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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 101/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2
ZPO § 572 Abs. 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.02.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.01.2009 - 10 Ca 303/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe. Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 02.10.2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach Beendigung des Verfahrens forderte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Mainz den Beklagten mehrfach auf, zwecks Entscheidung über eine etwaige Änderung der getroffenen Zahlungsbestimmung für die Prozesskostenhilfe "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse" darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu hat sie dem Beklagten letztmals eine Frist bis zum 11.11.2008 gesetzt. Am 29.10.2008 reichte der Beklagte eine formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht ein. Auf der Erklärung war indes nur vermerkt, dass eine Rechtschutzversicherung oder andere Stelle die Kosten der Prozessführung nicht trägt und der Kläger keinerlei Unterhaltsleistungen bezieht. Ferner legte der Beklagte die erste Seite des Bescheids über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2009 vor. Auf die Aufforderung der Rechtspflegerin, eine vollständige Kopie des Bescheids einschließlich Berechnungsbogen bei Gericht innerhalb von zwei Wochen vorzulegen, reagierte der Beklagte nicht. Mit Beschluss vom 13.01.2009 hat die Rechtspflegerin den Beschluss vom 02.10.2007 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 23.01.2009 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2009, eingegangen beim Arbeitsgericht am 24.04.2009, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er an, dass er den kompletten Bescheid über das Arbeitslosengeld im Original an das Arbeitsgericht übersendet habe, den Brief jedoch ca. ein bis zwei Wochen später wieder zurückerhalten habe. Mit Beschluss vom 21.03.2009 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Mahnung nur eine Erklärung mit ausgefülltem Abschnitt A und die erste Seite des Bescheids über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorgelegt. Dies lasse vermuten, dass noch weiteres Einkommen bei ihm vorhanden sei, zumal er nicht den Regelbetrag erhalten habe. II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 78 ArbGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, jedoch verfristet, so dass sie zu verwerfen war. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der streitgegenständliche Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.01.2009 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.01.2009 zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hier als zustellungsberechtigt anzusehen war. Die Einlegungsfrist begann daher am 24.01.2009, 00:00 zu laufen und endete am 23.02.2009, 24:00 Uhr. Die Monatsfrist war somit bei Eingang des erhobenen Rechtsmittels beim Arbeitsgericht Mainz am 24.02.2009 abgelaufen. Wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt, hat sich die Rechtspflegerin ausführlich mit der materiellen Begründetheit der Beschwerde auseinandergesetzt und nur abschließend darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. In der Sache hat die Rechtspflegerin das verfristete Rechtsmittel damit als zulässige nicht fristgebundene Gegenvorstellung behandelt. Nur hilfsweise hat die Rechtspflegerin lediglich auf die Verfristung hingewiesen, ihre Entscheidung jedoch nicht primär darauf gestützt, was rechtlich nach § 572 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO nicht zulässig wäre. Eine Aufhebung des Abhilfebescheides und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kam vorliegend daher nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde war vielmehr aufgrund der Verfristung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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