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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 202/09
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, GKG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 4
RVG § 23
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 Satz 1
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 2. HS
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 2 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 2 a
ArbGG §§ 80 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.07.2009 - 11 BV 24/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Arbeitgeberin die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmungen zur Umgruppierung sowie zur Versetzung einer Mitarbeiterin gem. § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Arbeitgeberin beantragte im vorliegenden Beschlussverfahren,

1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung der K von Gehaltsgruppe IV (Endstufe) in die Gehaltsgruppe III (Endstufe) des rheinland-pfälzischen Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel wird ersetzt. 2. Die Zustimmung zur Versetzung der K vom Bereich Kasse (Kassenaufsicht) zum Bereich Kasse (Mitarbeiterin) wird ersetzt. Das Verfahren endete durch einen Vergleich, in dem der Betriebsrat die begehrten Zustimmungen erteilte. Außerdem wurde unter Ziffer 2 vereinbart, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlung für die betroffene Mitarbeiterin nach einem im Betrieb bestehenden Sozialplan eine Tarifgruppen-Zugehörigkeit von mehr als 10 Jahren und damit der Multiplikator 48 zugrunde zu legen sei. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligter mit Beschluss vom 29.07.2009, zugestellt am 30.07.2009, auf 7.508,35 € festgesetzt. Dabei hat es für den Antrag zu 1. 3.508,35 € (= 1,5 Bruttomonatsgehälter zu je 2.338,90) und für den Antrag zu 2. den Hilfsstreitwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i. H. v. 4.000,- € angesetzt. Mit am 07.08.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Arbeitgeberin Beschwerde gegen den Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Gegenstandswert sei mit 3.508,35 € ausreichend bemessen. Für das Ansetzen eines zusätzlichen Wertes bestünde keine Veranlassung. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,- €. Im Hinblick auf die Kostentragungspflicht gem. § 40 Abs. 1 BetrVG ist die Arbeitgeberin zur Einlegung der Beschwerde auch insoweit befugt, als der Beschluss des Arbeitsgerichts den Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats festsetzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.06.2008 - 1 Ta 105/08). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nicht zu hoch festgesetzt. Maßgeblich ist vorliegend für beide Anträge § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Dabei ist von zwei getrennten Streitgegenständen auszugehen (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07). Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet hier schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08). Der Gegenstandswert steht auch nicht nach anderen Regelungen fest. Bei Anträgen auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07). Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und ist weder auf Geld noch auf Geldeswert gerichtet. Der Gegenstandswert ist somit gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4000,- €, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Der Wert von 4000,- € stellt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.06.2008 - 1 Ta 105/08; Beschl. v. 26.11.07.2008 - 1 Ta 256/07; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, EL 69, Streitwert/Gegenstandswert 328, S. 4) keinen Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert dar, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten einer individuellen Bewertung ausgeschöpft sind. Mögliche Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung können sich zum Beispiel aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, einer möglichen Berührung finanzieller Ansprüche einzelner Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung der Sache und dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache für den Rechtsanwalt im konkreten Einzelfall ergeben (vgl. Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.06.2008 - 1 Ta 105/08 m. w. N.). a) Für den Antrag zu 1. hat das Arbeitsgericht diesen Grundsätzen entsprechend nicht auf den Hilfswert zurückgegriffen, sondern 1,5 Bruttomonatsgehälter angesetzt. Begehrt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates zu einer Umgruppierung zu ersetzen, sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes gegeben. In solchen Fällen kann auf die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG zurückgegriffen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07). Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Bei der analogen Heranziehung des auf das Individualarbeitsrecht ausgerichteten § 42 Abs. 4 S. 2 GKG im Beschlussverfahren gilt es zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber eine Herabgruppierung des Arbeitnehmers - abgesehen von einer einvernehmlichen Regelung - nur im Wege der Änderungskündigung erreichen kann. Bei einer Änderungskündigung wäre die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG aber auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkt, wobei im Falle einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung noch einmal ein Abschlag in Höhe von 50 % in Ansatz zu bringen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2007 - 1 Ta 179/07). Diese gesetzliche Wertung ist auch im Beschlussverfahren zu berücksichtigen. Für einen Abschlag spricht außerdem die verminderte Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens und dass die individualrechtliche Stellung des Arbeitnehmers unberührt bleibt. Ein etwaiger Beschluss entfaltet für diesen keine Bindungswirkung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08). Diese Überlegungen rechtfertigen eine Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

Hierin liegt wegen unterschiedlicher Fallgestaltungen auch kein Widerspruch zu der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 21.07.2008 (1 Ta 116/08), in der das Beschwerdegericht von dem dreijährigen Differenzbetrag des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG lediglich einen hälftigen Abschlag gemacht hat. Im dort entschiedenen Fall ging es um die erstmalige Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Strukturen des im Betrieb der Beklagten völlig neu einzuführenden Vergütungssystems. Eine notfalls mittels Änderungskündigung durchsetzbare Herabgruppierung stand nicht zur Diskussion. b) Für den Antrag zu 2. hat das Arbeitsgericht zu Recht auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS zurückgegriffen. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen waren im Hinblick auf die begehrte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einer Abweichung vom Hilfswert hätten führen können. Da für die Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG keine speziellen Wertvorschriften existieren und bei einer Versetzung - anders als bei einer Umgruppierung - auch nicht sachbezogen auf spezielle Wertbestimmungen des GKG zurückgegriffen werden kann, hat das Arbeitsgericht zutreffend auf den Hilfswert von 4.000,00 Euro abgestellt. Es wurde auch nicht auf individualrechtliche Wertungen abgestellt, weshalb hinsichtlich des Antrags zu 2. kein Abschlag wegen der Besonderheiten des Beschlussverfahrens zu machen ist (so auch LAG Köln, Beschl. v. 18.05.2007 - 10 Ta 105/07). c) Inwieweit für Ziffer 2 des Vergleichs ein Vergleichsmehrwert anzusetzen gewesen wäre, kann hier wegen des Verbots der reformatio in peius (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.07.2009 - 1 Ta141/09) dahinstehen. Nach alldem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Dies gilt auch im Beschlussverfahren (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ta 256/07). Die in § 2 Abs. 2 GKG geregelte Kostenfreiheit des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren gegen den Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ta 256/07). Die Arbeitgeberin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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