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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 174/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 1 | |
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 | |
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 1 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 2 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 48 Abs. 1 | |
GKG § 48 Abs. 2 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 4 |
Aktenzeichen: 1 Ta 174/07
Beschluss vom 04.10.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.04.2007 - 2 Ca 86/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Fahrzeugs, der Herausgabe von Geschäftspapieren und der Auskunft über Einnahmen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Firma Gefahrgutbüro A.. Der beklagte Ehegatte der Klägerin erbrachte während der Ehe Arbeitsleistungen für den Betrieb der Beklagten. Mit ihrer Klage hat die Klägerin (1.) die Herausgabe eines am 26.03.2003 für 31.000,00 Euro erworbenen Skoda Superb sowie (2.) die Herausgabe der gesamten, nicht abschließend aufgezählten Geschäftspapiere geltend gemacht. Letztere hat die Klägerin zur Vorbereitung einer möglichen Schadensersatzklage sowie zum Erstellen der Steuererklärung benötigt. Des Weiteren hat sie (3.) Auskunft über die Einnahmen der Firma ab dem 05.04.2005 begehrt.
Das Verfahren wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.02.2007 ausgesetzt.
Auf Antrag der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.04.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 27.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert zu reduzieren und ihn auf 13.000,00 Euro festzusetzen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Antrag auf Herausgabe des Fahrzeugs angesichts dessen Zustands mit 5.000,00 Euro zu bewerten. Die beiden weiteren Anträge seien jeweils ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit je 4.000,00 Euro zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit 27.000,00 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
Der Antrag auf Herausgabe der Geschäftspapiere war mit 8.000,00 Euro zu bewerten.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe der gesamten Geschäftspapiere, insbesondere Rechnungsduplikate, Kundenkorrespondenzen, Kontoauszüge, Quittungen, Leistungsnachweise, die Korrespondenz mit dem Finanzamt sowie Behörden und der IHK, Steuerunterlagen usw. begehrt. Der Wert dieser Papiere lässt sich weder konkret beziffern noch schätzen. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 und 2 GKG, § 3 ZPO ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit daher nach freiem Ermessen festzusetzen. Anhaltspunkte für die Festsetzung des Gegenstandswerts ergeben sich dabei aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Parteien, inwieweit durch das Verfahren finanzielle Ansprüche berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache (vgl. allerdings im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 S. 2 RVG LAG , Beschluss vom 07.08.2007 - 1 Ta 188/07). Die herausgeforderten Geschäftspapiere haben sowohl für die Fortführung der Firma als auch für ihre Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, als auch für einen eventuellen Schadensersatzanspruch der Klägerin eine sehr hohe Bedeutung. Von Umfang und Schwierigkeit erlangte die Sache dagegen keine besondere Bedeutung. Ein Gegenstandswert von 8.000,00 Euro scheint daher als angemessen.
Der Auskunftsanspruch war nach den oben ausgeführten Grundsätzen mit 2.000,00 Euro zu bewerten. Auch hier lässt sich ein konkreter Wert mangels vorliegender Zahlen nicht bestimmen. Zu berücksichtigen ist hier im Rahmen der Ermessensentscheidung, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch für eine vergleichsweise kurze Zeit vom 05.04.2005 bis zum Abschluss eines Vergleichs am 02.08.2005 geltend gemacht und der Beklagte vergleichsweise wenige Geschäfte getätigt hat, die Sache für die Parteien also eher untergeordnete Bedeutung hatte. Auch diente der Auskunftsanspruch "lediglich" der Vorbereitung eines späteren Rückforderungs- bzw. Schadensersatzprozesses. Dies rechtfertigt eine Bewertung des Auskunftsanspruchs mit 2.000,00 Euro.
Der Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs war jedenfalls nicht mit unter 17.000,00 Euro zu bewerten.
Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 und § 4 ZPO kommt es für die Bewertung dieses Herausgabeverlangens maßgeblich auf den Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Klageerhebung an.
Die früheren Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben den Wert des Fahrzeugs im maßgeblichen Zeitpunkt mit 20.000,00 Euro bis 22.000,00 Euro beziffert. Die Beschwerdeführerin trägt dagegen mit ihrer Beschwerde vor, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Februar 2006 "im Hinblick auf dessen Zustand" lediglich "einen Wert von ca. 5.000,00 Euro" gehabt.
Ausweislich der vorgelegten Quittung hat die Beklagte das Fahrzeug, einen Skoda Superb, am 26.03.2003 für 31.000,00 Euro erworben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.02.2006 war das Fahrzeug somit gerade einmal drei Jahre alt. Weitere Angaben zu den für die Bestimmung des Verkehrswerts des Fahrzeugs notwendigen Faktoren, wie z.B. Kilometerstand, Typ, Schäden usw. fehlen trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts vom 18.07.2007. Auch das von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 22.08.2007 für Anfang September angekündigte Sachverständigengutachten wurde nicht vorgelegt. Erfahrungsgemäß erleiden Fahrzeuge in den ersten Jahren nach ihrer Anschaffung den größten Wertverlust. Ein Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 26.000,00 Euro, wie ihn die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen hat, erscheint jedoch übertrieben. Jedenfalls ist ein solcher nicht ohne diesen rechtfertigende Anhaltspunkte anzunehmen. Solche Anhaltspunkte hat die Beschwerdeführerin vorliegend aber weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Eine Bewertung des Antrags auf Herausgabe des Fahrzeugs mit 17.000,00 Euro erscheint daher vorliegend als angemessen und entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin nicht als zu hoch.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG , Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen). Diese Gebühren hat die Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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