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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 105/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.02.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2009 - 1 Ca 1061/08 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren wird auf 3.259,62 EUR bis zum 20.07.2008, auf 10.676,62 EUR für das Verfahren ab dem 21.07.2008 und auf 12.306,43 EUR für das Verfahren ab dem 08.09.2008 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 66 %. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage, in deren Rahmen auch Zahlungs- und Herausgabeansprüche sowie ein Weiterbeschäftigungs- und Zeugnisanspruch geltend gemacht wurden. Der am 25.02.2008 geschlossene und bis zum 31.12.2008 befristete Arbeitsvertrag der Klägerin sah unter § 1 vor, dass das Arbeitsverhältnis zunächst für die Dauer von sechs Monaten zur Probe eingegangen wird und dann mit Ablauf dieser Probezeit endet. Mit Schreiben vom 26.05.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 11.06.2008. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben (Antrag zu 1.). Daneben hat sie einen allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 3.) gestellt. Unter dem 21.07.2008 hat die Klägerin darüber hinaus beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund einer Befristung im Arbeitsvertrag zum 20.08.2008 (Ende der Probezeit) noch aufgrund einer weiteren Befristung im Arbeitsvertrag zum 31.12.2008 beendet wird (Anträge zu 4. und 5.). Daneben machte die Klägerin mit den Anträgen zu 6. und 7. Gehaltszahlungsansprüche für die Monate Juni (hier anteilig 1.027,57 EUR) und Juli (1.629,81 EUR) geltend. Ferner beantragte sie die Erteilung eines wohlwollenden qualifizieren Zeugnisses (Antrag zu 8.) und die Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere (Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Abmeldung zur Sozialversicherung, Urlaubsbescheinigung Antrag zu 9). Mit weiterer Klageerweiterung vom 08.09.2008 beantragte die Klägerin ferner Gehaltszahlungen für die Monate August und September in Höhe von jeweils 1.629,81 EUR brutto (Anträge zu 10. und 11.). Die Parteien beendeten das Verfahren durch Teilvergleich sowie Urteil. Mit Beschluss vom 15.01.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 3.259,62 EUR für das Verfahren bis zum 20.07.2008 und auf 9.149,05 EUR für das Verfahren ab dem 21.07.2008 festgesetzt. Dabei hat es für das Verfahren bis zum 20.07.2008 für den Antrag zu 1. und 3. jeweils ein Bruttomonatsgehalt angesetzt und den Klageantrag zu 2. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Für das Verfahren ab dem 21.07.2008 wurden die Anträge zu 1. bis 3. wie vorstehend in Ansatz gebracht. Für die Klageanträge zu 4. und 5. wurde jeweils ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Klageanträge zu 6. und 7. hat das Arbeitsgericht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da diese wirtschaftlich identisch mit dem Klageantrag zu 5. seien. Für den Klageantrag zu 8. hat das Arbeitsgericht ein Bruttomonatsgehalt angesetzt, für den Klageantrag zu 9. 1.000,00 EUR (5 x 200,00 EUR). Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2009 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 18.325,67 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Klageantrag zu 1. sei mit einem Vierteljahresgehalt zu berücksichtigen. Die Zahlungsanträge zu 6. und 7. seien mit dem benannten Wert in Ansatz zu bringen. Gleiches gelte für die Klageanträge zu 10. und 11. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Im Hinblick auf die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 1., 6., 7., 10. und 11 hat das Arbeitsgericht die Anträge zu 6., 7., 10. und 11. zu Unrecht gebührenrechtlich unberücksichtigt gelassen. Auch der nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 9. erfolgte der Höhe nach zu niedrig.

Dagegen ist die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 1. nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 2; 3; 4; 5 und 8. Im Einzelnen:

1. Den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2008 hat das Arbeitsgericht zu Recht mit einem Bruttomonatsgehalt (1.629,81 EUR) bewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.01.2006 - 7 Ta 243/05; Beschluss vom 18.11.2005 - 6 Ta 253/05) enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst bei einem Bestand von 6 bis 12 Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen. Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Vorliegend bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung nicht einmal vier Monate. Der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag war daher auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen. 2. Die mit der Beschwerde nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 2. und 3. erfolgte ebenfalls zutreffend. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2. als allgemeinen Feststellungsantrag nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07) ist der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben bzw. weitere Beendigungstatbestände - wie hier - gesondert angegriffen wurden (Anträge zu 4. und 5.). Der unter Ziffer 3 gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts vorliegend in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ta 1/09) mit einem Bruttomonatsgehalt veranschlagt. 3. Auch die ebenfalls mit der Beschwerde nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 4. und 5. erfolgte korrekt. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind für das Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung die Grundsätze anzuwenden, die das Landesarbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle mehrerer Kündigungen aufgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 -; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 -; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08), da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ta 284/07). Für die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen ist danach anerkannt, dass im Falle mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, die verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und die in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen werden, die Kündigungsschutzanträge derart zu bewerten sind, dass für die erste Kündigung - abhängig von der Dauer des Bestand des Arbeitsverhältnisses - bis zu drei Bruttomonatsverdiensten anzusetzen sind und jede weitere Kündigung grundsätzlich mit einem Betrag, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitraumes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Vertretungszeitraum grundsätzlich auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.12.2008 - 1 Ta 220/08). Mit dem Antrag zu 4. wurde eine Befristung angegriffen, die das Arbeitsverhältnis der Klägerin zweieinhalb Monate nach dem bei Wirksamkeit der ersten Kündigung eintretenden Beendigungszeitpunkt beenden sollte. Aufgrund der mit dem Antrag zu 5. angegriffenen Zweitbefristung wäre das Arbeitsverhältnis erst weitere vier Monate später beendet worden. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und des Hinausschiebens des Kündigungszeitpunkts um jeweils weniger als sechs Monate waren die Anträge zu 4. und 5. mit jeweils einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten. 4. In Bezug auf die Zahlungsanträge zu 6. und 7. erfolgte deren Nichtberücksichtigung bei der Gegenstandswertfestsetzung wegen wirtschaftlicher Identität indes teilweise zu Unrecht. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 6. und 7. gebührenrechtlich unberücksichtigt gelassen, mit der Begründung, es bestehe wirtschaftliche Identität mit dem Klageantrag zu 5. (Befristung bis zum 31.12.2008). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzklage und Entgeltklage, deren Grundsätze auch auf das Zusammenspiel zwischen Entfristungsklage und Entgeltklage Anwendung finden, dann zu bejahen, wenn das Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06-, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07 -, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08). Da die mit dem Antrag zu 5. angegriffene Befristung erst zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 führen würde, scheidet eine wirtschaftliche Identität bei den Entgeltanträgen zu 6. und 7. (anteiliges Juni- und Juli-Gehalt 2008) aus. Etwas anderes gilt indes für den Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1.). Die mit diesem Antrag angegriffene Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis zum 11.06.2009 beenden. Der Zahlungsanspruch, welcher mit dem Antrag zu 6. verfolgt wird, bezieht sich auf den Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 30.06.2009, der Entgeltanspruch zu 7. auf den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008. Insofern besteht zwischen den Anträgen zu 6. und 7. und dem Antrag zu 1. wirtschaftliche, Teil-Identität. Eine komplette Nichtberücksichtigung der Anträge zu 6. und 7. ist daher nicht möglich. Eine wirtschaftliche (Teil)Identität kann nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht. Im vorliegenden Fall war der Kündigungsschutzantrag, wie vorstehend dargestellt, lediglich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Die wirtschaftliche Teilidentität des Kündigungsschutzantrages mit den zusätzlich geltend gemachten Vergütungsansprüchen kann daher lediglich für einen kongruenten Zeitraum, mithin einen Monat nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, eintreten. Im Ergebnis kann mangels eines unterschiedlichen Ergebnisses dahingestellt bleiben, ob nunmehr die Anträge zu 6. und 7. als zusammengerechnet höhere Ansprüche berücksichtigt werden und der Antrag zu 1. gebührenrechtlich wegfällt oder ob lediglich der Antrag zu 6. voll und der Antrag zu 7. nur in Höhe von 602,24 EUR (bis 11.07.2009) berücksichtigt wird. Dagegen besteht keine wirtschaftliche Identität im Übrigen mit dem Antrag zu 4. da nach der mit diesem Antrag angegriffenen Befristung das Arbeitsverhältnis erst zum 20.08.2008 sein Ende finden sollte. 5. Den Antrag auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses (Antrag zu 8.) hat das Arbeitsgericht mit einem Bruttomonatsgehalt zutreffend bewertet (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwert/Gegenstandswert II. 2.; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 12.06.2007 - 1 Ta 135/07), was von dem Beschwerdeführer im Ergebnis auch nicht beanstandet wird. 6. Der Antrag zu 9. auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Abmeldung zur Sozialversicherung sowie Urlaubsbescheinigung war entgegen der Festsetzung des Arbeitsgerichts mit 1.500,00 EUR zu bewerten. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Anträge auf Herausgabe von Arbeitsbescheinigungen teils mit 10 % des Bruttomonatsgehalts in Ansatz gebracht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.05.2006 - 8 Ta 94/06), teils pauschal bewertet (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.12.2006 - 10 Ta 239/06). Die Beschwerdekammer hat sich in ihrer Grundsatzentscheidung vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07 der pauschalen Betrachtungsweise angeschlossen. Anders als bei der Bewertung eines Kündigungsschutzantrages, bei dem durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf die individuelle Höhe des Einkommens abgestellt wird, fehlt ein solcher Zusammenhang bei Anträgen auf Herausgabe von Arbeitspapieren, weil jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe seines Einkommens diese Arbeitspapiere in gleicher Weise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses benötigt. Die Kammer hat daher einen Betrag von 300,00 EUR pro Arbeitspapier für angemessen gehalten. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch weiterhin fest. 7. Ebenso wie die Anträge zu 6. und 7. durften auch die Anträge zu 10. und 11. nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann Teilidentität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag für die Zeit nach dem durch die Kündigung bedingten Beendigungsdatum eintreten. Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen Entfristungsklage und Entgeltantrag. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Entfristungsklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach den vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird. Bei Wirksamkeit der mit dem Antrag zu 4. angegriffenen Befristung hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 20.08.2008 sein Ende gefunden, so dass wirtschaftliche Teilidentität zwischen dem Antrag zu 4. und dem Antrag zu 10. ab dem 21.08.2008 vorliegt. Da der Entfristungsantrag zu 4. mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet wurde, ergibt sich zudem eine wirtschaftliche Teilidentität mit dem Antrag zu 11., und zwar soweit Gehaltsansprüche bis zum 20.09.2008 erfasst werden. Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Identität zwischen dem Antrag zu 4. und den Anträgen zu 10. und 11. ist nicht gegeben, da aufgrund der Bewertung des Antrages zu 4. mit einem Bruttomonatsgehalt die Teilidentität auf diesen Betrag, mithin auf 1.629,81 EUR beschränkt ist. Insofern war zusätzlich zu der Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts für die Anträge zu 10. und 11. insgesamt ein weiterer Betrag von 1.629,81 EUR in Ansatz zu bringen. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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