07.1993, NZA 1994, 121; BAG, 08.02.1983, AP Nr. 35 zu § 613a BGB; Höfer, BetrAVG, § 1 Rn 1483).
bb) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen, so dass diese die Rechtsfolgen der Vorschrift treffen.
(1) Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB hat stattgefunden. Ein Produktionsbetrieb geht dann auf einen Betriebsnachfolger über, wenn der Erwerber von dem Veräußerer die materiellen und immateriellen Produktionsmittel übernimmt und damit den Betriebszweck weiterverfolgt (BAG, 08.11.1988, NZA 1989, 679; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage 2000, § 611 Rn 9). Unstreitig übernahm die Beklagte zum Ende des Jahres 1991 einen Großteil der Arbeitnehmer der L GmbH und wurden spätestens Mitte 1992 auch die materiellen Betriebsmittel der L GmbH unter Fortsetzung der Produktion auf die Beklagte übertragen.
(2) Unstreitig erfolgte der Betriebsübergang auch aufgrund eines Rechtsgeschäfts.
Das in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Rechtsgeschäft ist die Einigung des bisherigen Betriebsinhabers mit dem neuen Betriebsinhaber darüber, dass die Verfügungsgewalt über die materiellen und immateriellen Gegenstände auf den Betriebsnachfolger übergehen soll (BAG, 08.11.1988, a.a.O.). Eine solche Absprache zwischen der L GmbH und der Beklagten gab es eventuell entsprechend dem Klägervortrag bereits zum 01.01.1992. Spätestens erfolgte eine Einigung über den Übergang der Leitungsmacht jedoch mit Abschluss des Verschmelzungsvertrages im Sommer 1992.
(3) Maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt für die Rechtsfolgen des § 613 a BGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber in die technische Leitungsmacht des Betriebes eintritt (BAG, 08.11.1988, a.a.O.). Das bedeutet, dass die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergehen, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Leitungsmacht beim Veräußerer bestehen. Zwar wurde zwischen der L GmbH und dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.1991 - somit weit vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages, aber auch noch vor dem von dem Kläger behaupteten Übergangszeitpunkt - vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ging dennoch gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über - und zwar unabhängig davon, auf welchen Übergangszeitpunkt abzustellen ist -, da das Rechtsgeschäft, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der L GmbH führte, unwirksam ist und es dem Kläger auch nicht nach § 242 BGB verwehrt ist, die sich aus § 613a BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.
(3a) Die Eigenkündigung bzw. der Aufhebungsvertrag vom 29.05.1991 ist gemäß §§ 134, 613a BGB unwirksam, da dieses Rechtsgeschäft objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB diente. Zwar ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitnehmer, der weder beim Betriebsveräußerer noch beim Betriebserwerber weiterarbeiten will, mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag abschließt. Etwas anderes gilt aber, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber weiterbeschäftigt werden soll. In einem solchen Fall kann es beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur darum gehen, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen, wodurch der Arbeitnehmer die bisher erdienten Besitzstände verlieren soll (BAG, 11.12.1997, NZA 1999, 262; BAG, 11.07.1995, NZA 1996, 207; BAG, 11.02.1992, NZA 1993, 20). Die Beklagte veranlasste den Kläger im Mai 1991, das Arbeitsverhältnis mit der L GmbH zu beenden, um bei ihr einzutreten. Die Beklagte spricht selbst von einem "Abwerben" der Arbeitnehmer. Die Tatsache, dass der Kläger an demselben Arbeitsplatz in der Produktion an den Maschinen der L GmbH beschäftigt wurde, belegt, dass Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der L GmbH und Neueintritt bei der Beklagten im Hinblick auf die geplante Übernahme des Produktionsbetriebs der L GmbH und nicht zum Aufbau einer auf Import ausgerichteten Verwaltungs- und Vertriebseinheit, mithin zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, erfolgten. Der Umstand, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben worden war, steht der Annahme, dass die Beklagte in Anbetracht der zum Ende des Jahres anstehenden Entscheidung des BGH bereits Maßnahmen zur Vorbereitung des Betriebsübergangs ergriff, nicht entgegen. Da die Beklagte dem Vortrag des Klägers, er sei nach dem 31.05.1991 weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Produktion beschäftigt worden, nicht entgegengetreten ist, gilt diese Tatsache gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
(3b) Der Kläger hat das Recht zur Geltendmachung der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auch nicht verwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist ein Klagebegehren verwirkt, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes erhebt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen wird (Umstandsmoment) (BAG, 20.05.1988, 2 AZR 711/87 m.w.N.). Das Zeitmoment ist nach acht Jahren sicherlich erfüllt. Jedoch fehlt es an den Voraussetzungen des Umstandsmoments. Die Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger vor Erhalt einer Rentenauskunft bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor Eintritt in den Ruhestand die sich aus § 613a BGB ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der bei der L GmbH erbrachten Betriebszugehörigkeit gerichtlich feststellen lassen würde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Anrechnung der Vordienstzeit bei den übergegangenen Arbeitnehmer gemäß § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages lediglich für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden war. Somit bestand außerhalb der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger keine Veranlassung zur Klage.
2.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf die Höhe der Rentenanwartschaft nach ihrer Pensionsordnung besteht jedoch nicht.
a) Eine Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit des Klägers durch die Beklagte in Bezug auf die Höhe der Anwartschaft ist nicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Gemäß § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages wird die bei der L GmbH verbrachte Dienstzeit in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung nur nach der Maßgabe des § 9 des Arbeitsvertrages angerechnet. Zwar ist in § 9 des Arbeitsvertrages (Bl. 71 d. A.) geregelt, dass die bei der L GmbH verbrachte Dienstzeit auf die Wartezeit nach § 5 der Pensionsordnung der Beklagten sowie auf die Unverfallbarkeitsfrist dann, wenn noch keine unverfallbare Anwartschaft bei der L GmbH erworben wurde, angerechnet wird. Hingegen wurde die Anrechnung bei der Bemessung der Versorgungsleistung nicht vereinbart.
b) Ein Anspruch auf Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ergibt sich auch nicht aus §§ 1, 2, 6 Ziff. 1 b der Pensionsordnung der Beklagten (Bl. 7 d.A.). Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. II. 1. b) verwiesen.
c) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf die Höhe der nach ihrer Versorgungsordnung zu gewährenden Versorgungsleistung ergibt sich auch nicht aus § 613a BGB.
Soweit die Betriebszugehörigkeit Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs ist - also die Wartezeit betrifft oder die Höhe der Versorgungsleistung als Faktor bestimmt - steht die Anrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann zur Disposition des Erwerbers, wenn er über die bei Betriebsübergang übernommenen Verpflichtungen hinaus freiwillig soziale Leistungen gewährt (BAG, 25.08.1976, AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung unter 3. a) der Gründe; BAG, 30.08.1979, AP Nr. 16 zu § 613a BGB unter 1. der Gründe; BAG, 08.02.1983, AP Nr. 35 zu § 613a BGB unter II. 2. b) der Gründe; BAG, 20.07.1993, NZA 1994 121 unter II. 2. d) der Gründe).
Die Versorgungsleistung gemäß der Pensionsordnung der Beklagten stellt sich als eine solche zusätzliche freiwillige soziale Leistung für den Kläger dar. Denn die arbeitsvertragliche Zusage der Beklagten an die übernommenen Arbeitnehmer, diese in ihr Versorgungswerk aufzunehmen, besteht neben der übernommenen bisherigen Zusage.
Bestehen bei einem Betriebsübergang sowohl im Veräußererbetrieb als auch beim Erwerber Versorgungswerke, hängt die Rechtslage hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsübergang von zwei Faktoren ab: der Rechtsqualität der Versorgungswerke und der Erhaltung der Betriebsidentität des übergehenden Betriebes. Die Versorgungsordnung der L GmbH wurde durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber ausgehandelt und unterzeichnet, es handelt sich mithin um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG. Die Pensionsordnung der Beklagten ist hingegen nicht vom Betriebsrat unterzeichnet, es liegt daher eine einseitige Zusage der Beklagten an ihre Arbeitnehmer vor. Bei dieser sogenannten Gesamtzusage kommt die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch zustande, wenn der Arbeitnehmer das Angebot nicht ausdrücklich annimmt. Da die angebotene Leistung den Arbeitnehmer ausschließlich begünstigt, ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Arbeitnehmers gemäß § 151 BGB entbehrlich (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage 2000, § 81 II. 3.). Auch wenn die betriebliche Altersversorgung für die gesamte Belegschaft einheitlich geregelt ist, handelt es sich um eine Vereinbarung auf individualvertraglicher Ebene.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass es bei Betriebsübergang mangels kollektiver Regelung bei der Beklagten nicht zur Ablösung der Versorgungsordnung der L GmbH durch die Pensionsordnung der Beklagten nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kam. Die Versorgungsordnung der L GmbH findet vielmehr auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse weiterhin Anwendung.
Ging die L GmbH unter Beibehaltung der Betriebsidentität im Sinne einer Beibehaltung der Organisationsstruktur und des Betriebszwecks auf die Beklagte über, gilt das auf einer Betriebsvereinbarung beruhende Versorgungswerk der L GmbH als kollektivrechtliche Regelung weiter (Höfer, a.a.O., ART Rn 906.1). Es kommt dann bei der Beklagten zum Nebeneinander von zwei Versorgungssystemen.
Auch wenn sich der Betriebsübergang unter Verlust der Betriebsidentität vollzog, gelten gemäß § 613a BGB Abs. 1 Satz 2 BGB für die übernommenen Arbeitnehmer die bisherigen Regelungen der Betriebsvereinbarung als Inhalt ihrer übergegangenen Arbeitsverhältnisse weiter (Höfer, a.a.O., ART Rn 906.5; Kemper, BB 1990, 785). Auch bei dieser Konstellation kommt es zum Nebeneinander von zwei Versorgungssystemen.
Aufgrund des zwingenden Charakters des § 613a BGB konnte die Weitergeltung der Versorgungszusage der L GmbH nicht wirksam durch die Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen werden (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage 2000, § 613a, Rn 7). Der Beklagten stand es aber frei, die übergehenden Arbeitnehmer überhaupt zusätzlich in ihr Versorgungswerk aufzunehmen. Eine Aufnahme in das bessere Versorgungswerk ist nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (BAG, 25.08.1976, AP Nr. 41 zu § 242 Gleichbehandlung; Kemper, a.a.O.). Erst Recht konnte sie die Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit der übernommenen Arbeitnehmer bei der Gewährung der zusätzlichen Leistung aus ihrem Versorgungswerk ausschließen. Das geltend gemachte Recht auf Berücksichtigung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Versorgungsleistung nach der Pensionsordnung der Beklagten ergibt sich daher auch nicht aus § 613a BGB.
Nach alledem ist der Feststellungsantrag lediglich insoweit begründet, als die Feststellung der Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfrist begehrt wird.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.
D.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorlag. Bei der Frage der Verpflichtung des Betriebserwerbers zur Anrechnung der Vordienstzeit in Bezug auf die Höhe einer zusätzlich nach der Pensionsordnung des Erwerbers erdienten Anwartschaft des übergegangenen Arbeitnehmers nach § 613a BGB folgt das Gericht den durch das Bundesarbeitsgericht hierzu aufgestellten Grundsätzen.
Ende der Entscheidung
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