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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 1 Sa 868/01
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 151
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1 Satz 2
BGB § 613a Abs. 1 Satz 3
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG § 2 Abs. 6
BetrAVG § 77
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2001 - Az.: 2 Ca 2693/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft nach der Pensionsordnung der Beklagten zu berücksichtigen.

Der am 17.11.1961 geborene Kläger war seit 02.01.1985 bei der L GmbH in B -R , welche Flurfahrzeuge fertigt, beschäftigt. Während der gesamten Beschäftigungszeit bestand eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung, Bl. 12 ff. d.A.). Die L GmbH ist eine Tochtergesellschaft der in Großbritannien ansässigen T K O Ltd. Im Jahr 1988 strebte die Beklagte an, von der T K O Ltd. den Geschäftsbereich der Flurförderzeuge einschließlich der L GmbH zu erwerben. Die Übernahme der L GmbH wurde der Beklagten jedoch mit Beschluss vom 03.03.1989 durch das Bundeskartellamt untersagt. Hiergegen erhob die Beklagte Klage. Am 01.06.1991 eröffnete sie in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebsgeländes der L GmbH ein Werk V, das als unselbständige Niederlassung ihrer in A ansässigen Werksgruppe Flurförderzeuge und Hydraulik betrieben wurde.

Mitte Oktober 1991 fand eine Versammlung der Arbeitnehmer der L GmbH auf Veranlassung der Beklagten statt. An die einzelnen Arbeitnehmer wurden bereits von den Vertretern der Beklagten unterschriebene Arbeitsverträge ausgeteilt, mit der Aufforderung, diese binnen einer Woche unterschrieben an die Li zurückzugeben. Dieser Aufforderung folgte der Kläger. In diesemArbeitsvertrag vom 11.10.1991 ist bestimmt, dass der Kläger zum 01.04.1992 oder früher als Montageschlosser in die Dienste der Gesellschaft treten sollte.

Nachdem der BGH der Klage der Beklagten gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes stattgegeben hatte, fand die Übertragung des Vermögens der L GmbH auf die Beklagte mit Vertrag vom 29.06.1992 statt

Auch bei der Beklagten besteht eine Versorgungszusage (Pensionsordnung, Bl. 5 ff. d. A.). Diese ist nach übereinstimmender Ansicht der Parteien günstiger als die Versorgungszusage der L GmbH.

Die Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ist in §§ 1 Nr. 3, 9 des Arbeitsvertrages vom 11.10.1991 geregelt:

"§ 1 Nr. 3: Sofern es nach gesetzlichen, tariflichen oder bei der Gesellschaft bestehenden Regelungen auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ankommt, wird die bei der L GmbH, B -R , verbrachte Dienstzeit angerechnet. Dies gilt nach Maßgabe des § 9 nicht für die betriebliche Altersversorgung.

§ 9: Die Li gewährt ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend ist die jeweils geltende Pensionsordnung. Die bei der L GmbH, B -R , verbrachte Dienstzeit wird auf die Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft angerechnet. Sofern bei der L GmbH, B -R , eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht erworben worden ist, wird die Dienstzeit bei der Gesellschaft für die Unverfallbarkeit anerkannt. Ist die im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung höher als die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft, wird die höhere Leistung als Pension gewährt. Hierzu wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergleichsrechnung angestellt."

Nach § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung der Beklagten werden Zeiten, die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen sind, angerechnet.

Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten am 31.12.1999 geendet hatte, erstellte die Beklagte am 12.09.2000 eine Bescheinigung über das

Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf Firmenpension unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit dem 01.01.1992.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Verpflichtung der Beklagten, seine bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der nach der Pensionsordnung der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistung zu berücksichtigen, ergebe sich aus § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung. Als gesetzliche Regelung über die Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne dieser Regelung sei auch § 613a BGB anzusehen.

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liege vor, da sämtliche Betriebsmittel und die gesamte Belegschaft der L GmbH im Sommer 1991 von der Beklagten übernommen worden seien. Für die übernommenen Arbeitnehmer habe sich in Bezug auf ihre Tätigkeiten keine Änderung ergeben. Sie hätten weiterhin in denselben Gebäuden die selben Flurfahrzeuge gefertigt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs sei die Übernahme der Leitungsmacht durch den Erwerber. Der Betriebsübergang habe sich daher mit Übernahme des operativen Geschäfts durch die Beklagte im Sommer 1991 vollzogen.

Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werde die Versorgungsordnung der L GmbH von der kollektiven Pensionsordnung der Beklagten verdrängt. Zwar ergebe sich eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Versorgungsleistung nicht unmittelbar aus § 613a BGB. Sei der Erwerber jedoch gemäß § 613a BGB verpflichtet, die Betriebszugehörigkeit beim Veräußerer hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfrist zu berücksichtigen, liege eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne des § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung der Beklagten vor.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Pensionsordnung der Li mit einer Betriebszugehörigkeit vom 02.01.1985 bis 31.12.1999 zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Sie sei zu einer Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers in keinerlei Hinsicht verpflichtet gewesen. Wenn sie eine Anrechnung der Vordienstzeit betreffend die Unverfallbarkeitsfrist und die Wartezeit vereinbart habe, sei dies freiwillig geschehen.

Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistung nach ihrer Pensionsordnung sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden.

Eine dahingehende Verpflichtung ergebe sich auch insofern nicht aus § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung als diese Regelung nur Gesetze erfasse, die vorsehen, dass bestimmte Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Leistungsverpflichtungen oder aus sonstigem Anlass keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte oder freiwillig einer im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, fiktiv als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind.

Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeiten ergebe sich auch nicht aus § 613a BGB. Ein Anwendungsfall dieser Vorschrift liege nicht vor, da die Einstellung der L Mitarbeiter in Verfolgung eigener Betriebszwecke und aufgrund einzelvertraglicher Grundlage erfolgt sei. Die abgeworbenen Mitarbeiter hätten ihre Arbeitsverhältnisse bei der L GmbH gekündigt und seien mit der Beklagten neue Arbeitsverhältnisse eingegangen.

Mit Urteil vom 05.02.2001 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.07.2001, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25.07.2001, hat der Kläger gegen das ihm am 25.06.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - AZ: 2 Ca 2693/00 - Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 27.09.2001 - mit Schriftsatz vom 27.09.2001, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27.09.2001, begründet.

Der Kläger trägt vor:

Das Arbeitsgericht sei bei seinem Urteil von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe der Kläger bei der L GmbH noch keine unverfallbare Anwartschaft erworben.

Auch in rechtlicher Hinsicht sei das Urteil zu beanstanden. Die Verdrängung der Versorgungsordnung der L GmbH durch die Pensionsordnung der Beklagten nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB sei als Änderung der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu qualifizieren, mit der Folge, dass Anwartschaften des jeweiligen Arbeitnehmers aus der Versorgungszusage des Veräußerers und aus derjenigen des Erwerbers hinsichtlich ihrer Unverfallbarkeit einheitlich zu beurteilen seien. Da sich die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit insoweit aus dem Gesetz ergebe, entstehe über § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung auch die Verpflichtung der Beklagten, die Vordienstzeit bei der Bemessung der Versorgungsleistung zu berücksichtigen.

Er, der Kläger, könne seinen bisherigen Vortrag, die Beklagte habe bereits im Sommer 1991 die Leitungsmacht über den Betrieb übernommen, nicht weiter substantiieren. Die Beklagte habe aber spätestens ab dem 01.01.1992 die volle Verfügungsgewalt über alle Betriebsmittel gehabt und den Einsatz aller Arbeitnehmer frei disponieren können. Im Übrigen belege das Schreiben der Beklagten vom 12.09.2000, worin als Eintrittsdatum der 01.01.1992 vermerkt sei, dass auch die Beklagte von der Übernahme der Leitungsmacht zu diesem Zeitpunkt ausgehe.

Auf der Versammlung im Oktober habe der damalige Prokurist der Beklagten, Herr P H , den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass die Beklagte den Betrieb insgesamt zum Jahresende übernehmen werde. Der Aufforderung, Arbeitsverträge mit der Beklagten abzuschließen, sei der ganz überwiegende Teil der zum Zeitpunkt der Versammlung bei der L GmbH beschäftigten 420 Arbeitnehmer nachgekommen. Lediglich 3 bis 5 Arbeitnehmer hätten bis zum Jahresende die Arbeitsverträge mit der Beklagten nicht unterschrieben.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.02.2001 - AZ: 2 Ca 2693/00 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Pensionsordnung der Li anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

§ 2 Abs. 6 BetrAVG vermittle dem Kläger schon keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft mit einem bestimmten Inhalt.

