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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 223/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, RVG, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3
ArbGG § 83 a Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 223/07

Entscheidung vom 23.10.2007

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.08.2007 in der Gestalt des Beschlusses vom 18.09.2007 - 10 BV 77/06 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) beantragte mit Schriftsatz vom 12.10.2006 beim Arbeitsgericht Mainz, die vom Antragsgegner (Betriebsrat) verweigerte Zustimmung zur Einstellung eines "Projektmanagers" gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen und gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG festzustellen, dass die vorläufige Einstellung des Projektmanagers aus sachlichen Gründen dringend geboten war. Das Verfahren wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.01.2007 wegen übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 23.08.2007 auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 05.09.2007 Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf insgesamt 8.000,00 Euro (4.000,00 Euro je Antrag) festzusetzen.

Zur Begründung tragen sie vor, beide Anträge beträfen unterschiedliche Streitgegenstände und seien daher bei der Wertfestsetzung gesondert zu berücksichtigen. Sowohl der Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG wie auch der Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG seien jeweils mit dem vollen Hilfswert in Höhe von 4.000,00 Euro zu veranschlagen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie mit 1.333,33 Euro für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG bewertet. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG mit 2.000,00 Euro zu bewerten, so dass der Gegenstandswert insgesamt auf 6.000,00 Euro festzusetzen war.

Das Arbeitsgericht hat für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG zutreffend keinen eigenständigen vollen Hilfswert im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 Euro veranschlagt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist insoweit ein Abschlag vorzunehmen, der sich dadurch rechtfertigt, dass der Antrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit dem (auch hier gestellten) Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer einstweiligen Verfügung inne wohnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05; Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; Beschlüsse der erkennenden Beschwerdekammer vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07; und vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07). Soweit in der Vergangenheit andere Kammern des Landesarbeitsgerichts den Wert des Antrags nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG nur mit einem Drittel des Wertes des Antrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG veranschlagt haben, hält die nunmehr für Streit- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständige 1. Kammer daran nicht fest. Sie hält vielmehr einen Abschlag von 1/2 für angemessen (so schon LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07 und vom 14.07.2007 - 1 Ta 173/07; ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2006 - 13 Ta 529/06; LAG Bremen, Beschluss vom 19.07.2001 - 4 Ta 33/01). Da das Arbeitsgericht den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG vorliegend mit dem vollen Hilfswert in Höhe von 4.000,00 Euro veranschlagt hat, die Beschwerdeführer diese Festsetzung auch nicht angegriffen haben und zudem keine besonderen Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Hilfswert erkennbar sind, beläuft sich der Gegenstandswert für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG vorliegend auf 2.000,00 Euro.

Daher war der Beschluss, wie geschehen, abzuändern.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühren haben die Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu 1/2 zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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