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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 200/08
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
ZPO § 260
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 26.08.2008 - 5 Ca 1084/07 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.622,33 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 2/3. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Der Kläger war bei der Beklagten zu 2. seit August 2007 beschäftigt mit einem Nettogehalt von zuletzt monatlich 1.450,00 EUR. Am 07.12.2007 sprach der Beklage zu 1. dem Kläger die fristlose Kündigung aus. Nachdem der Kläger seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage unter anderem damit begründet hatte, zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. bestehe gar kein Arbeitsverhältnis, sprach die Beklagte zu 2. dem Kläger unter dem 16.01.2008 eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 28.02.2008 aus. Das Verfahren wurde von den Parteien vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 26.08.2008 auf 6.809,83 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit 1.812,50 EUR (ein Monatsgehalt von 1.450,00 EUR netto zuzüglich 25 %) veranschlagt. Den ebenfalls gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat es nicht werterhöhend berücksichtigt mit der Begründung, § 42 Abs. 4 GKG unterscheide nicht danach, ob in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer oder mehrerer Kündigungen gestritten werde. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 10.09.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit 12.247,33 EUR zu bewerten. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kündigungsschutzantrag trotz einer Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt von weniger als sechs Monaten nicht mit einem, sondern vielmehr mit drei Bruttomonatsgehältern zu veranschlagen, wie § 42 Abs. 4 GKG es vorsehe und es auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte entspreche. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Weiterhin sei die zweite Kündigung vom 16.01.2008 für den Gegenstandswert des Verfahrens, jedenfalls aber für den des Vergleichs, gesondert zu berücksichtigen. Grund sei zum einen, dass es sich um zwei von zwei verschiedenen Beklagten ausgesprochene Kündigungen handele, zum anderen, dass die ordentliche Kündigung vom 16.01.2008 den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zur ersten, außerordentlichen Kündigung um mehr als zwei Monate nach hinten verschoben habe. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR ist und auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Für die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht zutreffend nur ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt, für die ordentliche Kündigung war jedoch ein weiteres Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen. 1. Der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrages bemisst sich nach der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wobei diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keinen Regelstreitwert enthält; vielmehr bildet der dort genannte Vierteljahresverdienst nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert (BAG Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07 - m. w. N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in diesem Zusammenhang grundsätzlich in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten mit drei Monatsverdiensten (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07). Danach war der Kündigungsschutzantrag des Klägers in Bezug auf die erste, außerordentliche Kündigung lediglich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Berechtigte Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, liegen im Streitfalle nicht vor: Wenn die Beschwerdeführer eine höhere Bewertung damit begründen wollen, es komme entscheidend auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an, trifft dies zu, weil bei der Gegenstandswertfestsetzung stets von dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei am Streitgegenstand auszugehen ist. Wird zwischen den Parteien über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten, ist es für das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung von entscheidender Bedeutung, welchen konkreten wirtschaftlichen Wert das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer hat. Dieser Wert wird aber in erster Linie davon bestimmt, wie stark sich das Arbeitsverhältnis verfestigt hat, wofür im Rahmen eines Bestandsstreits vor allem dessen Bestanddauer maßgebliche Bedeutung zukommt; auf außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Faktoren oder soziale Gesichtspunkte kommt es grundsätzlich nicht an (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 214/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 220/07). Ob und inwieweit vorliegend eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gerechtfertigt sein soll, haben die Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Sie haben lediglich pauschal geltend gemacht, die Bewertung habe nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu erfolgen, ohne dieses jedoch in entscheidungserheblicher Weise näher zu konkretisieren. 2. Dagegen war für die ordentliche Kündigung ein eigenständiger Gegenstandswert festzusetzen. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, so ist die erste Kündigung abhängig von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, jede weitere Kündigung ist dagegen nicht gegenstandswerterhöhend. Dies erfasst auch solche Fälle, in denen einer Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt nachgeschoben wird (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07). Wird dagegen die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten angegriffen und sind diese Kündigungen in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, so ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigungen mehr verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (Deckelung). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die unterschiedlich zusammenhängenden Kündigungen in einem einzigen Klageverfahren im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO oder in jeweils selbständigen Klageverfahren angegriffen werden (vgl. zum Vorstehenden LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08). Bei Anwendung dieser Grundsätze war die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. eigenständig zu bewerten, da bei ihr kein unmittelbarer Bezug zur ersten, vom Beklagten zu 1. ausgesprochenen Kündigung vorliegt. Zwar kann vermutet werden, dass beide Kündigungen auf einem identischen Kündigungssachverhalt beruhen. Allerdings handelt es sich hier um Kündigungen verschiedener rechtlicher Personen, von denen nur die Beklagte zu 2. tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand, was der gemeinsame Prozessbevollmächtigte beider Beklagten mit Schriftsatz vom 11.02.2008 ausdrücklich eingeräumt hat. Daher erfolgte die Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1. rechtlich vor einem ganz anderen Hintergrund als die Klage gegen die Beklagte zu 2. Von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen beiden Kündigungen kann vorliegend ausgegangen werden, da die Kündigungsschutzklage, in welcher der Kläger sich darauf berief, mit dem kündigenden Beklagten zu 1. in gar keinem Arbeitsverhältnis zu stehen, sowohl dem Beklagten zu 1. wie auch der Beklagten zu 2. am 04.01.2008 zugestellt wurde und die Beklagte zu 2. am 16.01.2008 die ordentliche Kündigung aussprach. Die dazwischen liegende Zeitspanne von zwölf Tagen genügt, gerade zu Beginn eines neuen Jahres, für die Bejahung des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs. Danach wäre die zweite Kündigung grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, welcher dem durchschnittlichen Verdienst des Klägers zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten, dem 07.12.2007 und dem 28.02.2008 entspricht. Dieser Betrag ist jedoch auf maximal einen Monatsverdienst zu begrenzen, so dass vorliegend für die ordentliche Kündigung weitere 1.812,50 EUR festzusetzen waren. Nach alledem war der Beschluss des Arbeitsgerichts wie geschehen abzuändern. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs.1 ZPO zu 2/3 zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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