Aber auch ein Antrag auf Feststellung der von dem Kläger behaupteten Rechte sei unbegründet.

Betreffend die Unverfallbarkeitsfrist ergebe sich eine Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeit bereits aus dem Arbeitsvertrag. Diese Verpflichtung habe sie anerkannt. Schließlich habe sie dem Kläger eine unverfallbare Rentenanwartschaft mit Schreiben vom 12.09.2000 bescheinigt, obwohl der Kläger die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit - isoliert betrachtet - weder bei der L GmbH noch bei ihr erfüllt habe.

Betreffend die Höhe der Rentenanwartschaft ergebe sich eine Verpflichtung zur Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit weder aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen noch aufgrund Gesetzes. Eine Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeit in Bezug auf die Höhe sei im Arbeitsvertrag nicht getroffen worden. Eine sich aus § 6 Abs. 1 b) der Pensionsordnung ergebende Anrechnungspflicht habe das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt. Eine Verpflichtung zur Anrechnung der Vordienstzeit in Bezug auf die Höhe der Versorgungsleistung ergebe sich weder aus § 613a BGB noch sei § 613a BGB auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien überhaupt anwendbar. § 613a BGB setze voraus, dass ein Rechtsgeschäft vorliegt, aufgrund dessen der Erwerber die tatsächliche Leitungsmacht über die Betriebsmittel ausübt. So lange der Kläger noch Arbeitnehmer der L GmbH gewesen sei (also bis 31.03.1992), habe kein Rechtsgeschäft zur Übernahme des Betriebs zwischen ihr und der L GmbH vorgelegen.

Sie habe ab 01.06.1991 eine eigene unselbständige Niederlassung in R eröffnet, indem sie dort eine neue Verwaltungs- und Vertriebseinheit mit folgenden Aufgaben gegründet habe:

- Konstruktion und Entwicklung von neuen Produkten bzw. Produktvarianten

- Vertrieb

- Kundendienst einschließlich Ersatzteilversorgung für das importierte Programm

Sie sei bis dahin lediglich im Bereich der Flurförderfahrzeuge vornehmlich auf dem Marktsegment der Gegengewichtsstapler tätig gewesen. Da eine Übernahme der L GmbH kartellrechtlich seinerzeit nicht möglich gewesen sei, habe sie sich entschieden, eine eigene neue Produktionsstätte in Frankreich aufzubauen und die von der L GmbH produzierten Schubmasterstapler dort selbst herzustellen. Die in Frankreich produzierten Flurförderfahrzeuge habe sie in der neu gegründeten Betriebsstätte in R entwickelt, konstruiert und von dort aus vertrieben.

Im Jahre 1991 habe sie von der L GmbH weder Betriebsmittel, noch Gebäudeeinheiten, noch Know-how übernommen.

Zum Aufbau ihrer eigenen Organisation habe sie Mitarbeiter der L GmbH zum Ende des Jahres 1991 auf einer Versammlung in einem Hotel in F abgeworben. Auf dieser Versammlung sei jedoch nicht von einer Übernahme der L GmbH zum Ende des Jahres die Rede gewesen.

Der Übernahmetatbestand könne in einem Produktionsbetrieb nicht allein durch die Übernahme der Arbeitnehmer ausgefüllt werden. Selbst die Übernahme von 100 % der Beschäftigten müsse keine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft und damit kein Betriebsübergang sein. Die Identität werde nur gewahrt, wenn im Wesentlichen die selben Arbeitnehmer die selben Aufgaben am selben Ort unter wesentlich gleichen Bedingungen ausführen. Dies sei bis zum Sommer 1992 nicht der Fall gewesen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang der Arbeitsverhältnisse sei nicht die tatsächliche Übernahme der Leitungsmacht, sondern es käme auf die rechtlich-objektive Möglichkeit der Betriebsleitung an. Der Verschmelzungsakt habe - was unstreitig ist - erst Mitte 1992 stattgefunden.

Der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Eigenkündigung bzw. des Aufhebungsvertrages stehe der Grundsatz der Verwirkung entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

1.

