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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 28/09
Rechtsgebiete: RVG, KostO, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
KostO § 19
KostO § 20
KostO § 21
KostO § 22
KostO § 23
KostO § 23 Abs. 3 S. 2
KostO § 24 Abs. 1
KostO § 24 Abs. 2
KostO § 24 Abs. 4
KostO § 24 Abs. 5
KostO § 24 Abs. 6
KostO § 25
KostO § 39 Abs. 2
KostO § 39 Abs. 3
KostO § 46 Abs. 4
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.01.2009 - AZ: 4 BVGA 2/08 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) und der Beteiligten zu 3) und 4) wird jeweils auf 800, € festgesetzt. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels tragen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) jeweils zu 75 % 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Herausgabeanspruchs auf Überlassung von Zimmerschlüsseln für das Betriebsratsbüro. Die beiden Antragsteller sind Mitglieder des bei der Arbeitgeberin gebildeten 5-köpfigen Betriebsrats, dem auch die Beteiligten zu 3) und 4) angehören. Der Betriebsrat wurde am 28.10.2008 gewählt. Am 05.11.2008 fand vormittags im Betrieb die konstituierende Sitzung des Betriebsrats statt. Im Rahmen dieser Sitzung forderten die beiden antragstellenden Betriebsratsmitglieder von ihren Betriebsratskollegen zu 1) und 2) erfolglos die Überlassung jeweils eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro. Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrten die Antragsteller zu 1) und 2) von den Beteiligten zu 3) und 4) die Herausgabe je eines Schlüssels zum Betriebsratsbüro. Ferner beantragten sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000, € anzudrohen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich. Darin verpflichteten sich die Antragsgegner, der Antragstellerin zu 2) einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro herauszugeben. Zudem verständigten sich die Beteiligten darauf, in der Betriebsratssitzung vom 26.11.2008 einen Beschluss über die Vergabe der vorhandenen Schlüssel zum Betriebsratsbüro herbeizuführen. Nachfolgend teilte das Arbeitsgericht den Beteiligten seine Absicht mit, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 400, € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2008 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4) dem Gericht mit, der beabsichtigte Gegenstandswert in Höhe von 400, € sei zu niedrig. Da es um eine Auseinandersetzung des Betriebsratsgremiums und die Nutzung eines Betriebsratsbüros sowie die Organisation der Betriebsratsarbeit gehe, sei unter Beachtung eines Abschlags im einstweiligen Verfügungsverfahren der halbe Regelstreitwert in Höhe von 2.000, € festzusetzen. Mit Beschluss vom 12.01.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf 400, € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben beide Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt jeweils mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit der Hälfte des "Regelstreitwertes", mithin mit 2.000, € zu bewerten, da die betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung der Streitigkeit diese Bewertung fordere. Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden beider Verfahrensbevollmächtigten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die unabhängig voneinander eingelegten und selbständig zu behandelnden Beschwerden sind nach § 33 RVG statthaft. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigen jeweils den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200, € und sind auch sonst zulässig. Die Rechtsmittel haben in der Sache teilweise Erfolg. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von §§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Gemäß dieser Vorschrift ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung etwas anderes ergibt und er auch sonst nicht feststeht. Lediglich in Ermangelung genügender sachlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000, €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, zu bewerten.

Danach sind auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 S. 2 die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Die Kammer stimmt auch insoweit mit dem LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 26.06.2000 - 4 Ta 115/06) überein, dass der Grundsatz der Kostenbegrenzung auch bei Streitigkeiten zwischen Betriebsratsmitgliedern zu beachten ist. Anhand der vorgenannten Kriterien ergibt sich folgende Bewertung: Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, handelte es sich vorliegend um eine inhaltlich begrenzte betriebsratsinterne Streitigkeit. Der Streitgegenstand war vorliegend limitiert auf die Herausgabe von jeweils einem Schlüssel für zwei neu gewählte Betriebsratsmitglieder. Auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um Schlüssel für einen Betriebsratsbüro handelte, erhöht die Bedeutung der Angelegenheit nicht derart, dass vorliegend der hälftige Hilfswert von 2.000, € oder gar der volle Hilfswert (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG) von 4.000, € anzusetzen gewesen wäre. Das erkennende Gericht teilt nicht die in der Beschwerdebegründung angeführte Ansicht, dass durch die Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel faktisch der Zugang der Antragsteller zu allen für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Betriebsratsmitteln verwehrt worden sei. Die Antragsteller hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich einstweilen Zugang zu den Betriebsratsräumen zu verschaffen. Zu diesem Zwecke hätten sie lediglich einen der drei vorhandenen Schlüssel bei dem jeweiligen Schlüsselinhaber ausleihen müssen. Durch diese Verfahrensweise wäre die Betriebsratsarbeit ohne wesentliche Einschränkung möglich gewesen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Betriebsrat bislang keinen förmlichen Beschluss über die Vergabe der Schlüssel getroffen hatte. Insofern hätte es den Antragstellern freigestanden, zunächst einmal einen solchen Beschluss herbeizuführen. Die Antragsteller hatten daher selbst noch Einfluss darauf, wie die Schlüsselverteilung erfolgen sollte. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war dennoch - wie aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlich - abzuändern, da nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Abschlag für das einstweilige Verfügungsverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren im Streitfalle nicht vorgenommen werden konnte. Zwar wird vielfach im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorgenommen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 28.04.2005, 10 TaBV 55/05, zitiert nach juris). Sichert jedoch ein erfolgreiches einstweiliges Verfügungsverfahren bereits den geltend gemachten Anspruch weitgehend schon in der Hauptsache, dann erscheint ein Wertabzug in Höhe von einem oder gar zwei Dritteln des Hauptverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Streitigkeit ist vielmehr regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet. So liegt auch der vorliegende Fall. Durch das vorliegende Verfahren der einstweiligen Verfügung ist der Streit zwischen den Beteiligten praktisch erledigt worden. Im Hinblick darauf war ein Gegenstandswert von 800, € festzusetzen. In diesem Umfang waren die Beschwerden daher begründet, im Übrigen waren sie zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels tragen die Beschwerdeführer gemäß § 97 ZPO jeweils im tenorierten Umfang. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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