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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 193/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4 S. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2008 - 9 Ca 2394/06, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einer Feststellungsklage.

Die Klägerin ist Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beklagten, die im Unternehmen im Jahre 1999 zudem einen sog. Beauftragten Sicherheit bestellt hat. Mit ihrer Klage hat die Klägerin in näher bezeichneten Einzelfragen die Klärung ihrer rechtlichen Stellung in Bezug auf den Beauftragten Sicherheit begehrt. Im Einzelnen hat sie sinngemäß beantragt festzustellen, dass 1. ihre organisatorische Einordnung als Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterhalb des Beauftragten Sicherheit unwirksam ist; 2. sie nicht verpflichtet ist, in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit mit dem Beauftragten Sicherheit zusammen zu arbeiten und ihn über geplante Vorgehensweisen und Maßnahmen zu informieren; 3. der Beauftragte Sicherheit ihr gegenüber keine Weisungsbefugnis bei organisatorischen Angelegenheiten hat; 4. sie nicht zur Ausführung von solchen Einzelaufträgen auf Weisung des Beauftragten Sicherheit verpflichtet ist, die sich auf den Aufgabenbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz beziehen; 5. sie Vorschläge an die Leitung der Hochschule für vorbeugende Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes nicht mit dem Beauftragten Sicherheit abstimmen muss; 6. sie (und nicht nur der Beauftragte Sicherheit) bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zu beteiligen ist. Das Verfahren wurde nach Abweisung der Klage in den ersten beiden Instanzen durch Verwerfung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG beendet. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 6) haben die Parteien das Verfahren vor dem Arbeitsgericht am 26.04.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.09.2008 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren bis zum 26.04.2007 auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Antrag zu 1) mit 4.000,00 EUR und die übrigen Anträge mit jeweils 1.000,00 EUR veranschlagt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.10.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit 24.000,00 EUR (6 x 4.000,00 EUR), jedenfalls aber mit 18.000,00 EUR (8.000,00 EUR für den Antrag zu 1) zzgl. jeweils 2.000,00 EUR für die übrigen Anträge) zu bewerten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannte Hilfswert von 4.000,00 EUR sei für jeden der sechs Anträge gesondert anzusetzen, da sie sich ihrem Inhalt und Begehren nach deutlich voneinander unterschieden. Gegenstand seien verschiedene Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes, die u. a. die Weisungsfreiheit der Klägerin, das Recht auf oberste Anhörung, die Zuweisung eines bestimmten Aufgabenbereichs, die Stabsstelle beim Unternehmensleiter sowie die Zusammenarbeit mit anderen im Betrieb für Angelegenheiten der Arbeitssicherheit beauftragten Personen beträfen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich nicht lediglich um "ähnliche Einzelfragen". Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich jedenfalls nicht als zu niedrig. Mit allen Anträgen begehrt die Klägerin letztlich die Klärung einer maßgeblichen Rechtsfrage, ihrer Rechtsstellung als Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beklagten, insbesondere im Verhältnis zu deren Beauftragtem Sicherheit. Wenn sie im Einzelnen festgestellt haben will, dass ihre Einordnung unterhalb des Beauftragten Sicherheit unwirksam sei, sie in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit nicht zu einer Zusammenarbeit mit ihm verpflichtet sei, sie keinerlei Weisungen von ihm entgegenzunehmen habe, sie auch keinerlei Aufträge aufgrund solcher Weisungen ausführen oder eigene Vorschläge mit ihm abstimmen müsse, so mögen diese Fragen an verschiedene Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes anknüpfen. Letztlich zielen sie auf ein und dasselbe, nämlich die Klärung der Frage, ob die Klägerin in ihrer Position unabhängig und weisungsfrei vom Beauftragten Sicherheit arbeiten darf. Dass sich eine solche grundlegende Frage in der täglichen Arbeit an verschiedenen Stellen und auf vielfältige Weise niederschlägt, steht außer Frage. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, für die einzelnen Situationen und jeweiligen konkreten Begehren einen eigenständigen Streitwert in der vom Beschwerdeführer begehrten Höhe anzunehmen, da es sich letztlich nur um Facetten des einen grundlegenden Problems handelt, nämlich dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beauftragten Sicherheit. Wenn das Arbeitsgericht daher für den Klageantrag zu Ziffer 1) als "Grundantrag" einen Wert von 4.000,00 EUR angenommen und die übrigen Anträge noch jeweils mit zusätzlichen 1.000,00 EUR bewertet hat, so ist diese Wertfestsetzung keinesfalls zu niedrig. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass das Bundesarbeitsgericht den Wert des Hauptsacheverfahrens in Abweichung von den beiden Vorinstanzen nicht mit 8.000,00 EUR, sondern aus guten Gründen lediglich mit 4.000,00 EUR beziffert hat. Ob, wie der Beschwerdeführer meint, angesichts des Umfangs der Schriftsätze und der gerichtlichen Stellungnahmen eine Erhöhung des Ausgangswerts von 4.000,00 EUR - im Gegensatz zum Beschlussverfahren - auch im Urteilsverfahren geboten sein kann, mag vorliegend dahinstehen. Selbst wenn man hiervon ausginge, würde dies insgesamt nicht zu einer höheren Festsetzung als der des Arbeitsgerichts führen. Nach alldem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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