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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 207/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 1 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 |
Aktenzeichen: 1 Ta 207/07
Beschluss vom 24.09.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.07.2007 - 4 Ca 168/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit mehreren Jahren zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.049,00 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 22.02.2007 zum 31.05.2007 gewendet.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 21.06.2007 erledigt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.07.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.147,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 23.07.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert zu reduzieren und auf 4.098,00 Euro festzusetzen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien nur zwei Bruttomonatsverdienste anzusetzen, da Gegenstand der Klage nur zwei Monate, die Monate April und Mai 2007, gewesen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zutreffend mit drei Bruttomonatsverdiensten des Klägers, also mit 6.147,00 EUR bewertet.
Nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts (vgl. nur LAG , Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausweislich der Klageschrift vom 14.03.2007 beantragt, festzustellen, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22.02.2007 nicht wirksam aufgelöst wurde, sondern über den 31.05.2007 fortbesteht". Die Klage war somit gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf dessen Fortbestand und - entgegen der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers - nicht etwa nur auf das Gehalt der Monate April und Mai 2007 gerichtet. Für die Wertbemessung unerheblich ist auch der wirtschaftliche Erfolg des Klageverfahrens.
Da das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der Klageschrift vom 14.03.2007 seit mehreren Jahren und damit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 22.02.2007 mehr als zwölf Monate bestanden hat, hat das Arbeitsgericht ausgehend von der geschilderten typisierenden Betrachtungsweise vorliegend den Gegenstandswert zu Recht auf drei Bruttomonatsverdienste festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG , Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen). Diese Gebühren hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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