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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 106/09
Rechtsgebiete: RVG, KSchG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
KSchG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2009, 5 Ca 433/08, in der Form des Abhilfebeschlusses vom 22.04.2009 wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 5.546,68 EUR für das Verfahren und auf 7.546,68 EUR für den Vergleich festgesetzt". Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 59 % zu tragen. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutz- und Statusrechtsstreit. Der Kläger war bei der Beklagten als selbständiger Handelsvertreter tätig. Ihm oblag es, für die Beklagte Luftbildaufnahmen an Hausbesitzer zu verkaufen. Ausweislich des geschlossenen Vertrages sollte der Kläger für die von ihm vermittelten und abgeschlossenen Aufträge nach einem gesondert aufgeführten Schlüssel Provisionen erhalten. Mit Schreiben vom 07.02.2008 kündigte die Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zum 31.08.2008. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben (Antrag zu 3.). Ferner beantragte er festzustellen, dass er seit dem 21.05.2002 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt ist (Antrag zu 1.) sowie festzustellen, dass er einen monatlichen Vergütungsanspruch auf der Grundlage einer 40-stündigen Arbeitswoche in Höhe von monatlich 1.386,67 EUR brutto zuzüglich eines Anspruchs auf Ersatz seiner Spesen, insbesondere Fahrtkosten, Telekommunikationskosten und Porti habe (Antrag zu 2.). Den letztgenannten Antrag begründete der Kläger damit, dass er eine Vollzeittätigkeit ausübe und daher zumindest Anspruch auf Bezahlung von 40 Wochenstunden habe. Unter Zugrundelegung einer Vergütung von 8,00 EUR pro Stunde errechne sich die geltend gemachte Monatsbruttovergütung. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten. Als Handelsvertreter sei es das eigene Risiko des Klägers, wenn er zu wenig Abschlüsse vermittele, um über ein ihm genügendes Provisionseinkommen zu verfügen. Im Übrigen läge bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers sein durchschnittliches monatliches Provisionseinkommen jedenfalls über 1.000,00 EUR. Das Verfahren endete im Kammertermin durch Vergleich. Auf Antrag der Parteivertreter gab das Gericht noch im Kammertermin eine Absichtserklärung dahingehend ab, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.160,01 EUR festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 wendete der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein, seines Erachtens habe eine Festsetzung auf 12.480,03 EUR zu erfolgen. Das Gericht habe lediglich den Antrag zu 3. bewertet. Dagegen hätten die Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 jeweils eigenständige Bedeutung. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 sei mindestens mit dem Wert des Antrages zu Ziffer 3 zu bewerten, der Antrag zu Ziffer 2 in Höhe des festzustellenden Vergütungsanspruches. Ferner weise der Vergleich einen Mehrwert von mindestens 2.000,00 EUR auf, da Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten in Höhe von 1.709,38 EUR sowie der Anspruch auf Herausgabe eines Musterkoffers mitgeregelt worden seien. Mit Beschluss vom 03.03.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 4.160,01 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 12.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 12.480,03 EUR und für den Vergleich auf 14.480,03 EUR festzusetzen. Nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.04.2009 der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es den Gegenstandswert des Vergleichs um 2.000,00 EUR auf 6.160,01 EUR erhöht hat. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Im Hinblick auf die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 2. hat das Arbeitsgericht diesen zu unrecht gebührenrechtlich unberücksichtigt gelassen. Demgegenüber war der Antrag zu 1. aufgrund wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu 3. nicht gesondert zu bewerten. Zunächst erfolgte die vom Beschwerdeführer nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 3. in zutreffender Weise. Da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorliegend seit Mai 2002 bestand, hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet. 2. Auch die nicht gesonderte Bewertung des Antrages zu 1. erfolgte seitens des Arbeitsgerichts zutreffend. Der Antrag zu 1. ist gegenüber dem Antrag zu 3. ist nicht besonders zu berücksichtigen, da zwischen diesen beiden Anträgen wirtschaftliche Identität besteht. Mit dem Antrag zu 3) hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende "Arbeitsverhältnis" nicht beendet worden ist. Damit verfolgt der Kläger ein Klageziel, das weitestgehend mit dem Antrag zu 1) nochmals separat begehrt wird. Allenfalls die Dauer dieses (doppelt festzustellende) Arbeitsverhältnis wird vom Klageantrag zu 1) weitergehend erfasst. Dessen Dauer stand aber außer Streit. Wird mit einem Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung geltend gemacht und besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freier Dienstvertrag, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BAG vom 20.09.2000, NZA 2001, 210). Geht das Gericht daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses aus, so muss es aus einem einheitlichen Grunde die Anträge zu 1) und zu 3) abweisen. Damit geht vorliegend das Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung der Rechtsqualität seines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht über die Feststellung, dass selbiges nicht durch eine Kündigung aufgelöst worden ist, hinaus. 3. Die Beschwerde hatte jedoch insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht zu Unrecht den Feststellungsantrag zu 2. bei der Gegenstandswertfestsetzung unberücksichtigt gelassen hat. Anders als in den typischen Kündigungsschutzverfahren, in denen über den Kündigungsschutzantrag hinaus Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug bei Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden, begehrte der Kläger im vorliegenden Fall die Zahlung eines im Vertrag nicht vorgesehenen Festgehalts zuzüglich weiterer Entgeltbestandteile. Ob und in welcher Höhe die Beklagte zur Zahlung eines solchen Festgehalts verpflichtet war, stand zwischen den Parteien in Streit. Die Beklagte hat sich insoweit darauf berufen, der Kläger müsse durch Abschluss einer entsprechenden Anzahl von Verträgen selbst dafür Sorge tragen, genügend Provisionen und somit genug Einnahmen zu erzielen. Da vorliegend mithin nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung selbst aufgrund streitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Streit stand, sondern auch die Art der geschuldeten Leistung (Provision oder Festgehalt) und deren Höhe, war der zu 2. gestellte Feststellungsantrag gesondert in Höhe des geltend gemachten Festgehaltes von 1.386,67 EUR brutto zu bewerten. Zusammenfassend war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2009 in Form des Abhilfebescheids vom 22.04.2009 im Hinblick auf die Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 2. abzuändern und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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