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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 206/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 4 S. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.10.2008 - 1 Ca 719/08, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2007 mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.000,00 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine ihm von der Beklagten am 16.05.2008 zum 31.10.2008 ausgesprochene Kündigung. Die Parteien haben das Verfahren durch Vergleich erledigt.
Auf Antrag hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Beschluss vom 20.10.2008 auf 8.000,00 EUR für das Verfahren und auf 12.000,00 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es den Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die unter Ziffer 5) des Vergleichs vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung "gut" mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.11.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 12.000,00 EUR und für den Vergleich auf 16.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, der Kündigungsschutzantrag sei nicht mit zwei, sondern mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien länger als ein Jahr gedauert habe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zutreffend mit nur zwei Bruttomonatsgehältern bewertet.
Nach der insoweit einschlägigen Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei stellt diese Vierteljahresgrenze keinen Regelstreitwert im Sinne eines stets zu veranschlagenden fixen Werts dar, sondern vielmehr die Obergrenze für einen vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07 m. w. N.). Hierbei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen, wobei es für die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht etwa auf den in der Kündigung bestimmten Endtermin des Arbeitsverhältnisses ankommt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07). Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Kündigungsschutzantrag des Klägers nur mit zwei Bruttomonatsgehältern, also 8.000,00 EUR, zu bewerten, da sein Arbeitsverhältnis am 01.09.2007 begann und damit im Kündigungszeitpunkt - dem 16.05.2008 - zwar mehr als sechs Monate, jedoch gerade noch keine zwölf Monate bestand. Darauf, dass die Kündigung zum 31.10.2008 ausgesprochen wurde, also zu einem Endtermin, in dem das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr bestanden hätte, kommt es nicht an.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Festsetzung des Arbeitsgerichts nicht angegriffen, so dass seine Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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