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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 220/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 1 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 |
Aktenzeichen: 1 Ta 220/07
Beschluss vom 24.09.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.08.2007 - 3 Ca 260/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.05.2006 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.500,00 Euro beschäftigt. Mit seiner Klage vom 31.01.2007 hat er sich gegen eine außerordentliche und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.01.2007 gewendet.
Das Verfahren wurde durch Rücknahme der Klage in der Sitzung am 15.06.2007 erledigt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.08.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 07.09.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.000,00 Euro festzusetzen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung trotz des Bestands des Arbeitsverhältnisses von unter einem Jahr mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Für den Kläger sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nämlich aufgrund seiner Krankheit und zum Zwecke des Erwerbs von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I gerade das Erreichen eines vollen Beschäftigungsjahres von besonderer Bedeutung gewesen. Des Weiteren sei der Kündigungsschutzantrag gegen die zeitgleich, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend mit zwei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten des Klägers, also mit 3.000,00 Euro bewertet.
1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.01.2007 war dabei mit zwei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten.
Nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Gegenstandswert. Bei dessen Festsetzung ist von dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an dem Streitgegenstand auszugehen. Wenn - wie hier - zwischen den Parteien über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird, ist es für das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung von entscheidender Bedeutung, welchen konkreten wirtschaftlichen Wert das Arbeitsverhältnis für den Kläger hat. Dieser Wert wird in erster Linie davon bestimmt, wie stark sich das Arbeitsverhältnis verfestigt hat. Dafür ist bei einem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis vor allem dessen Bestandsdauer maßgeblich (so schon BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.). Die für Gegenstandswertbeschwerden allein zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) setzt daher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste fest.
Im vorliegenden Fall war der Kläger erst seit dem 01.05.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 10.01.2007 bestand das Beschäftigungsverhältnis daher zwar mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr. Damit war der Gegenstandswert nach den oben genannten Grundsätzen auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen. Auf Faktoren außerhalb des Arbeitsverhältnisses wie die Krankheit des Klägers oder den Erwerb von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an. Diesen sozialen Gesichtspunkten des Klägers wird bereits durch die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG Rechnung getragen (so schon BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.).
2. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.01.2007 konnte den Gegenstandswert nicht erhöhen.
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07) ist, wenn die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang - in der Regel in einem Kündigungsschreiben (z.B. außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung) - ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen wird und diesen Kündigungen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde liegt, die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten (siehe oben). Jede weitere Kündigung erhöht den Gegenstandswert nicht.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat neben der außerordentlichen Kündigung im Schreiben vom 10.01.2007 zeitgleich hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklärt.
Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen). Diese Gebühren hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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