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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.06.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 110/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
SGB XII § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2009 - Az. 8 Ca 1914/05 - wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. In dem von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 20.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Mit mehrfachen Schreiben forderte der Rechtspfleger zur Prüfung, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hätten, diesen auf, dem Gericht umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Bereits am 10.09.2008 reichte der Kläger eine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht ein, jedoch ohne Beifügung von Belegen, die seine Angaben bestätigen. Der Rechtspfleger verlangte daher vom Kläger die Vorlage einer Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung, Nachweise über die Kosten der Unterkunft sowie aller monatlichen Ratenzahlungen und Versicherungen. Nachdem bis zum 03.03.2009 die entsprechenden Unterlagen beim Arbeitsgericht nicht eingegangen waren, hat der Rechtspfleger den Beschluss vom 20.01.2006 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen dem Kläger am 04.03.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit beim Arbeitsgericht am 03.04.2009 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt mit der Begründung, er habe die angeforderten Unterlagen beim Arbeitsgericht persönlich abgegeben. Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Nachreichung der Belege bis zum 22.04.2009 gegeben hatte, legte der Kläger unter dem 24.04.2009 lediglich eine Gehaltsabrechnung vor. Mit Beschluss vom 27.04.2009 hat der Richter am Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger mit Auflagenbeschluss vom 08.05.2009 letztmals aufgegeben, einen aktuellen Mietvertrag vorzulegen sowie Nachweise über gezahlte Mietnebenkosten, die Versicherungspolice der Autoversicherung sowie entsprechende Beitragsnachweise. Mit am 27.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, einen Mietanteil in Höhe von 165,00 Euro monatlich sowie Anteile für Strom und Gas in Höhe von 58,00 Euro und 49,00 Euro monatlich an seine Mutter zu zahlen, in deren Haushalt er noch lebe. Die Mutter des Klägers hat diese Angaben durch Unterschrift bestätigt. Ferner hat der Kläger angegeben, für seine Autoversicherung 64,00 Euro monatlich aufzuwenden sowie eine monatliche Finanzierungsrate für sein Auto in Höhe von 100,00 Euro zu zahlen. Dem Schreiben beigefügt war ein Überweisungsausdruck der Kreissparkasse Kaiserslautern, welcher die Einzahlung von 150,00 Euro an die ZBK Köln für die Finanzierung eines Opel Astra belegt. Der Beleg weist als Auftraggeber eine Alexandra Y aus. Der ferner vom Kläger vorgelegte Kontoauszug, aus welchem sich eine Lastschrift über 63,20 Euro an eine Kfz-Versicherung ergibt, stammt ebenfalls nicht vom Konto des Klägers, sondern von der vorgenannten Alexandra Y. II. Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg. Ungeachtet, ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für die Aufhebung aufgrund fehlender oder unrichtiger Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen habe, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2009 - 1 Ta 43/09 -, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ta 60/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.238,72 Euro. Von diesen Einkünften sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 257,35 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b und 2 ZPO in Höhe von 562,00 Euro in Abzug zu bringen. Darüber hinaus waren die von der Mutter des Klägers bestätigten Beiträge zu Miete und Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 272,00 Euro monatlich sowie die seitens des Beschwerdeführers aufzuwendenden Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 100,00 Euro als abzugsfähig zu berücksichtigen. In der Schlussrechnung ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 14,00 Euro. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzung für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2009 war daher aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an. Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen.

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