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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 104/09
Rechtsgebiete: BGB, GKG, RVG


Vorschriften:

BGB § 613 a
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde beider Beschwerdeführer vom 02.04.2009 und vom 09.04.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.03.2009 - 4 Ca 876/08 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird auf 4.500,-- € festgesetzt". 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für einen Feststellungsantrag. Die Klägerin war seit dem 01.07.2008 als Küchenhilfe sowie zur Ableistung von Bürotätigkeiten in der vormals von Herrn Andreas A. betriebenen Gastronomieeinrichtung im "Pirmasenser Luft- und Badepark (W)" beschäftigt. Das Pachtverhältnis des ehemaligen Inhabers des Gastronomiebetriebes, Herrn A., mit der Firma W. GmbH endete aufgrund Auflösungsvertrages zum 30.09.2008. Im Anschluss daran pachtete die Beklagte denselben Gastronomiebetrieb und betrieb diesen ab dem 01.12.2008. In dem von ihr geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht machte die Klägerin nunmehr gegenüber dem neuen Pächter einen Betriebsübergang i. S. d. § 613 a BGB geltend und beantragte, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.12.2008 ein Arbeitsverhältnis besteht mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 30.06.2008 zwischen der Klägerin und Herrn Andreas A.. Das Verfahren endete durch Vergleich der Parteien. Auf die Anträge der Prozessbevollmächtigten der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.03.2009 nach Anhörung der Beteiligten sowie der Bezirksrevisorin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 1.500,-- € festgesetzt. Gegen diesen haben beide Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.500,-- € festzusetzen. Zur Begründung führten sie an, der Rechtsstreit sei wie eine Kündigungsschutzklage zu behandeln, so dass gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend sei. Die Festsetzung dieses Höchstbetrages sei im vorliegenden Fall auch deshalb gerechtfertigt, weil das Arbeitsverhältnis bereits neun Monate bestanden habe und die Klägerin bei bezifferter Geltendmachung ihrer Gehaltsansprüche mehr als 4.500,-- € hätte einklagen können. Mit Beschluss vom 03.04.2009 hat das Arbeitsgericht den Beschwerden gegen den Gegenstandswertbeschluss vom 24.03.2009 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerden sind jeweils nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigen den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,-- € und sind auch sonst zulässig. Die Rechtsmittel haben in der Sache auch Erfolg. Für den gestellten Feststellungsantrag war ein Gegenstandswert von drei Bruttomonatsgehältern (3 x 1.500,-- € = 4.500,-- €) festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Im vorliegenden Fall richtete sich der Antrag der Klägerin auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, so dass eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gegeben war, mit der Folge der Anwendbarkeit des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Dabei Z.t die vorgenannte Vorschrift nur einen Höchstbetrag für die Gegenstandswertfestsetzung aus. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Grund einen Abschlag vorzunehmen und - wie seitens des Arbeitsgerichts geschehen - für den Gegenstandswert nur ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Für die Festsetzung nur eines Bruttomonatsgehaltes kann insbesondere nicht auf den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht 6-monatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses verwiesen werden. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz für die Gegenstandswertfestsetzung bei einem Kündigungsrechtsstreit nach der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 01.10.2008 - 1 Ta 181/08, Beschluss v. 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen. Die Rückführung auf ein Bruttomonatsgehalt rechtfertigt sich dadurch, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses unter sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet und das Arbeitsverhältnis somit einem geringeren Schutz unterliegt. Ein solches Arbeitsverhältnis hat sich noch nicht so verfestigt wie ein mehrjährig bestehendes. Dies hat auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Bedeutung eines solchen Verfahrens. Diese für das Kündigungsschutzverfahren aufgestellten Grundsätze passen zur vorliegenden Rechtsproblematik nicht. Zur Überprüfung stehen hier nicht die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, vielmehr richtet sich der Erfolg der Klage allein danach, ob ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden hat (§ 613 a BGB). Diese Prüfung erfolgt unterschiedslos von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis im Erfolgsfalle der Klage bestandsmäßig per se einen geringeren wirtschaftlichen Wert haben soll. Nach Ansicht der Kammer war daher beim vorliegenden Streitgegenstand der Gegenstandswert trotz des kurzen Bestandes des Arbeitsverhältnisses auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Der angegriffene Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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