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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 152/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42
GKG § 42 Abs. 4 S. 2
GKG § 42 Abs. 5 S. 1
GKG § 42 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 152/07

Entscheidung vom 26.06.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.04.2007 - 2 Ca 2714/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Klage wegen zu niedriger Eingruppierung.

Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik als Verwaltungsarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2005 erhielt er Vergütung nach der Lohngruppe 2 MTArb und ab dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 3 TVöD. Mit seiner Klage hat er für die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2005 eine Vergütung nach der Lohngruppe 4 MTArb und ab dem 01.10.2005 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 TVöD begehrt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.10.2002 Lohn in Höhe von 5.550,00 Euro, für den vom 01.11.2002 bis zum 30.09.2005 Lohn in Höhe von 7.000,00 Euro sowie für den vom 01.10.2005 bis zum 28.02.2007 Lohn in Höhe von 4.250,00 Euro nachzuzahlen. Darüber hinaus hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit ab dem 01.03.2007 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 TVöD in der zur Zeit geltenden Fassung zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2007 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.04.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.096,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 30.04.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.05.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 4.537,98 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei bei der Berechnung des dreijährigen Unterschiedsbetrags des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG auf die zurückliegenden Zeiträume abzustellen. Dieser Betrag sei daher für 18 Monate aus der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 3 und 4 TVöD zu berechnen (entspricht 86,00 Euro je Monat) und für weitere 18 Monate aus der Differenz zwischen Lohngruppe 2 und 4 MTArb (entspricht 166,10 Euro je Monat).

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend mit 3.096,00 Euro festgesetzt.

Die Anträge auf Zahlung der bis einschließlich 28.12.2006 fälligen Differenzbeträge waren nicht gegenstandswerterhöhend.

Nach § 42 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG werden bei wiederkehrenden Leistungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet. Im vorliegenden Fall ist die Klage am 28.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hatte zunächst einen Feststellungs- und einen Leistungsantrag gestellt. Dabei ging der Feststellungsantrag insoweit über den Leistungsantrag, dem eine Bezifferung fehlte, hinaus, als er auch auf die Eingruppierung in der Zukunft gerichtet war. Demnach waren die bis dahin fälligen Beträge, also die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der begehrten Vergütung, nach § 42 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG nicht gegenstandswerterhöhend. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Beträge im Wege der Leistungsklage oder der Feststellungsklage bzw. beziffert oder unbeziffert geltend gemacht worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Beschluss vom 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 - NZA 2003, 456; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2).

Die mit der Klage vom 28.12.2006 begehrte Eingruppierung für die Zukunft war - wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - mit 3.096,00 Euro zu bewerten.

Gemäß § 42 Abs. 4 S. 2 GKG, der über § 23 Abs. 1 RVG Anwendung findet, ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

Im Rahmen des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG ist dabei bei der Berechnung des dreijährigen Unterschiedsbetrags, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht auf die zurückliegenden Zeiträume, sondern auf die zukünftige Entwicklung abzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem hier zu bewertenden Antrag, der auf die Feststellung der Höhergruppierung für die Zukunft gerichtet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorliegend auch für die Vergangenheit eine Höhergruppierung verlangt hat. Während der Wortlaut des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG, der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung insoweit offen sind, spricht insbesondere der systematische Zusammenhang gegen eine Berücksichtigung zurückliegender Zeiträume. Schon der Begriff der "wiederkehrenden Leistungen", für die § 42 GKG Regelungen trifft, ist zukunftsbezogen zu verstehen. Vor allem aber würde § 42 Abs. 5 S. 1 GKG, der die Hinzurechnung bei Einreichung der Klage fälliger Beträge regelt, bei einer Berücksichtigung zurückliegender Zeiträume keinen Sinn machen, fänden diese doch ohnehin Berücksichtigung. Auch ist der Zusatz in § 42 Abs. 4 S. 2 GKG - "sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist" - durch die hier vorgenommene Auslegung nicht sinnentleert. Er erfasst vielmehr Fälle, in denen auf zukünftige Leistungen geklagt wird, der Zeitraum, in denen diese wiederkehrenden Leistungen zu zahlen sind, aber kürzer als der Dreijahreszeitraum des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG ist.

Damit war die mit der Klage vom 28.12.2006 begehrte Eingruppierung für die Zukunft, ausgehend von einem monatlichen Unterschiedsbetrag in Höhe von 86,00 Euro mit 3.096,00 Euro (36 mal 86,00 Euro) zu bewerten.

Der Antrag auf Zahlung der nach dem 28.12.2006 fällig gewordenen Differenzbeträge bis zum 28.02.2007 war nicht gegenstandswerterhöhend. Diese Differenzbeträge sind nämlich mit den nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 4 S. 2 GKG festgesetzten Beträgen wirtschaftlich identisch, da sie dieselben Zeiträume abdecken.

Die Gerichtsgebühren für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnen sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen). Diese hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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