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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 203/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
ZPO § 313a Abs. 2
ZPO § 514 a.F.
ZPO § 515
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 HS 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 203/07

Entscheidung vom 03.09.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.05.2007 - 4 Ca 790/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war bei der Beklagten nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.015,00 Euro beschäftigt. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007 zum 20.04.2007 gewendet.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin durch Vergleich erledigt. In Ziffer 2 des Vergleiches hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Abfindung von 6.000,00 Euro zu zahlen und ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

Nach Abschluss des Vergleichs haben die Prozessbevollmächtigten Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichten Tätigkeit beantragt. In der Sitzungsniederschrift hat das Arbeitsgericht sodann festgehalten: "Vorschlag für Wert von Klage und Vergleich € 3.045,00. Die Prozessparteien und deren Prozessbevollmächtigte sind einverstanden und verzichten auf Rechtsmittel." Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.05.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 3.045,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.05.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 7.000,00 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei das im Vergleich geregelte Zeugnis mit 1.000,00 Euro und die dort geregelte Abfindung mit 6.000,00 Euro zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf den Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 07.05.2007 verwiesen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG an sicht statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer ist schon nicht zulässig. Denn die Beschwerdeführer haben in der Sitzung vom 07.05.2007 wirksam einen Rechtsmittelverzicht erklärt.

Ein Rechtsmittelverzicht ist in entsprechender Anwendung des § 515 ZPO grundsätzlich auch bei Beschwerden gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit möglich. Mit einem Rechtsmittelverzicht gibt eine Partei, die ihn erklärt, endgültig das Recht auf, eine gerichtliche Entscheidung anfechten zu wollen (Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2004, S. 127 f., 132 ff.) Eine solche Prozesserklärung muss wegen ihrer weitreichenden Folgen klar und unmissverständlich formuliert sein. Insbesondere darf an dem Willen des Erklärenden, die Entscheidung unwiderruflich als endgültig hinzunehmen, kein Zweifel bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 9 AZN 885/05 - NJW 2006, 1995 ff.). Ein solcher Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Er kann - wie sich aus § 313a Abs. 2 ZPO und § 514 ZPO a.F. mittelbar ergibt - grundsätzlich auch vor Verkündung der Entscheidung ausgesprochen werden (vgl. im Zusammenhang mit der Berufung Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, § 64 Rn. 217).

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht im Gütetermin einen Wert für Klage und Vergleich in Höhe von 3.045,00 Euro vorgeschlagen. Mit dieser Höhe haben sich ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung die Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt und sodann die weitere Erklärung abgegeben, auf Rechtsmittel zu verzichten. Diese Erklärung der Beschwerdeführer ist objektiv ein- und nicht mehrdeutig. Ihr lässt sich der klare und eindeutige Wille der Beschwerdeführer entnehmen, auf ein Rechtsmittel gegen die spätere Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.045,00 Euro verzichten zu wollen.

Im Übrigen wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Abfindung - was die Beschwerdeführer verkennen - dem für den Kündigungsschutzantrag festgesetzten Wert nach § 42 Abs. 4 S. 1 HS 2 GKG nicht hinzugerechnet wird. Dass ein Zeugnisanspruch des Klägers zwischen den Parteien streitig war, haben die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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