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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 141/09
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
ZPO § 515
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 68 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.05.2009 - 6 Ca 2074/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren, in welchem drei Kündigungen angegriffen wurden.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.2006 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 8.550,00 EUR beschäftigt. Mit seiner vorliegenden Klage wandte sich der Kläger zunächst gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.10.2008 zum 30.11.2008 (Antrag zu 1). Nachdem die Beklagte zwei weitere außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigungen am 03.12.2008 und 15.01.2009 ausgesprochen hatte, erweiterte der Kläger seine Klage entsprechend und griff auch diese weiteren Kündigungen an (Anträge zu 2 und 3). Die letzten beiden Kündigungen, die eine andere inhaltliche Grundlage als die zunächst erfolgte Kündigung vom 30.10.2008 aufweisen, wurden seitens der Beklagten darauf gestützt, dass der Kläger aufgrund der Kündigung vom 30.10.2008 zum 30.11.2008 seiner Verpflichtung zur Herausgabe aller im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenstände, Unterlagen und sonstigen Abschriften nicht nachgekommen sei und des weiteren entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Beklagten Daten von dem dienstlich genutzten Notebook-Computer gelöscht habe. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, Reisekostenabrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt und daher eine erhebliche Anzahl von Streckenkilometern abgerechnet zu haben, die tatsächlich nicht im Interesse der Beklagten abgewickelt worden seien. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht endete durch einen umfassenden Vergleich vom 16.02.2009. In diesem Vergleich verständigten sich die Parteien unter anderem darauf, dass sämtliche Reisekosten des Klägers ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet worden seien und keine weiteren abrechenbaren Reisekosten entstanden seien (Ziffer 5 des Vergleichs). Ferner versicherte der Kläger ausdrücklich, jedwede in seinem Besitz oder Zugriff befindlichen von der Beklagten oder im Interesse der Beklagten durch Dritten erhaltenen Gegenstände und Unterlagen sowie Kopien hiervon vollständig an die Beklagte noch zum Ablauf des Jahres 2008 herausgegeben zu haben. Ferner versicherte er, über keine Hardwareausstattung der Beklagten wie Computer, Notebook oder Handy`s zu verfügen (Ziffer 6 des Vergleichs). Darüber hinaus verständigten sich die Parteien im Rahmen des Vergleichs auf die Formulierung eines dem Kläger zu erteilenden Zeugnisses, welches dem Vergleich als Anlage beigefügt wurde (Ziffer 8 des Vergleichs). Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 24.04.2009 mitgeteilt, es beabsichtigte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 34.200,00 EUR und für den Vergleich auf 46.250,00 EUR festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass mit der beabsichtigten Festsetzung des Streitwertes Einverständnis bestehe. Mit Beschluss vom 14.05.2009 setzte das Arbeitsgericht sodann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechend seiner Ankündigung fest. Das Arbeitsgericht hat dabei den gegen die Kündigung vom 30.10.2008 gerichteten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) mit 3 Bruttomonatsverdiensten á 8.550,00 EUR, mithin 25.650,00 EUR und den gegen die Kündigung vom 03.12.2008 gerichteten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 2) mit einem Bruttomonatsgehalt, mithin 8.500,00 EUR bewertet. Den gegen die Kündigung vom 15.01.2009 gerichteten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 3) hat das Arbeitsgericht nicht werterhöhend berücksichtigt, so dass sich für das Verfahren ein Gegenstandwert von 34.200,00 EUR ergab. Für den Vergleich hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung des Bruttomonatsgehalts von 8.550,00 EUR sodann einen Gesamtgegenstandswert von 46.250,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.05.2009 zugestellten, Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 27.05.2009, Eingang beim Arbeitsgericht am 28.05.2009, sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 42.750,50 EUR und für den Vergleich auf 54.800,50 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er an, für den zweiten Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 03.12.2008 sei ein Streitwert von 17.100,20 EUR festzusetzen, da zwischen der Kündigung vom 30.10.2008 und der Kündigung vom 03.12.2008 mehr als zwei Monate lägen, so dass der Streitwert um die anteilige Vergütung für zwei Monate zu erhöhen sei. Im Hinblick auf den Vergleich sei für die Festsetzung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen, dass sich die Parteien über die noch offenen Reisekosten verständigt hätten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger vorgeworfen worden sei, fehlerhafte Abrechnungen vorgenommen zu haben, insbesondere auch Aufwand abgerechnet zu haben, der nicht gerechtfertigt gewesen sei. Insofern sei ein Mehrwert von 1.000,00 EUR zu berücksichtigen. Ferner hätten die Parteien im Vorfeld auch um die Herausgabe von Unterlagen gestritten, die nach Ansicht der Beklagten vom Kläger zurückgehalten worden seien. Hierbei habe es sich um ein Notebook und umfangreiche Geschäftsunterlagen gehandelt, so dass hierfür ein weiterer Mehrwert von 2.500,00 EUR anzusetzen sei. Ferner sei auch eine Einigung über den zunächst streitigen Inhalt des Zeugnisses gefunden worden, für das ein Mehrwert von 8.550,00 EUR, mithin ein Bruttomonatsgehalt, anzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.06.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an einem seitens des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28.04.2008 zunächst erklärten Einverständnisses mit der vom Arbeitsgerichts beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung. Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht in entsprechender Anwendung des § 515 ZPO grundsätzlich auch bei Beschwerden gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit möglich (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2007 - 1 Ta 203/07). Mit einem Rechtsmittelverzicht gibt eine Partei, die ihn erklärt, jedoch endgültig das Recht auf, eine gerichtliche Entscheidung anfechten zu wollen (vgl. Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Dissertation 2004, S. 127, 133 ff.). Wegen der rechtlichen Bedeutung und Tragweite muss ein Verzicht deshalb eindeutig einer Prozesshandlung entnommen werden können und muss unmissverständlich formuliert sein. Insbesondere darf an dem Willen des Erklärenden, die Entscheidung unwiderruflich als endgültig hinzunehmen, kein Zweifel bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 9 AZN 885/05, NJW 2006, 1995 ff.). Erklärt eine Partei im Rahmen der gebotenen Anhörung vor einer Streitwertfestsetzung gegenüber dem Gericht ausdrücklich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Festsetzung, ist allein hierin grundsätzlich keine unwiderrufliche und endgültige Entscheidung zu sehen, mithin auch keine Erklärung hinsichtlich eines Rechtsmittelverzichts gegen die spätere Festsetzung (GK ArbGG/Wenzel, § 78 RdNr. 63 Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, § 78 RdNr. 42). Durch die bloße Erklärung des Einverständnisses zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung bringt der Erklärende nur zum Ausdruck, er erachte die beabsichtigte Höhe nach erster Prüfung für zutreffend, nicht aber, dass er auf jegliches Beschwerderecht endgültig und definitiv verzichten will. II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis nicht zu niedrig festgesetzt. 1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 34.200,00 EUR für das Verfahren erfolgte ordnungsgemäß. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den gegen die Kündigung vom 30.10.2008 erhobenen Kündigungsschutzantrag gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit 3 Bruttomonatsgehältern á 8.550,00 EUR, mithin 25.650,00 EUR bewertet. Auch die Festsetzung des Gegenstandswertes für den zweiten Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 03.12.2008 mit 8.550,00 EUR (ein Bruttomonatsgehalt) erfolgte im Ergebnis jedenfalls nicht zu niedrig. Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich auch für diesen Antrag nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07 - m.w.N.) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Im Falle des Angriffs gegen mehrere Kündigungen gelten nach Ansicht der Beschwerdekammer für die Festsetzung des Streitwertes folgende Grundsätze:

Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 -). Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt. Für die Beschränkung auf jeweils maximal einen Bruttomonatsverdienst spricht der Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG, der zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers ein kostengünstiges Arbeitsgerichtsverfahren ermöglichen sowie eine möglichst strikte Umsetzung dieses Schutzgedankens im Kündigungsschutzverfahren ermöglichen soll. Bei Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend der gegen die Kündigung vom 03.12.2008 gerichtete Kündigungsschutzantrag jedenfalls nicht höher als vom Arbeitsgericht festgesetzt zu bewerten. Nach der ersten Kündigung vom 30.10.2008 sollte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.11.2008 sein Ende finden. Aufgrund der zweiten am 03.12.2008 erklärten fristlosen, hilfsweise als ordentlich fristgemäßen Kündigung, sollte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 03.12.2008 sein Ende finden, mithin nur drei Tage nach vorgesehener Beendigung aufgrund der Kündigung vom 30.10.2008. Aufgrund des Hinausschiebens des Kündigungsdatums um nur drei Tage wäre somit bereits daran zu denken gewesen, den Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag zu 2 auf 3/30 des Bruttomonatsverdienstes zu beschränken. Stellt man indes statt auf die fristlose Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf eine fristgerechte ab, so ist der Gegenstandswert - ebenso wie vom Arbeitsgericht festgesetzt - auf ein Bruttomonatsgehalt, mithin 8.550,00 EUR beschränkt. Das Arbeitsgericht hat ferner den gegen die Kündigung vom 15.01.2009 erhobenen Kündigungsschutzantrag zutreffend als nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da die Kündigung vom 15.01.2009 in engem zeitlichen Zusammenhang mit der vorausgehenden Kündigung vom 03.12.2008 erfolgt ist und ihr annähernd identische Vorwürfe gegenüber dem Kläger zugrunde liegen. 2. Gegenüber dem Verfahren hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Vergleich indes zu hoch angesetzt. Eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers ist der Beschwerdekammer jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf 46.250,00 EUR festgesetzt. Nach Überprüfung durch das Beschwerdegericht ergibt sich jedoch nur ein Gegenstandswert von 44.150,00 EUR. Dieser errechnet sich wie folgt:

Zu dem für das Verfahren ermittelten Gegenstandswert von 34.200,00 EUR war zusätzlich für die im Vergleich erzielte Einigung über die Reisekosten ein Vergleichsmehrwert von 1.000,00 EUR anzusetzen. Ebenfalls war für die erzielte Einigung über das zwischen den Parteien umstrittene Zeugnis des Klägers ein weiterer Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (8.850,00 EUR), wie vom Beschwerdeführer beantragt, festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09 -). Indes war die für die ebenfalls im Vergleich geregelte Versicherung des Klägers, jedwede in seinem Besitz oder Zugriff befindlichen von der Beklagten oder im Interesse der Beklagten durch Dritte erhaltenen Gegenständen und Unterlagen, Aufzeichnungen und Notizen sowie Datenträger bereits an die Beklagte herausgegeben zu haben, kein weiterer Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen. Wie sich aus dem der Kammer vorliegenden Akteninhalt ergibt, hat zwischen den Parteien im Vorfeld kein Streit darüber bestanden, dass der Kläger noch Unterlagen der Beklagten in seinem Besitz hält, sondern lediglich darüber, dass er Dateien auf dem ihm zur Verfügung gestellten Notebook gelöscht und verpflichtende Einträge in der Datenbank des Unternehmens der Beklagten nicht vorgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es hätte auch ein Notebook zurückgegeben werden sollen, wurde hierüber jedenfalls im Vergleich keine Einigung erzielt. Wie sich aus dem Kündigungsschreiben vom 15.01.2009 ergibt, hatte der Kläger das Notebook bereits zu diesem Zeitpunkt herausgegeben gehabt. Der Vergleichsmehrwert beläuft sich somit auf lediglich 9.950,00 EUR. Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen. Eine Abänderung des vom Arbeitsgericht nach Ansicht der Beschwerdekammer zu hoch angesetzten Gegenstandswertes für den Vergleich war der Beschwerdekammer verwehrt, da im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 GKG, das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2008 - 1 Ta 282/07 -). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist, anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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