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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 190/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 45 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2008 - 9 Ca 762/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zahlungs- und Herausgabeansprüchen. Der Kläger war bei der Beklagten vom 15.10.2006 bis 31.03.2008 als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Mit seiner im April 2008 erhobenen Klage verfolgte er verschiedene Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 6.532,83 EUR netto nebst Zinsen; ferner beantragte er die Verurteilung der Beklagten zur Erstellung und Übermittlung einer Abrechnung für die Monate Februar und März 2008 sowie zur Ausfüllung und Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008. Die Beklagte beantragte daraufhin im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe einer Reihe von näher bezeichneten Gegenständen an sie, darunter unter anderem das dem Kläger überlassene Firmenfahrzeug vom Typ Audi A 4 Avant. Dieses Firmenfahrzeug hatte die Beklagte ihrerseits zu einer monatlichen Rate von 375,00 EUR geleast. Nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien endete das Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch Rücknahme von Klage und Widerklage. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.09.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 38.982,83 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Zahlungsantrag mit 6.532,83 EUR, die auf Herausgabe der Arbeitspapiere bezogenen Anträge mit insgesamt 150,00 EUR und die Widerklage mit 32.000,00 EUR (30.000,00 EUR für die Herausgabe des Pkw's und 2.000,00 EUR für die Herausgabe der übrigen Gegenstände) in Anschlag gebracht. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit beim Arbeitsgericht am 06.10.2008 eingegangenem Schriftsatz eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 6.532,83 EUR herabzusetzen. Zur Begründung trägt er - soweit hier von Relevanz - vor, bezüglich der Herausgabe des Pkw sei nicht auf dessen Wert abzustellen, sondern, da es sich um ein geleastes Fahrzeug handele, auf die Höhe der Leasingraten. Im Übrigen sei die vom Arbeitsgericht getroffene Gegenstandswertfestsetzung unverhältnismäßig hoch, da sie den Wert der Klagesumme um mehr als das Dreifache übersteige. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Hinsichtlich des unter Ziffer 1 der Klage geltend gemachten Zahlungsantrags hat das Arbeitsgericht den Wert zutreffend mit der bezifferten Höhe von 6.532,83 EUR festgesetzt. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht angegriffen. Darüber hinaus war für die Klageanträge zu 2. und 3. ein eigenständiger Gegenstandswert festzusetzen, da der Kläger mit ihnen weitere, eigenständige Ansprüche auf Erstellung bzw. Herausgabe der zwei Abrechnungen und der Lohnsteuerkarte verfolgte. Wenn das Arbeitsgericht insoweit einen Wert von insgesamt 150,00 EUR angenommen hat, so ist diese Wertfestsetzung jedenfalls nicht zu hoch, da die Herausgabe von Arbeitspapieren von großen Teilen der Rechtsprechung mit 250,00 EUR bis 500,00 EUR bewertet wird (vgl. hierzu Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage, 2008, § 12 Rnr. 212 m. w. N.; ferner LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07: 300,00 EUR). 2. Im Hinblick auf die Widerklage hat sich das Arbeitsgericht an den Zahlen orientiert, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.08.2008, welcher dem Kläger ebenfalls zur Anhörung zugeleitet wurde, angegeben hat. Darin ist der Verkehrswert des Audi A 4 Avant mit ca. 30.000,00 EUR angegeben und der Wert der sonstigen Gegen-stände mit insgesamt 2.000,00 EUR. Diese Zahlen hat der Beschwerdeführer ihrer Höhe nach nicht angegriffen, weswegen sie bei der Wertfestsetzung zugrunde gelegt werden können. Dabei war insbesondere für die Herausgabe des Pkw auf dessen Verkehrswert abzustellen und nicht etwa auf die Höhe der Leasingraten. Insoweit ist gemäß § 6 Satz 1 ZPO der Wert der herauszugebenden Sache entscheidend, wenn es auf ihren Besitz ankommt. So lag es hier, da die Beklagte und Widerklägerin keinerlei eigentumsrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, sondern die Herausgabe des geleasten und an den Beschwerdeführer überlassenen Pkw. Der Wert der Klage war gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Wert der Widerklage zusammenzurechnen. Daher war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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