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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 249/07
Rechtsgebiete: BGB, RVG, GKG


Vorschriften:

BGB § 613 a
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 249/07

Entscheidung vom 26.11.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08. Oktober 2007 - 1 Ca 739/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer gegen ihn erhobenen Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war bei dem Beklagten zumindest seit dem 02. April 2007 als Kraftfahrer im Kurierdienst beschäftigt. Ob das Arbeitsverhältnis noch länger bestanden hat und im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit seiner am 08. Juni 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendete sich der Kläger gegen eine ihm durch den Beklagten unter dem 23. Mai 2007 ausgesprochene Kündigung und beantragte sinngemäß,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 23. Mai 2007 sein Ende gefunden hat;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 23. Mai 2007 hinaus ungekündigt fortbesteht;

3. den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Kraftfahrer im Kurierdienst weiter zu beschäftigen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 6.800,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.700,00 EUR brutto seit dem 01. März, 01. April, 01. Mai und 01. Juni 2007 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 08. Juni 2007 nahm der Kläger seinen Klageantrag zu 4.) zurück. Am 29. Juni 2007 haben die Parteien das Verfahren im Rahmen der Güteverhandlung durch Vergleich erledigt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08. Oktober 2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 13.600,00 EUR für das Verfahren bis zum 08. Juni 2007 und auf 6.800,00 EUR für das Verfahren ab dem 08. Juni 2007 festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 11. Oktober 2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert zu vermindern.

Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei erst ab dem 02. April 2007 bei ihm beschäftigt gewesen, sodass Lohnansprüche, die der Kläger für die Zeit vor April 2007 geltend gemacht habe, in die Gegenstandswertfestsetzung nicht mit einfließen könnten. Zeiten, in denen der Kläger vor dem 02. April 2007 in anderen Betrieben gearbeitet habe, könnten keine Berücksichtigung finden, da es entgegen den Behauptungen des Klägers zu keinem Betriebsübergang auf ihn gekommen sei. Soweit bei der Wertfestsetzung auf die Höhe eines Bruttomonatsgehalts abzustellen sei, dürfte weiterhin nur der mit ihm vereinbarte Lohn von 1.390,00 EUR veranschlagt werden, nicht aber 1.700,00 EUR, die der Kläger bei seinem früheren Arbeitgeber verdient habe. Auch habe der Kläger seine Löhne für die Monate April und Mai rechtzeitig erhalten. Schließlich führt der Beschwerdeführer an, seine Prozessbevollmächtigten hätten ihm gegenüber den Gegenstandswert auf 989,99 EUR beziffert.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Den Gegenstandswert des vom Kläger unter Ziffer 1 geltend gemachten Kündigungsschutzantrags hat das Arbeitsgericht unter Anwendung der Regelungen des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zutreffend festgesetzt. Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. November 1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert. Der dort genannte Vierteljahresverdienst bildet vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Danach waren vorliegend drei Monatsverdienste anzusetzen, da der Kläger vorgetragen hat, seit dem 14. Februar 2005 bei der Firma BNM. Transport- und Kurierservice beschäftigt gewesen zu sein, deren Betrieb zunächst auf die Firma J. Transporte und von dieser dann auf den Beschwerdeführer im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB übergegangen sei. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Betriebsübergang bestreitet, spielt für die Wertfestsetzung keine Rolle. Der Gegenstandswert ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, die sich ausschließlich nach dem Streitgegenstand richten, den der Kläger durch sein Vorbringen und seine Anträge bestimmt. Darauf, ob der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich begründet ist (also ein Betriebsübergang tatsächlich stattgefunden hat), kommt es nicht an. Entscheidend ist grundsätzlich, dass sich der Kläger in einem Zivilverfahren eines entsprechenden Rechts berühmt. Damit war bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Vortrag des Klägers in dem Zeitpunkt der Kündigung von einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als zwölf Monaten auszugehen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war ein Bruttomonatsgehalt auch mit 1.700,00 EUR und nicht mit 1.390,00 EUR zu veranschlagen. Zwar hatten Kläger und Beschwerdeführer in ihrem Arbeitsvertrag vom 02. April 2007 lediglich eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.390,00 EUR vereinbart. Allerdings hat auch hier der Kläger vorgetragen, bei der Firma BNM Transport- und Kurierservice eine vertragsgemäße Vergütung von monatlich 1.700,00 EUR erhalten zu haben, mit der Rechtsfolge, dass diese Verpflichtung in Folge eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB nunmehr den Beschwerdeführer treffe. Auch hier kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht auf die materielle Rechtslage, sondern allein auf den Vortrag des Klägers an. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer auch nicht einwenden, der Kläger habe seinen Lohn für die Monate April und Mai rechtzeitig erhalten.

Dementsprechend war ebenfalls im Hinblick auf den vom Kläger unter Ziffer 3 geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Wertfestsetzung, die der Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht angefochten hat, die Höhe eines Bruttomonatsgehalts mit 1.700,00 EUR zu veranschlagen, wie es das Arbeitsgericht auch getan hat.

Sofern der Beschwerdeführer schließlich darauf verweist, seine Prozessbevollmächtigten hätten ihm gegenüber den Gegenstandswert 989,99 EUR genannt, berührt eine solche Äußerung den Gegenstandswert nicht, weil dieser nach objektiven Maßstäben anhand des Streitgegenstandes festzusetzen ist.

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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