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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 208/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 3 S. 1 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 1 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 2 |
Aktenzeichen: 1 Ta 208/07
Beschluss vom 24.09.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2007 - 4 Ca 120/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung und einem Zahlungsantrag für einen nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Zeitraum.
Die Klägerin war seit 01.07.2005 bei den Beklagten beschäftigt. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.01.2007, zugegangen am 05.01.2007 gewendet, die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 begehrt, ihre Weiterbeschäftigung verlangt, den Lohn für den Monat Januar 2007 in Höhe von 1.336,40 Euro geltend gemacht und ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis sowie eine ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung verlangt.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 19.04.2007 erledigt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.07.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.265,55 Euro für das Verfahren und auf 6.915,55 Euro für den Vergleich festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 06.08.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.286,40 Euro für das Verfahren und auf 7.936,40 Euro für den Vergleich festzusetzen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei das gesamte rückständige Gehalt für den Monat Januar 2007 zu berücksichtigen gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG an sicht statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer ist schon nicht zulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG festgelegten Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht.
Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 32/07). Denn die unterschiedlichen Höhen belasten die Beschwerdeführer nur gebührenmäßig, weil sie nur insoweit von möglichen Verbesserungen betroffen sein können.
Der begehrte Gegenstandswert würde vorliegend zu einem Gebührensprung von 37,00 Euro führen. Dadurch würden sich die Beschwerdeführer aber, was das Arbeitsgericht in seiner den Beschwerdeführern zugesandten Nichtabhilfeentscheidung bereits zutreffend festgestellt hat, auch bei dessen 3,5-fachem Satz zuzüglich Umsatzsteuer nur um 154,11 Euro und damit nicht um einen Betrag von über 200,00 Euro verbessern.
Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen). Diese Gebühren haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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