Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 194/07
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, GKG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
RVG § 23
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 2 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
ArbGG § 2a
ArbGG §§ 80 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 194/07

Beschluss vom 30.08.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2007 - 1 BV 14/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, das die Beteiligten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Erhöhung bzw. Nichterhöhung von Lohnzusätzen der variablen Vergütung der außertariflichen Mitarbeiter geführt haben.

Der Antragsteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) hat im Beschlussverfahren beantragt, (1.) festzustellen, dass ihm bei der Erhöhung bzw. Nichterhöhung von Lohnzusätzen der variablen Vergütung der außertariflichen Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG zusteht und (2.) die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen, warum ab dem 01.12.2006 bei acht namentlich benannten außertariflichen Mitarbeitern die variable zusätzliche Vergütung erhöht wurde und dies bei vier anderen namentlich benannten Mitarbeitern nicht geschehen ist.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 04.06.2007 erledigt. In diesem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat bis spätestens 31.07.2007 eine ausführliche Begründung bezüglich der Gehaltsmehrung der außertariflichen Mitarbeiter zu geben und ihm bei zukünftigen Entscheidungen über die jährliche Gehaltsüberprüfung bezogen auf außertarifliche Mitarbeiter eine entsprechende Begründung mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Maßnahme zu geben.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.07.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 02.08.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 12.413,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben sie auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992 - 2 Ta 6/92 - BB 1992, 1857 = NZA 1993, 42 ff.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hat das Arbeitsgericht mit 8.000,00 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07). Dies ist bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch und dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG der Fall. Das zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bestehende Verhältnis und der daraus resultierende Streit über die Existenz eines Mitbestimmungsrechts sowie eines Auskunftsanspruchs beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Zwar hat das mit dem Antrag verfolgte Ziel insofern vermögensrechtliche Bezüge, als der Antrag Veränderungen der variablen Vergütung einzelner Mitarbeiter zum Gegenstand hat. Mit seinem Mitbestimmungsrecht und seinem Auskunftsanspruch verfolgt der Betriebsrat aber in erster Linie die Interessen der Betriebsgemeinschaft an einheitlichen Entlohnungsgrundsätzen und nicht vermögensrechtliche Interessen. Eine Schätzung kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend Anhaltspunkte zur Feststellung eines Wertes dieser Anträge nicht bestehen. Der Gegenstandswert ist daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwertgegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 8.000,00 Euro - wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen hat - jedenfalls nicht als zu niedrig. Ob er vom Arbeitsgericht nach den von der für Gegenstandswertbeschwerden zuständigen 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgestellten Grundsätze zu hoch angesetzt wurde, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Der Feststellungsantrag der Ziffer 1, der auf die Wahrung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG gerichtet war, ist nach Auffassung der Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Hilfswert von 4.000,00 Euro zu bewerten. Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang der Angelegenheit oder einen besonderen Arbeitsaufwand der Beschwerdeführer, die eine weitere Erhöhung rechtfertigen würden, bestehen vorliegend nicht und zwar unabhängig davon, ob dies einen oder mehrere außertarifliche Mitarbeiter betrifft. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein einschlägiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sowohl bezüglich seines Feststellungs- als auch seines Auskunftsanspruchs ist, kann dem Umstand, dass der Auskunftsanspruch sich auf zwölf außertarifliche Mitarbeiter bezogen hat, keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Wenn das Arbeitsgericht diese Aspekte gleichwohl mit einer Verdoppelung des Hilfswertes berücksichtigt hat, so bewegte sich dies schon am oberen Rande des bestehenden Ermessens. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.533,88 Euro pro betroffenem Mitarbeiter, wie sie die Beschwerdeführer begehren, kommt vorliegend nicht in Betracht, da es gerade nicht um die finanziellen Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter, sondern um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geht. Insofern verfängt auch der Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg nicht. In dem dort zu beurteilenden Fall ging es im Übrigen, anders als hier, um die Einstellung mehrerer Mitarbeiter.

Eine mögliche Reduzierung des vom Arbeitsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzten Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit schied vorliegend aus. Dies verbietet das Verschlechterungsverbot, das jedenfalls im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 89/07; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2006 - 1 Ta 156/06; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage 2006, § 33 Rn. 15; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2006, § 33 Rn. 69 f.; a.A. Wenzel, in: GK-ArbGG, Stand März 2007, ArbGG, § 12 Rn. 386).

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Dies gilt auch im Beschlussverfahren, da die Kostenfreiheit aus § 2 Abs. 2 GKG nicht das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts erfasst (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Gebühren und Kosten haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück