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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 159/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG, KSchG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 S. 1
RVG § 45
RVG § 49
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2
KSchG § 23 Abs. 1 S. 3
KSchG § 23 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.05.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben. Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2007 als Kfz-Mechaniker zu einer Monatsvergütung von 1.850,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.03. zum 30.04.2008 gekündigt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von diesem dagegen betriebenen Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR. Nach Beendigung des Verfahrens hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die Beschäftigungszeit des Klägers von weniger als 12 Monaten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend 2 Monatsverdienste des Klägers mit Beschluss vom 27.05.2009 auf 3.700,00 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Gegenstandswert sei, da das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden habe, auf 3 Monatsverdienste festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Hinweis des Beschwerdegerichts sind die Beschwerdeführer der Auffassung, im Streitfalle übersteige der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG normierte 200,00 EUR-Grenze. Hierfür sei nicht auf die reduzierte Vergütung entsprechend der §§ 45, 49 RVG abzustellen, sondern maßgeblich sei die Regelvergütung bei einem Gegenstandswert von 5.500,00 EUR. Stelle man zutreffenderweise auf die Regelvergütung ab, dann sei - was unzweifelhaft ist - die 200,00 EUR-Wertgrenze überschritten. II. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in der vorliegenden Fallkonstellation bei der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR i.S.v. § 33 Abs. 3 RVG auf die allgemeine Regelvergütung bei einem Gegenstandswert von 5.500,00 EUR abzustellen ist oder ob der Beschwerdewert sich anhand der lediglich reduzierten Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Beschwerdeführer errechnet. Jedenfalls dann - wenn wie vorliegend - die Beschwerde ohnehin unbegründet ist, mag ausnahmsweise die Zulässigkeit des Rechtsmittels dahingestellt bleiben. Hält man die Beschwerde für unzulässig, dann erlangt der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Rechtskraft. Hält man die Beschwerde für zulässig aber unbegründet, geschieht dies in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und insbesondere der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. nur Beschluss v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach dieser Rechtsprechung in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von 6 bis 12 Monaten grundsätzlich mit 2 Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit 3 Monatsverdiensten festzusetzen. Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zu recht ausgegangen. Es hat zutreffend den Gegenstandswert auf 2 Monatsverdienste festgesetzt, weil im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Klägerin zwar länger als 6 Monate aber noch keine 12 Monate bestanden hat. Soweit die Beschwerdeführer auf die 6 Monats-Grenze von § 1 Abs. 1 KSchG hinweisen, ist dem Gesetzeswortlaut von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass etwa mit dem Eingreifen der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes automatisch der volle Vierteljahresverdienst, der nach dem Gesetzeswortlaut nur eine Höchstgrenze ist, auszuschöpfen sei. Genauso wenig unterscheidet die Beschwerdekammer danach, ob etwa die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 S. 2 bis 4 KSchG keine Anwendung finden. Nach alledem war das zumindest unbegründete Rechtsmittel mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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