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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 188/07
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, GKG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 100
RVG § 23
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 2 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
ArbGG § 2a
ArbGG §§ 80 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 188/07

Entscheidung vom 07.08.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 11.07.2007 - 6 BVGa 6/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Unterlassungsantrag zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 BetrVG im einstweiligen Rechtsschutz.

Der Antragsteller, der Betriebsrat des Antragsgegners (im Folgenden Arbeitgeber), hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern vorzunehmen, solange er seine Zustimmung dazu nicht erteilt hat, diese Zustimmung nicht arbeitsgerichtlich ersetzt worden ist oder nicht eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG durchgeführt worden ist.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 28.06.2007 erledigt. In diesem verpflichtete sich der Arbeitgeber, zukünftig die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG zu wahren.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.07.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 8.000,00 Euro festzusetzen.

Nach ihrer Auffassung sei das Verfahren aufgrund der Vielzahl der Verstöße des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG in der Vergangenheit und seiner Weigerung, das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auch in der Zukunft zu beachten, für die Beteiligten von erheblicher Bedeutung gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hat das Arbeitsgericht zu Recht auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Bei dem hier gestellten Unterlassungsantrag zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand (vgl. im Zusammenhang mit der Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07 sowie zum Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 116/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 Ta 162/07). Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats beruht vorliegend auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG bedarf es daher nicht (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07). Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwert/Gegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Auch ist der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht außer Acht zu lassen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 4.000,00 Euro - wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen hat - als angemessen.

Der Hilfswert von 4.000,00 Euro ist vorliegend aufgrund der Vielzahl der gerügten Verstöße in der Vergangenheit und der befürchteten zukünftigen Fälle sowie der darin zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den Betriebsrat und den Arbeitgeber um 4.000,00 Euro zu erhöhen. Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang der Angelegenheit oder einen besonderen Arbeitsaufwand der Beschwerdeführer, die eine weitere Erhöhung rechtfertigen würden, bestehen dagegen vorliegend nicht. Von dem auf 8.000,00 Euro erhöhten Gegenstandswert ist hier allerdings aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung - der Betriebsrat hat seinen Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht - ein Abschlag von der Hälfte vorzunehmen. Damit war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit letztlich mit 4.000,00 Euro zu bewerten.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Dies gilt auch im Beschlussverfahren, da die Kostenfreiheit aus § 2 Abs. 2 GKG nicht das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts erfasst (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Gebühren und Kosten haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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