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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 293/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 68
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2007 - 8 Ca 2157/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger wurde von der Beklagten am 02.04.2007 als Reiniger eingestellt. In der Folgezeit wurde er an verschiedenen Reinigungsobjekten in C-Stadt für die Beklagte tätig, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 826,35 Euro. Mit Schreiben vom 21.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er fortan für sie in D-Stadt tätig werden solle. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 13.09.2007, in der er beantragte,

1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, für die Beklagte in D-Stadt tätig zu sein und

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reiniger in C-Stadt zu beschäftigen.

In Folge einer dem Kläger von der Beklagten zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung erweiterte dieser seine Klage mit Schriftsatz vom 28.09.2007 und beantragte,

1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten unwirksam sei sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 787,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Am 16.10.2007 schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Dieser enthielt, soweit hier von Belang, unter anderem folgende Regelungen:

1. "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kündigung vom 27.09.2007 unwirksam ist.

2. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seine Tätigkeit in D-Stadt aufzunehmen, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Reiniger in C-Stadt eingesetzt wird."

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.11.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf

1.652,70 Euro für das Verfahren bis 03.10.2007,

3.266,05 Euro für das Verfahren ab 04.10.2007 und

3.866,05 Euro für den Vergleich

festgesetzt. Dabei hat es für den Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 2 und für den Feststellungsantrag zu Ziffer 3 jeweils ein Bruttomonatsgehalt veranschlagt.

Gegen diesen ihr am 03.12.2007 zugegangenen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.12.2007 BESCHWERDE eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den unter Ziffer 2 und unter Ziffer 3 gestellten Antrag jeweils auf 2.479,05 Euro (was drei Bruttomonatsgehältern des Klägers entspricht) festzusetzen.

Zur Begründung führt sie aus, die Höhe des Gegenstandswertes könne bei Statusklagen nicht von der Dauer der Beschäftigung im Einzelfall abhängen. Auch aus dem Gesetz ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die in § 42 Abs. 4 GKG genannten drei Bruttomonatsgehälter nur dann zu veranschlagen seien, wenn der Arbeitnehmer bereits eine gewisse Mindestzeit beschäftigt gewesen sei. Vielmehr habe § 42 Abs. 4 GKG lediglich die Funktion, einen sich aus § 42 Abs. 3 GKG für wiederkehrende Leistungen ergebenden höheren Wert auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen; diese Grenze könne jedoch ihrerseits nicht mehr unterschritten werden. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf Urteile des BAG vom 09.04.1965 - 3 AZR 182/64, des LAG Nürnberg vom 27.12.1994 - 8 Ta 150/94, des LAG Köln vom 07.06.1985 - 8 Ta 71/85 - sowie des OLG Celle vom 08.11.1995 - 11 U 241/94. Dagegen sei eine Entscheidung des LAG Koblenz (gemeint ist wohl das LAG Rheinland-Pfalz) vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07, auf die das Arbeitsgericht sie hingewiesen habe, nicht beachtlich. Für den Fall, dass die erkennende Kammer sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen sollte, beantragt diese Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht. Zur Begründung beruft sie sich unter anderem auf die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie auf eine Verletzung ihrer Rechte der Freiheit der Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag wie auch den unter Ziffer 3 geltend gemachten Feststellungsantrag mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt jedenfalls nicht zu niedrig bewertet.

1.)

Hinsichtlich des unter Ziffer 3 gestellten Feststellungsantrags war der Gegenstandswert vorliegend mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen. Einschlägig ist insoweit die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, nach der für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin dient das Wort "höchstens" dabei nicht nur der Begrenzung eines sich ansonsten je nachdem aus § 42 Abs. 3 GKG ergebenden höheren Betrages. Es bringt vielmehr auch den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Vierteljahresentgelt nicht als einen fixen Wert, sondern einen Höchstwert zu betrachten, von dem durchaus im Einzelfall nach unten abgewichen werden kann. So entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwerts- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07), dass § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert enthält, sondern nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist dabei in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert vorliegend zutreffend mit nur einem Monatsgehalt festgesetzt, da der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt war.

2.)

Im Hinblick auf den unter Ziffer 2 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit einem Bruttomonatsgehalt jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Ob insoweit überhaupt ein gesonderter Gegenstandswert zu veranschlagen war oder nicht wirtschaftliche Identität zu dem unter Ziffer 1 gegen die Versetzung geltend gemachten Feststellungsantrag besteht, kann hier dahinstehen. Eine reformatio in peiuskommt im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG (vgl. § 63 Abs. 3 GKG) nicht in Betracht.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

3.)

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr hat die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4.)

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben. Aus diesem Grunde war der Weg zu einer von der Beschwerdeführerin beantragten Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht verschlossen.

Ende der Entscheidung

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