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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 158/08
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 | |
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss der Richterin vom 28.07.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:
I. Der Kläger begehrt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei der Beklagten als studentischer Mitarbeiter in der Medienbeobachtung tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren die Änderung eines ihm erteilten Zeugnisses. Der Rechtsstreit wurde im Gütetermin durch Vergleich erledigt. Im Gütetermin hat das Arbeitsgericht "auf der Basis der Angabe der Parteien zur Bruttomonatsvergütung des Klägers" den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters entsprechend einer Monatsvergütung des Klägers auf 757,00 EUR festgesetzt. Mit gesondertem Beschluss vom 28.07.2008 hat die Vorsitzende der Kammer den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls auf 757,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht "sofortige" Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel damit begründet, er gehe davon aus, dass der Wert einer Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses seinem letzten Bruttomonatsentgelt entspreche. Ein Bruttomonatslohn von 757,00 EUR sei jedoch seiner Tätigkeit nicht angemessen gewesen. Er habe auch zunächst eine wesentlich höhere Vergütung erhalten gehabt und sei später dann auf den Status einer studentischen Arbeitskraft zurückgestuft worden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, der Kläger habe in den letzten Monaten unstreitig 757,00 EUR monatlich verdient.
Auf den Hinweis des erkennenden Beschwerdegerichts, dass der Kläger durch den festgesetzten Beschluss nicht beschwert sei, hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Äußerungsfrist keine Erklärung abgegeben.
II. Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat es sich um eine (einfache) befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG gehandelt. Wenngleich sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist das Rechtsmittel trotzdem unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch den festgesetzten Beschluss nicht beschwert ist. Ob darüber hinaus der Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorliegend erreicht ist und deshalb das Rechtsmittel aus einem weiteren Grund unzulässig ist kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG eine "Beschwer" des Beschwerdeführers voraus. Die nicht ausdrücklich gesetzlich normierte Beschwer (gravamen) stellt für den Rechtsmittelführer eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses dar. D. h., der Rechtsmittelführer muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und sein Ziel muss es sein, diese Benachteiligung zu beseitigen (BAG NZA 2005, 597; Schwab/Weth, Komm. zum ArbGG, 2. Aufl., § 78 Rz. 9 und § 64 Rz. 14, 15). Das Arbeitsgericht hat auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für den Beschwerdeführer die übereinstimmenden Bekundungen beider Parteien im Gütetermin vom 10.07.2008 bei der Wertfestsetzung zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer bei der Beklagten in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses - unstreitig - ein monatliches Entgelt von 757,00 EUR bezogen hat. Dies entsprach einer Monatsvergütung des Beschwerdeführers, was der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer entspricht und von dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich nicht in Abrede gestellt wird. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, bei rechtlich richtiger Sicht seiner Arbeitsvertragsbedingungen hätte ihm eine höhere Vergütung zustehen müssen. Damit macht der Beschwerdeführer mittelbar geltend, der Gegenstandswert hätte höher festgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer begehrt damit in Wirklichkeit nicht die Beseitigung einer (vermeintlich) materiellen Benachteiligung, sondern die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes, mit der Folge, dass damit sein Prozessbevollmächtigter auch eine höhere Vergütung geltend machen kann. Mit dieser Begründung könnte allenfalls der Rechtsanwalt selbst Beschwerde einlegen, nicht jedoch die Partei. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit belastet ihn materiell rechtlich nicht, sondern würde ihn - falls seine Rechtsauffassung zutreffend wäre - allenfalls begünstigen. In diesem Fall verfolgt der Beschwerdeführer keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden "Beschwer". Sein Rechtsmittel ist in diesem Fall unzulässig (Schwab/Weth, a. a. O., § 78 Rz. 9).
Nach alledem war das unzulässige Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 33 Abs. 9 RVG zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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