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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 174/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2008 - 1 Ca 993/08 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.07.2009 teilweise abgeändert: Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 3.672,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 5/6. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. In vorliegendem Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen höheren Gegenstandswert. Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 01.04.2008 als Haushaltsassistentin zu einer monatlichen Vergütung von 1.170,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.03.2009 ordentlich zum 03.04.2009 gekündigt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren; sie hat sich auf die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes berufen. Neben ihrem Kündigungsschutzantrag hat die Klägerin des Weiteren zunächst einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 324,00 Euro eingeklagt und diesen dann noch vor der Gütesitzung um die Hälfte reduziert. Im Güteverfahren haben die Parteien einen das Verfahren beendenden Vergleich abgeschlossen und hierbei unter anderem zusätzlich noch festgelegt, dass die Beklagte das der Klägerin erteilte Arbeitszeugnis in einem Punkt bezüglich ihres Verhaltens abändert. Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.06.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 2.340,00 Euro für das Verfahren und auf 2.925,00 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hierbei hat es für das Kündigungsschutzverfahren zwei Monatsgehälter der Klägerin veranschlagt mit der Begründung, im Kündigungszeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate bestanden. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem am 09.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der er geltend macht, der Gegenstandswert sei für den Kündigungsschutzantrag auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen, auch habe das Arbeitsgericht die Urlaubsvergütung in Höhe von 162,00 Euro nicht berücksichtigt; zudem sei der Wert im Hinblick auf den Zeugnisanspruch um ein weiteres Monatsentgelt, also auf insgesamt 4.842,00 Euro festzusetzen. Die Vorsitzende hat mit Beschluss vom 02.07.2009 dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und hat den Gegenstandswert für das Verfahren bis zum 30.03.2009 auf 2.664,00 Euro und danach auf 2.502,00 sowie für den Vergleich auf 3.087,00 Euro festgesetzt. Hierzu hat das Arbeitsgericht angegeben, der Zahlungsanspruch müsse berücksichtigt werden und die im Vergleich vereinbarte Korrektur des Zeugnisses in einem Punkt erhöhen den Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr um ein halbes Bruttomonatsgehalt. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 33 Abs. 2, 3 RVG statthaft, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; auch ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro vorliegend erfüllt. In der Sache ist das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend den Gegenstandswert für das Verfahren festgesetzt. Es hat darin insbesondere auch den Zahlungsanspruch berücksichtigt, was in seinem ursprünglichen Beschluss unterblieben war. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch den Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag mit zwei Monatsvergütungen der Klägerin bewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechungen des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und insbesondere der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von zwölf Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen. Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zurecht ausgegangen. Es hat zutreffend den Gegenstandswert auf zwei Monatsverdienste festgesetzt, weil im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Klägerin zwar länger als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate bestanden hat. Soweit der Beschwerdeführer zudem den Gegenstandswert für das Verfahren um einen Monatsverdienst erhöht haben will, ist dieses Begehren offensichtlich unbegründet. Ein Zeugnis- oder Zeugnisberichtigungsanspruch war nie rechtshängig gewesen. Vielmehr haben die Parteien lediglich im Vergleich vereinbart, dass das von der Beklagten der Klägerin erteilte Zeugnis in einem Punkt abgeändert werden soll. Die Erledigung dieses Anspruchs hat damit - was das Arbeitsgericht dem Grunde nach zutreffend angenommen hat - lediglich den Vergleichswert erhöht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war dieser Zeugnisberichtigungsanspruchs auch in der vorliegenden Fallvariante, dass lediglich ein einzelner Punkt des erteilten Zeugnisses abgeändert werden soll, mit einer vollen Monatsvergütung der Klägerin zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat wegen des lediglich eingeschränkten Streitgegenstandes den Zeugnisanspruch nur mit einem halben Monatsgehalt bewertet. Soweit sich das Arbeitsgericht hierfür auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 06.08.2007 - 1 Ta 181/07 beruft, hat die Beschwerdekammer in diesem Beschluss einen derartigen Grundsatz nicht aufgestellt. Dort ging es lediglich darum, dass auch ein erstmals in einem Vergleich genannter Zeugnisanspruch dann nicht den Vergleichswert erhöht, wenn der Anspruch zwischen den Parteien unstreitig und in keinem Punkt zweifelhaft ist. Zwar ist die Argumentation des Arbeitsgerichts durchaus vertretbar, dass ein Rechtstreit, in dem lediglich ein einzelner Punkt eines erteilten Gesamtzeugnisses abgeändert werden soll, nicht unbedingt den selben Wert haben muss, den ein Rechtstreit über die Erteilung eines gesamten Zeugnisses hat. Diese Sichtweise entspricht allerdings nicht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer. Vielmehr ist die Beschwerdekammer in einer typisierenden Betrachtungsweise bisher immer davon ausgegangen, dass aus Gründen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit der Entscheidung ein Streit über ein (End-) Zeugnis stets mit einer Monatsvergütung zu bewerten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob einzelne, mehrere Punkte oder gar das Gesamtzeugnis zwischen den Parteien streitig ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09; Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta 87/09; Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; Arbeitsrechtslexikon/ Schwab: Streitwert/ Gegen standswert, II 2 m.w.N.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO im Umfang seines Unterliegens zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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