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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 164/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 104 Abs. 3 | |
GKG § 3 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 1 Ta 164/07
Entscheidung vom 18.07.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.05.2007 - 6 Ca 277/04 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin bei einem Beschwerdewert von 1.509,93 Euro zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Mit Urteil vom 09.08.2005 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.12.2004 - 6(5) Ca 277/04 - auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten der in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2005 zurückgenommenen Anschlussberufung hat es der Beklagten (Beschwerdeführerin) auferlegt.
Danach setzte das Landesarbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 20.09.2005 auf 13.179,00 Euro bis zur Rücknahme der Anschlussberufung und auf 4.000,00 Euro für die Zeit danach fest.
Auf Antrag der Beklagten (Blatt 246 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.05.2007 (Blatt 259 d.A.) die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 666,18 Euro festgesetzt.
Mit weiterem Beschluss vom 03.05.2007 (Blatt 252 d.A.) hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers (Blatt 243 d.A.) die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.509,93 Euro festgesetzt.
Gegen diesen zuletzt genannten Beschluss, der ihr am 08.05.2007 zugegangen ist, hat die Beklagte mit einem beim Arbeitsgericht am 09.05.2007 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Kläger im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 unterlegen, sodass sie dem Kläger gegenüber nicht kostenausgleichspflichtig sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten zutreffend auf 1509,93 Euro festgesetzt.
Im Urteil vom 09.08.2005 wurden der Beklagten die Kosten der Anschlussberufung und dem Kläger die der Berufung auferlegt. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten für die Anschlussberufung war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Gegenstandswert in Höhe von 9.179,00 Euro zugrunde zu legen.
Im Beschluss vom 20.09.2005 wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 13.179,00 Euro bis zur Rücknahme der Anschlussberufung und auf 4.000,00 Euro danach festgesetzt. Dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Gegenstandswert der Berufung von 4.000,00 Euro entnommen. Denn nach Rücknahme der Anschlussberufung war nur noch die Berufung rechtshängig und es wurde ein Gegenstandswert von 4.000,00 Euro ab Rücknahme der Anschlussberufung festgesetzt. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht auch den Gegenstandswert der zurückgenommenen Anschlussberufung mit 9.179,00 Euro zutreffend berechnet. Dieser ergibt sich vorliegend aus der Differenz zwischen dem vor Rücknahme der Anschlussberufung festgesetzten Gegenstandswert (13.179,00 Euro) und dem nach Rücknahme derselben festgesetzten Gegenstandswert (4.000,00 Euro).
Da durchgreifende Angriffe gegen die Berechnungen des Arbeitsgerichts nicht erfolgt sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Diese Gebühren hat die Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden, da Gründe hierfür im Sinne der §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist damit nicht rechtsmittelfähig.
Ende der Entscheidung
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