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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 20/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied vom 28.10.2008 - 11 Ca 7/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.05.2006 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nachdem das Arbeitsgericht bereits im Jahre 2007 eine Prüfung dahingehend vorgenommen hatte, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert hatten und dieses nach Vorlage entsprechender Dokumente an den Kläger verneinte, forderte das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 07.08.2008 erneut auf, sich zu einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Eine Reaktion des Klägers erfolgte jedoch weder auf dieses Schreiben noch auf die Folgeschreiben vom 09.09.2008 und 02.10.2008. Mit dem letztgenannten Schreiben setzte der Rechtspfleger dem Kläger eine letzte Frist für die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 16.10.2008. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Prozesskostenhilfe nach dem Gesetz aufgehoben werden müsse, wenn die Erklärung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen sei. Nach Fristablauf hob der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 28.10.2008 den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 18.05.2006 auf. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.10.2008 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 04.11.2008 - bei Gericht eingegangen am 06.11.2008 - sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der sofortigen Beschwerde sollte in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Der Rechtspfleger setzte dem Kläger für die Begründung seiner Beschwerde eine erneute Frist von drei Wochen. Nachdem eine Reaktion ausblieb, hat der Rechtspfleger dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdegericht forderte den Beschwerdeführer unter dem 05.02.2009 auf, sich bis spätestens 20.02.2009 konkret zu erklären, ob und ggf. welche Änderung seiner Verhältnisse mittlerweile eingetreten ist. Hierauf hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. II. Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO). Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt insofern lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich hierfür ist eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. Beschluss der Kammer v. 20.02.2009 - 1 Ta 17/09). Seitens des Rechtspflegers wurde der Beschwerdeführer indes dazu aufgefordert, die "geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben". Zu einer solchen erneuten - vollständigen - Erklärung war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet. Dennoch war der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel im Beschwerdeverfahren jedenfalls dadurch geheilt wurde, dass dem Beschwerdeführer durch das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 05.02.2009 entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung letztmals aufgegeben wurde, seiner Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen und sich konkret darüber zu erklären, ob und ggf. welche Änderung seiner Verhältnisse mittlerweile eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer auch diese ihm gesetzte letzte Frist reaktionslos verstreichen ließ, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung sei unanfechtbar.

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