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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 135/07
Rechtsgebiete: RVG, GewO
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 4 S. 3 | |
GewO § 108 |
Aktenzeichen: 1 Ta 135/07
Entscheidung vom 12.06.2007
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.04.2007 - 10 Ca 1484/06 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 9.763,99 Euro festgesetzt.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Zeugnis und der Erteilung von vier Lohnabrechnungen.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.04.2006 zu einem Bruttostundenlohn von 13,00 Euro und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren hat er - soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch von Interesse - u. a. beantragt, den Beklagten zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie zur Erteilung der Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2006 bis Juli 2006 zu verurteilen.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Urteil vom 31.01.2007 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten - soweit hier von Interesse - zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verpflichtet, einen Anspruch auf Erteilung der Gehaltsabrechnungen aber verneint.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.02.2007 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.04.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.538,99 Euro festgesetzt. Den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses hat es dabei mit 225,00 Euro und den Antrag auf Herausgabe der Abrechnungen mit 0,00 Euro bewertet.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 18.04.2007 zugestellt wurde, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 24.04.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 9.763,99 Euro festzusetzen, da der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einem Bruttomonatsverdienst und der Antrag auf Herausgabe der Abrechnungen für April 2006 bis Juli 2006 mit jeweils 50,00 Euro zu bewerten sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist zumindest auf die von den Beschwerdeführern beantragten 9.763,99 Euro festzusetzen.
Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses war vorliegend mit einem Bruttomonatsverdienst, also 2.250,00 Euro zu bewerten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II. 2. mit weiteren Nachweisen) ist der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst festzusetzen.
Zwar kann der Beklagte den Kläger - wie das Arbeitsgericht ausführt - nur für einen sehr kurzen Zeitraum beurteilen, da dieser gerade einmal elf Wochen seine Arbeitsleistung erbracht hat. Allerdings rechtfertigt dies allein kein Abweichen von der oben zitierten Rechtsprechung. Auch bei nur kurzer Beschäftigungsdauer hat das qualifizierte Zeugnis einen nicht unerheblichen Wert. Es dokumentiert, in welchem Zeitraum der Kläger, mit welchen Tätigkeiten beschäftigt war und wie der Beklagte mit seiner Leistung sowie seinem Verhalten zufrieden war. Eine solche Referenz ist im Falle einer Bewerbung üblich. Ihr Nichtvorliegen wäre dagegen im negativen Sinne auffällig. Die relativ kurze Beschäftigungsdauer mindert den Wert des Zeugnisses für den Kläger deshalb nicht, weil es dafür unterschiedliche Erklärungsmöglichkeiten gibt, die der Kläger in einem etwaigen Bewerbungsgespräch vorbringen kann.
Der Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnungen für April 2006 bis Juli 2006 war wie beantragt zumindest mit jeweils 50,00 Euro zu bewerten.
Diese Anträge sind mit den bezifferten Zahlungsansprüchen für den gleichen Zeitraum wirtschaftlich nicht identisch. Der Gesetzgeber hat mit § 108 GewO dem Arbeitnehmer gerade einen zwar von der Zahlung abhängigen, aber sonst unabhängigen, zusätzlichen Anspruch auf Abrechnung eingeräumt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung. Diese soll eine Information über die erfolgte Zahlung geben und damit der Transparenz dienen. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - NZA 2006, 1294 f.). Die Abrechnung hat also einen über die Zahlung bzw. den Zahlungsanspruch hinausgehenden Wert. Dieser muss auch den Gegenstandswert erhöhen. Ob der geltend gemachte Anspruch im Streitfalle begründet war, ist eine andere Frage, die den Gegenstandswert nicht tangiert.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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