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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 240/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2
RVG § 13 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.09.2009 - 7 Ca 950/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

Die Klägerin forderte mit ihrer Klage vom 30.05.2007 von der Beklagten Zahlung der Vergütung für den Monat März 2007 in Höhe von 1.300,- Euro brutto.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich bestellt und auf die Klage erwidert hatte, hat die Klägerin die Klage mit einem am 31.08.2007 eingegangenen Schreiben noch vor dem Gütetermin zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Das Gericht gab der Beklagten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.300,- Euro Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte die Beklagte mit, der Gegenstandswert betrage nur 990,91 Euro.

Nach Hinweis an die Beklagte, dass bei Zahlungsklagen der Nennwert des eingeklagten Betrages, nicht hingegen ein etwaiger Nettobetrag, für den Gegenstandswert maßgeblich sei, hat es mit Beschluss vom 16.09.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.300,- Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 20.09.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt unter Ankündigung einer Begründung, die bis heute nicht eingegangen ist.

Durch Beschluss vom 07.10.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht übersteigt.

Nicht jede Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Festsetzung des Gegen-standswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist rechtsmittelfähig. Eine Beschwerde hiergegen ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.8.2009 - 1 Ta 183/09 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.

Bei einem Gegenstandswert von 1300,- € beträgt eine anwaltliche Gebühr nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 105,- €; bei dem von der Beklagten beantragten Gegenstandswert von 990,91 beträgt die Gebühr 85,- €.

Vorliegend ist für den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (zuzüglich Auslagenpauschale i.H.v. 15 % der Gebühr, maximal jedoch 20,- Euro, zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 19 %) angefallen. Hinzu käme im Falle außergerichtlicher Verhandlungen allenfalls noch eine 1,2 Terminsgebühr gem. 3104 VV und eine Einigungsgebühr.

Daher übersteigt die Differenz zwischen den Gebühren bezüglich des festgesetzten bzw. beantragten Gegenstandswertes ganz offensichtlich nicht den Beschwerdewert von 200,- Euro.

Somit ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerdeführerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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