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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 31/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.10.2008 - 3 Ca 3097/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2006 für das von ihm eingeleitete Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Bereits im Jahre 2007 wurde erstmals seitens der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz überprüft, ob eine maßgebliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten war. Nachdem der Kläger damals auf mehrmalige Anforderung hin entsprechende Nachweise über die Bestreitung seines Lebensunterhaltes erbracht hatte (Vorlage des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit, Einnahmenüberschussrechnung aus Gewerbe sowie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), teilte die Rechtspflegerin dem Kläger mit Schreiben vom 23.07.2007 mit, dass nach Einreichung der Unterlagen und Prüfung derzeit von einer Änderung der PKH-Bewilligung abgesehen werde. Mit Schreiben vom 29.07.2008 leitete die Rechtspflegerin ein erneutes Nachprüfungsverfahren ein. Der Kläger wurde dabei über seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, umgehend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Mit Schriftsatz vom 04.08.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger das Mandat vor mehreren Monaten beendet habe. Er hat darum gebeten, sich direkt an den Kläger zu wenden. Mit Schreiben vom 07.08.2008 und 04.09.2008, die nunmehr an die aus den Akten ersichtliche Adresse des Klägers gesandt wurden, forderte die Rechtspflegerin den Kläger persönlich zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Das Schreiben vom 04.09.2008 konnte dem Kläger jedoch nicht zugestellt werden, da dieser verzogen war. Mit Schreiben vom 02.10.2008 forderte das Gericht den Kläger sodann unter Fristsetzung bis zum 17.10.2008 nochmals zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Nach Ablauf dieser Frist hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.10.2008 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum 17.01.2006 auf. Gegen diesen ihm am 30.10.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.11.2008, eingegangen beim Arbeitsgericht am 25.11.2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er an, er erhalte nach wie vor ein niedriges Einkommen von monatlich 1.055,67 EUR netto. Einen Einkommenssteuerbescheid habe er noch nicht erhalten. Von dem Nettoeinkommen seien anteilig Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie Miete zu bezahlen. Anlagen waren in diesem Schriftsatz trotz anderweitiger Ankündigung nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 23.12.2008 teilte die Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer mit, dass die angekündigten Belege bisher nicht eingegangen seien. Zudem sei eine Kopie der Einkommenssteuererklärung auch nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, nunmehr eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der notwendigen Belege innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Mit Fax vom 22.01.2009 übersandte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Erklärung beigefügt waren ein Nachweis über die monatlichen Kosten der Krankenversicherung sowie ein Mietvertrag. Ein Nachweis über die Höhe des in der Erklärung angegebenen monatlichen Einkommens wurde indes nicht erbracht. Mit Beschluss vom 09.02.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 27.10.2008 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.02.2009 forderte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer zwecks Überprüfung der Angaben seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf, bis zum 26.02.2009 den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 in Fotokopie vorzulegen; soweit er diesen nicht erhalten habe, mitzuteilen, wann er die Steuererklärung für das Jahr 2007 abgegeben habe, sowie seine Einnahmen und Überschussrechnung für das Jahr 2008 vorzulegen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht. II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Rechtspflegerin erweist sich im Ergebnis als richtig. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich daher die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Allerdings folgt aus dem Gesetzeswortlaut insoweit nur die Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht erforderlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.12.2008, 1 Ta 17/09). Seitens der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts wurde dem Beschwerdeführer indes zu Unrecht eine Frist "zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" gesetzt. Zur Vorlage einer erneuten vollständigen Erklärung war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet. Insbesondere nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2008 Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und diese nach wie vor als niedrig bezeichnet hatte, hätte es der Rechtspflegerin oblegen, dem Kläger konkret aufzugeben, welche Unterlagen er zum Nachweis des von ihm behaupteten monatlichen Einkommens einzureichen hatte. Stattdessen forderte die Rechtspflegerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2008 jedoch nur auf, "nunmehr eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse nebst der notwendigen Belege" einzureichen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bereits abgegeben hatte und lediglich entsprechende Nachweise fehlten, durfte das Gericht auch zu diesem Zeitpunkt keine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Trotz dieser Fehler im Aufhebungsverfahren war der Beschwerde nicht stattzugeben, da dem Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben wurde, auf konkrete Aufforderung seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 vorzulegen; soweit er diesen nicht erhalten habe, mitzuteilen, wann er die Steuererklärung abgegeben habe und die Einnahmen- und Überschussrechnung für das Jahr 2008 vorzulegen, sowie seine Angaben über seine Einkommensverhältnisse nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer indes nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

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