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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 208/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2008 - 8 Ca 1198/08 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2008 - 8 Ca 1198/08 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 1 und die Beschwerdeführer zu 2 als Gesamtschuldner. 4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Geltendmachung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung und Erteilung von Lohnabrechnungen. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.11.2007 als Küchenchef mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.563,33 € beschäftigt. Nachdem ihn die Beklagte zum 15.03.2008 von der Sozialversicherung abgemeldet hatte, erhob der Kläger hiergegen Kündigungsschutzklage, in welcher er zudem beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 2.553,75 € brutto sowie zur Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ab dem 15.11.2007 zu verurteilen. Bei dem eingeklagten Betrag handelt es sich um Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsleistungen für die Zeit vom 16.03. bis 27.04.2008. Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Klagerücknahme. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.10.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 2.853,75 € festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutz- und den Zahlungsantrag insgesamt mit 2.553,75 € und den Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnungen mit 300,00 € angesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen sowie ausdrücklich auch namens und in Vollmacht des Klägers Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit 4.707,19 €, hilfsweise mit 5.680,41 € zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Kündigungsschutzantrag sei ebenso wie der Antrag auf Erteilung der Lohnabrechnungen mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt des Klägers zu bewerten, zuzüglich 2.553,75 € für den gestellten Zahlungsantrag. Sofern man dabei das Bruttomonatseinkommen unter Berücksichtigung der nicht regelmäßig anfallenden Nacht- und Sonntagszuschläge sowie der unentgeltlichen Verpflegung berechne, sei ein Bruttomonatsgehalt von 1.563,33 € zugrunde zulegen; rechne man die Verpflegung und die Zuschläge hingegen aus dem Einkommen heraus, ergebe sich ein Betrag von monatlich 1.076,72 €. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe zwischen dem Kündigungsschutz- und dem Zahlungsantrag keine wirtschaftliche Identität, sodass beide Anträge eigenständig zu bewerten seien, zumal sie auch in getrennten Klagen hätten verfolgt werden können. Schließlich handele es sich bei dem Zahlungsantrag nicht um einen üblichen Lohnfortzahlungsantrag über den Kündigungszeitpunkt hinaus, sondern um einen dem Grunde und der Höhe nach sowie zeitlich für die Dauer der Entgeltfortzahlungsverpflichtung befristeten Zahlungsantrag. Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Klägers (Beschwerdeführer zu 1) ist bereits deswegen unzulässig, weil er durch den Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG beschwert ist. Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG setzt wie jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, d. h. dieser muss durch die von ihm angefochtene Entscheidung benachteiligt werden und diese Benachteiligung beseitigen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005, NZA 2005, 597; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2008 - 1 Ta 158/08; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage 2008, § 78 Randnr. 9 und § 64 Randnr. 14 f.). Da die Beschwerde eine zu niedrige Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht rügt, begehrt der Kläger die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts mit der Folge, dass sein Prozessbevollmächtigter auch eine höhere Vergütung geltend machen könnte. Damit hätte allenfalls der Prozessbevollmächtigte Anlass, eine solche Beschwerde einzulegen - wie ja auch geschehen -, die nach der Beschwerdebegründung zu niedrige Gegenstandswertfestsetzung belastet den Kläger nicht, sondern würde ihn sogar begünstigen. Daher verfolgt der Kläger mit seiner Beschwerde keine Beseitigung einer ihn benachteiligenden Beschwer, sodass sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (vgl. Schwab/Weth, a. a. O., § 78 Randnr. 9). 2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Beschwerdeführer zu 2) ist hingegen gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 € und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich als zutreffend. Nach der ständigen Rechtssprechung des LAG Rheinland-Pfalz sind im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08; Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07; Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06). Danach war hier der Kündigungsschutzantrag unberücksichtigt zu lassen, da sein Wert unter dem des geltend gemachten Zahlungsantrags lag. Der Kläger war von der Beklagten zum 15.03.2008 bei der Sozialversicherung abgemeldet worden, hatte von der Beklagten nur bis zum 15.03.2008 Lohn erhalten und war nach Auffassung der Beklagten (vgl. insoweit deren Schreiben vom 01.07.2008) am 15.03.2008 "ausgetreten". Damit richtete sich die eingereichte "Kündigungsschutzklage" auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 15.03.2008 hinaus fortbesteht. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate bestand, wäre dieser Antrag nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwert- und Gegenstandswertsbeschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ca 293/07 m. w. N.). Unabhängig davon, ob man ein Bruttomonatsgehalt des Klägers mit 1.076,72 € oder unter Berücksichtigung der Nacht- und Sonntagszuschläge sowie der unentgeltlichen Verpflegung mit 1.563,33 € veranschlagt, läge der Wert in beiden Fällen unter dem des geltend gemachten Zahlungsantrags. Eine wirtschaftliche Identität zwischen beiden Anträgen im o. g. Sinne ist ebenfalls zu bejahen. Auch soweit es sich um einen zeitlich befristeten Entgeltfortzahlungsantrag handelt, hängt dessen Erfolg maßgeblich vom Bestand oder Nichtbestand eines Arbeitsverhältnisses für den entsprechenden Zeitraum (16.03. bis 27.04.2008) ab, da der Zahlungsanspruch den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Daher hat das Arbeitsgericht zutreffend allein auf den höheren Zahlungsantrag abgestellt und für Kündigungsschutz- und Zahlungsantrag insgesamt lediglich einmal 2.553,75 € veranschlagt. Ob sich hieran etwas ändern würde, wenn die Zahlungsansprüche in einem gesonderten Verfahren verfolgt worden wären oder ob die vorgenannten Grundsätze auch in diesem Fall gelten - vergleichbar der Rechtsprechung zur Deckelungsgrenze bei mehreren Kündigungen, vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07, kann vorliegend offenbleiben, da der Kläger diesen Weg nicht eingeschlagen hat. Auch die Bewertung des Antrags auf Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen für die Zeit ab dem 15.11.2007 mit insgesamt 300,00 € ist vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2008 - 1 Ta 38/08). Nach alledem war die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nummer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer zu 1 und 2 als Gesamtschuldner gemäß den § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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