Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 176/08
Rechtsgebiete: RVG, BGB, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
BGB § 615 Satz 2
BGB § 397
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.08.2008 - 2 Ca 539/08 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin war seit dem Jahre 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sekretärin / Assistentin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.546,57 EUR beschäftigt. Mit ihrer Klage wendete sie sich gegen eine ihr am 26.03.2008 mit Wirkung zum 31.10.2008 ausgesprochene Kündigung. Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Darin vereinbarten die Parteien u. a. unter - Ziffer 3: die Freistellung der Klägerin von ihrer Arbeitstätigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2008 unter Anrechnung bereits entstandener und / oder noch entstehender Urlaubsansprüche unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts;

- Ziffer 5: die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gemäß Anlage 1 des Vergleichs;

- Ziffer 6: die Erteilung eines Endzeugnisses, welches bis auf den Schlusssatz dem Zwischenzeugnis entspricht und folgende Schlussformel beinhaltet: "Aus betrieblich bedingten Gründen wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2008 beendet. Wir bedauern diese Entwicklung sehr, da wir mit Frau A. eine wertvolle Mitarbeiterin verlieren. Wir danken Frau A. für ihre Arbeit und ihr Engagement in unserem Unternehmen und wünschen ihr für die Zukunft wiederum viel Erfolg sowie persönlich alles Gute.";