Die Umstellung des Klageantrags von Leistung auf Feststellung ist, da der Klagegrund derselbe ist, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

2.

Grundsätzlich ist das für eine Feststellungsklage erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens und der Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 6 BetrAVG. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da von dem Ausgang des Rechtsstreits die Höhe seines Lebensstandards nach Erreichen der Altersgrenze abhängt. Die Auskunft soll verhindern, dass der Zeitablauf bis zum Eintritt des Versorgungsfalles die notwendigen Ermittlungen behindert (BAG, 18.03.1986, NZA 1986, 715; LAG Hamm, 07.03.1989, DB 1989, 1141; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage 1997, § 2 Rn 489).

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der L GmbH in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfrist anzurechnen, fehlt es dennoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfrist stand bereits vor Klageerhebung außer Streit. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Bescheinigung über eine unverfallbare Rentenanwartschaft nach ihrer Pensionsordnung mit Schreiben vom 12.09.2000, obwohl die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Beklagten für sich genommen unstreitig nicht der für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft erforderlichen Betriebszugehörigkeit entspricht. Sie kam insoweit ihrer sich bereits aus § 9 des Arbeitsvertrages ergebenden Verpflichtung zur Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf den Lauf der Unverfallbarkeitsfrist einer Versorgungsanwartschaft nach ihrer Pensionsordnung nach.

II.

Die Feststellungsklage ist im Übrigen unbegründet.

Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf die Höhe der Rentenanwartschaft nach ihrer Pensionsordnung zu berücksichtigen.

1.

Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der L GmbH durch die Beklagte in Bezug auf die Höhe der Anwartschaft ist nicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Gemäß § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages wird die bei der L GmbH verbrachte Dienstzeit in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung nur nach der Maßgabe des § 9 des Arbeitsvertrages angerechnet. Zwar ist in § 9 des Arbeitsvertrages (Bl. 71 d. A.) geregelt, dass die bei der L GmbH verbrachte Dienstzeit auf die Wartezeit nach § 5 der Pensionsordnung der Beklagten sowie auf die Unverfallbarkeitsfrist dann, wenn noch keine unverfallbare Anwartschaft bei der L GmbH erworben wurde, angerechnet wird. Hingegen wurde die Anrechnung bei der Bemessung der Versorgungsleistung nicht vereinbart.

2.

Ein Anspruch auf Anrechnung der Betriebszugehörigkeit ergibt sich auch nicht aus §§ 1, 2, 6 Ziff. 1 b der Pensionsordnung der Beklagten (Bl. 7 d.A.). Hiernach gilt als anrechnungsfähige Dienstzeit die Zeit, die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen ist. Hierzu gehört § 613a BGB nicht. Die Regelung erfasst ausschließlich Gesetze, nach denen die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers fingiert wird, obwohl er aufgrund gesetzlicher Leistungsverpflichtung (z.B. Wehrdienst) oder aus sonstigem Anlass (z.B. Mutterschutz) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte oder freiwillig einer im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegenden Erwerbstätigkeit (z.B. Zeitsoldat) nachgegangen ist: Arbeitsplatzschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Mutterschutzgesetz (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. 1, § 1 Rn 1484, 1485) .

3.

Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist, kann dahinstehen. Denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der L GmbH in Bezug auf die Höhe der nach ihrer Versorgungsordnung zu gewährenden Versorgungsleistung ergibt sich auch nicht aus § 613a BGB.

Soweit die Betriebszugehörigkeit Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs ist - also die Wartezeit betrifft oder die Höhe der Versorgungsleistung als Faktor bestimmt - steht die Anrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann zur Disposition des Erwerbers, wenn er über die bei Betriebsübergang übernommenen Verpflichtungen hinaus freiwillig soziale Leistungen gewährt (BAG, 25.08.1976, AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung unter 3. a) der Gründe; BAG, 30.08.1979, AP Nr. 16 zu § 613a BGB unter 1. der Gründe; BAG, 08.02.1983, AP Nr. 35 zu § 613a BGB unter II. 2. b) der Gründe; BAG, 20.07.1993, NZA 1994, 121 unter II. 2. d) der Gründe).

Die Versorgungsleistung gemäß der Pensionsordnung der Beklagten stellt sich als eine solche zusätzliche freiwillige soziale Leistung für den Kläger dar. Denn die arbeitsvertragliche Zusage der Beklagten an die übernommenen Arbeitnehmer, diese in ihr Versorgungswerk aufzunehmen, besteht - unterstellt ein Anwendungsfall des § 613 a BGB liegt vor - neben der übernommenen bisherigen Zusage.

Bestehen bei einem Betriebsübergang sowohl im Veräußererbetrieb als auch beim Erwerber Versorgungswerke, hängt die Rechtslage hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsübergang von zwei Faktoren ab: der Rechtsqualität der Versorgungswerke und der Erhaltung der Betriebsidentität des übergehenden Betriebes. Die Versorgungsordnung der L GmbH wurde durch Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt und von den Betriebspartnern unterzeichnet, es handelt sich mithin um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG. Die Pensionsordnung der Beklagten ist hingegen nicht vom Betriebsrat unterzeichnet, sie stellt daher eine einseitige Zusage der Beklagten an ihre Arbeitnehmer dar. Bei dieser sogenannten Gesamtzusage kommt die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch zustande, wenn der Arbeitnehmer das Angebot nicht ausdrücklich annimmt. Da die angebotene Leistung den Arbeitnehmer ausschließlich begünstigt, ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Arbeitnehmers gemäß § 151 BGB entbehrlich (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage 2000, § 81 II. 3.). Auch wenn die betriebliche Altersversorgung für die gesamte Belegschaft einheitlich geregelt ist, handelt es sich um eine Vereinbarung auf individualvertraglicher Ebene.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass es bei Vorliegen eines Betriebsübergangs mangels kollektiver Regelung bei der Beklagten nicht zur Ablösung der Versorgungsordnung der L GmbH durch die Pensionsordnung der Beklagten nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kam. Vielmehr fand die Versorgungsordnung der L GmbH auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse weiterhin Anwendung.

Ging die L GmbH unter Beibehaltung der Betriebsidentität im Sinne einer Beibehaltung der Organisationsstruktur und des Betriebszwecks auf die Beklagte über, gilt das auf einer Betriebsvereinbarung beruhende Versorgungswerk der L GmbH als kollektivrechtliche Regelung weiter (Höfer, a.a.O., ART Rn 906.1). Es kommt dann bei der Beklagten zum Nebeneinander von zwei Versorgungssystemen.

Auch wenn sich der Betriebsübergang unter Verlust der Betriebsidentität vollzog, gelten gemäß § 613a BGB Abs. 1 Satz 2 BGB für die übernommenen Arbeitnehmer die bisherigen Regelungen der Betriebsvereinbarung als Inhalt ihrer übergegangenen Arbeitsverhältnisse weiter (Höfer, a.a.O., ART Rn 906.5; Kemper, BB 1990, 785). Auch bei dieser Konstellation kommt es zum Nebeneinander von zwei Versorgungssystemen.

Aufgrund des zwingenden Charakters des § 613a BGB konnte die Weitergeltung der Versorgungszusage der L GmbH nicht wirksam durch die Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen werden (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage 2000, § 613a, Rn 7). Der Beklagten stand es aber frei, die übergehenden Arbeitnehmer überhaupt zusätzlich in ihr Versorgungswerk aufzunehmen. Eine Aufnahme in das bessere Versorgungswerk ist nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (BAG, 25.08.1976, AP Nr. 41 zu § 242 Gleichbehandlung; Kemper, a.a.O.). Erst Recht konnte sie die Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit der übernommenen Arbeitnehmer bei der Gewährung der zusätzlichen Leistung aus ihrem Versorgungswerk ausschließen. Das geltend gemachte Recht auf Berücksichtigung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Versorgungsleistung nach der Pensionsordnung der Beklagten kann sich daher auch nicht aus § 613a BGB ergeben.

Nach alledem ist der Feststellungsantrag - soweit er zulässig ist - unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.

D.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorlag. Bei der Frage der Verpflichtung des Betriebserwerbers zur Anrechnung der Vordienstzeit eines übergegangenen Arbeitnehmers in Bezug auf die Höhe einer zusätzlich nach der Pensionsordnung des Erwerbers erdienten Anwartschaft folgt das Gericht den durch das Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen.

Ende der Entscheidung

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