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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 123/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.05.2008 - 6 Ca 637/07 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 18.750,53 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 40%. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit sowie der Verfolgung von Vergütungsansprüchen. Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2001 als Lagerist und Gabelstaplerfahrer mit einem Bruttomonatseinkommen von 2.195,19 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage vom 05.04.2007 wendete er sich gegen eine ihm unter dem 26.03.2007 zum 31.05.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung und beantragte zudem, die Beklagte ab dem 01.06.2007 zu seiner Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 13.03.2008 erweiterte der Kläger die Klage und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 13.466,08 EUR Verzugslohn an ihn für die Monate Juni 2007 bis einschließlich März 2008 (21.951,90 EUR abzüglich seitens der Bundesagentur für Arbeit für diese Zeit erbrachten Leistungen von 8.485,82 EUR). Diese Zahlungen hat der Kläger Monat für Monat aufgesplittet und beziffert. Die Parteien haben das Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.05.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 13.466,66 EUR festgesetzt. Dabei hat es diesen Wert für die Anträge auf Lohnzahlung veranschlagt und für die Kündigungsschutzanträge sowie den Weiterbeschäftigungsantrag wegen wirtschaftlicher Teilidentität keinen gesonderten Gegenstandswert festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 05.06.2008 form- und fristgerecht eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde eingelegt, in welcher sie darüber hinaus hilfsweise beantragen, den Gegenstandswert auf 22.247,24 EUR festzusetzen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die wirtschaftliche Teilidentität könne sich allenfalls auf die Entgeltzahlungsanträge für die Monate Juni, Juli und August 2007 beziehen, so dass deren Wert in Höhe von insgesamt 3.496,31 EUR in Abzug zu bringen sei und der Gegenstandswert dann hinsichtlich der gesamten geltend gemachten Zahlungsanträge 9.969,77 EUR betrage. Hinzu zu addieren seien sodann drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag sowie ein Bruttomonatsverdienst für den Weiterbeschäftigungsantrag, woraus sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 18.750,35 EUR ergebe. Der gestellte Hilfsantrag, dem die Addition sämtlicher in Frage kommender Einzelgegenstandswerte zugrunde liege, sei begründet, da Vergütungsansprüche für anwaltlich erbrachte Tätigkeiten nicht schon deswegen abgesprochen werden könnten, weil sie nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Vorschriften nicht zu berücksichtigen seien. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Der als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 05.06.2008 ist dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführer letztlich eine Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 22.247,24 EUR begehren. Dabei übersteigt die Beschwerde auch den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. In der Sache hat es teilweise Erfolg. Die einzelnen Klageanträge waren, entsprechend der ständigen Rechtssprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, jeweils für sich genommen wie folgt zu bewerten: 1. Für den Kündigungsschutzantrag waren angesichts der mehr als ein Jahr betragenden Beschäftigungsdauer des Klägers drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07), der allgemeine Feststellungsantrag (sog. Schleppnetzantrag), der keine Relevanz erlangt hat, war nicht gesondert zu bewerten (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07), und die Zahlungsanträge waren in der jeweils geltend gemachten Höhe von den eingeklagten Bruttobeträgen abzüglich der Nettobeträge (insgesamt 13.466,08 EUR) zu veranschlagen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Vorliegend waren jedoch diese Einzelposten nicht sämtlich zu addieren. Vielmehr war der für den Kündigungsschutzantrag festzusetzende Gegenstandswert mit dem für die Zahlungsanträge hinsichtlich der ersten drei Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses festzusetzenden Gegenstandswert zu verrechnen. Nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz sind wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Dabei ist eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich die beiden Zeiträume miteinander decken (so zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08 m. w. N.). Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch eine teilweise Addition der auf den Kündigungsschutz- sowie den Entgeltantrag entfallenden Gegenstandswerte regelmäßig ausgeschlossen sein soll, da stets entweder nur auf den Kündigungsschutzantrag oder nur auf den oder die Entgeltanträge - entscheidend ist der im Einzelfall jeweils höhere - abzustellen ist. Das Beschwerdegericht sieht sich insoweit zu einer Klarstellung veranlasst. Danach kann eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Diese ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in typisierender Betrachtungsweise dahingehend gestaffelt, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich drei Monatsverdienste festzusetzen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. (noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07). Ist der Kündigungsschutzantrag danach mit einem Monatsgehalt zu bewerten, kommt eine wirtschaftliche Teilidentität mit geltend gemachten Zahlungsansprüchen lediglich für den einen Monat nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt, in Betracht. Ist der Kündigungsschutzantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, besteht eine solche Teilidentität hinsichtlich der zwei auf das vermeintliche Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monate, bei einer Bewertung des Kündigungsschutzantrages mit drei Bruttomonatsgehältern schließlich - wie es vorliegend der Fall ist - besteht demzufolge eine wirtschaftliche Teilidentität nur im Hinblick auf die ersten drei Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Vergleich ist insoweit zwischen dem Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und dem Wert der geltend gemachten Zahlungsanträge für den entsprechenden (Ein-, Zwei- oder Drei-) Monatszeitraum auf der anderen Seite anzustellen und der höhere von beiden Werten der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem 4. Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, da es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt. Vorliegend war der Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern des Klägers zu bewerten, was einem Betrag von 6.585,57 EUR entspricht. Die für die Zeit von Juni bis August 2007 geltend gemachten Zahlungbeträge beliefen sich dagegen nur auf insgesamt 3.496,31 EUR. Folglich war der für den Kündigungsschutzantrag zugrunde zu legende höhere Wert in die Gegenstandswertfestsetzung einzubeziehen, ebenso wie die geltend gemachten Zahlungsanträge für die Zeit ab September 2007 (mit einem Gesamtwert von 9.969,77 EUR). 3. Der Weiterbeschäftigungsantrag war mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten, da zwischen ihm und dem Kündigungsschutzantrag insoweit gerade keine wirtschaftliche Identität angenommen werden kann und eine solche damit auch in Bezug auf geltend gemachte Entgeltanträge ausscheidet. Daraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche Neufestsetzung des Gegenstandswertes (6.585,57 EUR für den Kündigungsschutzantrag, 2.195,19 EUR für den Weiterbeschäftigungsantrag und 9.969,77 EUR für die Zahlungsanträge). Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu 40 % zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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