- Ziffer 7: die Befugnis der Klägerin, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 10 Tagen einseitig vor Ablauf des 31.10.2008 zu beenden. In diesem Fall wird die in Ziffer 2 a) des Vergleichs geregelte Abfindung um den Bruttobetrag erhöht, den die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung als Bruttoarbeitsvergütung bis zum 31.10.2008 einspart. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.08.2008 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 13.639,71 EUR für das Verfahren und auf 25.436,74 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es für Ziffer 5) und 6) des Vergleichs einen Mehrwert von insgesamt einem Bruttomonatsgehalt angenommen und das unter Ziffer 7) geregelte Sonderbeendigungsrecht der Klägerin nicht eigens bewertet. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.09.2008 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 34.529,88 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Ziffer 5) und 6) des Vergleichs seien wegen der inhaltlichen Unterschiede von Zwischen- und Endzeugnis mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Zudem sei das unter Ziffer 7) vereinbarte Sonderbeendigungsrecht der Klägerin mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt. 1. Die in den Ziffern 5) und 6) geregelte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zwischen- sowie eines Endzeugnisses war insgesamt nur mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer ist die Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Hinblick auf dessen vorübergehende Bedeutung sowie seinen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert grundsätzlich mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2008 - 1 Ta 155/08), die Erteilung eines Endzeugnisses dagegen grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2007 - 1 Ta 135/07; Beschluss vom 06.08.2007 - 1 Ta 181/07). Bei inhaltlicher Identität ist für beide Zeugnisse insgesamt ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08; ebenso LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2007, NZA - RR 2008, 92). So liegt es hier. Der Beschwerdeführer macht ohne Erfolg geltend, beide Zeugnisse wichen inhaltlich voneinander ab. Dies ist nicht der Fall. Zwar enthält das Zwischenzeugnis nicht die für das Endzeugnis vorgesehene Beendigungs-, Dankes- und Bedauernsformel. Hierin liegt jedoch keine inhaltliche Abweichung, sondern ein Umstand, der denknotwendig in einem Zwischenzeugnis nicht enthalten ist. Soweit daher in der oben genannten Rechtsprechung von "identischem" Zwischen- und Endzeugnis die Rede ist, bezieht sich dies auf inhaltliche Komponenten, die für beide Zeugnisarten gleichermaßen Relevanz besitzen, nicht aber auf rein formelhafte oder floskelartige Wendungen, die typischerweise nur in einem Endzeugnis enthalten sein können und keine eigenständige inhaltliche Aussagekraft besitzen (vgl. dazu bereits LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08). Dies gilt umso mehr, als der in Anlage 1 des Vergleichs enthaltene eigentliche Text des Zwischen- bzw. Endzeugnisses mit zwei Seiten durchaus detailliert ausgefallen und formuliert ist. In Anbetracht dessen wird die Floskelhaftigkeit der im Endzeugnis zusätzlich enthaltenen Abschlusswendungen umso deutlicher. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht für beide Zeugnisse zu Recht nur ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. 2. Auch für das in Ziffer 7) enthaltene Sonderbeendigungsrecht der Klägerin während der Freistellungsphase war vorliegend kein eigenständiger Wert anzusetzen. Zwar lässt sich keine pauschale Aussage darüber treffen, ob und wie hoch für ein dem Arbeitnehmer während seiner Freistellung eingeräumtes Sonderkündigungsrecht ein eigenständiger Wert anzunehmen ist; dies hängt vom wirtschaftlichen Inhalt dieses einseitig bewilligten Gestaltungsrechts ab. Vorliegend haben die Parteien vertraglich die Freistellung der Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ohne diese ausdrücklich als widerruflich oder unwiderruflich zu charakterisieren. Da es sich aber nicht um eine einseitig vom Arbeitgeber ausbedungene, sondern um eine zwischen den Parteien vereinbarte Freistellung handelt, bedarf es nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eines ausdrücklichen Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts/-vorbehalts, soll eine Partei sich einseitig von der Vereinbarung wieder lösen dürfen. Zu den im Zivilrecht bekannten gesetzlichen Widerrufs-/Rücktrittsrechten existiert im vorliegenden Zusammenhang keine Parallele. Ist ein solches Recht - wie hier - nicht ausdrücklich vereinbart, erweist sich die Freistellung als einseitig unwiderruflich. Daher kommt dem Beendigungsrecht der Klägerin vorliegend kein eigenständiger Wert zu, denn sie kann auch ohne dieses Recht bereits vor Ablauf des Freistellungszeitraums eine anderweitige Arbeit aufnehmen, ohne dass sich im Verhältnis zur Beklagten dadurch etwas ändern würde, insbesondere ohne dass sie sich etwaigen Zwischenverdienst gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen müsste. Dies folgt, auch wenn man die einvernehmliche Freistellung nicht als Erlassvertrag im Sinne von § 397 BGB ansieht (wie etwa Nägele, NZA 2008, 1039, 1040), nach der Rechtsprechung des BAG jedenfalls daraus, dass der Arbeitnehmer bei einer (sogar einseitigen) Freistellung unter Anrechnung evtl. Urlaubsansprüche ohne Festlegung der genauen zeitlichen Lage des Urlaubs und der Zahl der Urlaubstage - wie hier der Fall - ohne Weiteres davon ausgehen kann, während der restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen zu müssen (BAG, Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05, NJOZ 2006, 3100, 3103). Da der Beklagten zudem kein einseitiges Widerrufsrecht eingeräumt wurde, konnte die Klägerin mit Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses keinerlei Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbringen zu müssen. Selbst die Vergütung für die Zeit zwischen dem Sonderbeendigungszeitpunkt und dem ursprünglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2008 geht ihr nicht verloren, sondern wird gemäß Ziffer 7) des Vergleichs nicht als Bruttovergütung (§§ 615, 611 BGB), sondern als Abfindung geschuldet. De facto haben die Parteien damit nichts "Zusätzliches" vereinbart, sondern lediglich das geschuldete Entgelt durch eine andere Form der Vergütung in gleicher Höhe ersetzt. Da Abfindungsbeträge gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 2. Halbsatz GKG bei der Wertfestsetzung an sich überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, der entsprechende Restbetrag aber vom Arbeitsgericht für den gesamten Freistellungszeitraum gemäß der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07; Beschluss vom 07.05.2008 - 1 Ta 63/08) bereits mit 10 % bewertet wurde, stünde sich der Beschwerdeführer im Falle der Ausübung des Sonderbeendigungsrechts jedenfalls nicht schlechter als ohne diese Vereinbarung. Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahrens nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück