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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 114/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 |
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2009 - 4 Ca 3058/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine neun Monate beschäftigt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers setzt das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.04.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf je 7.600,00 EUR fest.
Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.04.2009 zugestellten Beschluss legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27.04.2009, zugegangen beim Arbeitsgericht am 28.04.2009, Beschwerde ein, mit dem Ziel den Gegenstandswert auf 11.400 EUR festsetzen zu lassen.
Zur Begründung führte sie an, der Gegenstandswert sei auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Das Arbeitsgerichts Frankfurt habe den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Kündigungsschutzantrag auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt, obwohl das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis dort nur fünf Monate bestanden hatte.
Mit Beschluss vom 29.04.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt das Gericht an, die vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zutreffend mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertet.
Gemäß der für die Bewertung von Kündigungsschutzanträgen heranzuziehenden Vorschrift des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei stellt diese Vierteljahresgrenze keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für einen vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzustellenden Streitwert dar (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08).
Nach der ständigen Rechtsprechung der für Wertfestsetzungsbeschwerden ausschließlich zuständigen Kammer ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten grundsätzlich auf ein Bruttomonatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Bruttomonatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08). Hiervon abzuweichen ist im Streitfall nicht angezeigt.
Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Kündigungsschutzantrag des Klägers nur mit zwei Bruttomonatsgehältern, mithin mit 7.600,00 EUR zu bewerten, da das Arbeitsverhältnis zum für die Berechnung relevanten Zeitpunkt der Kündigung zwar mehr als sechs, aber noch keine zwölf Monate bestand.
Die Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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