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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 32/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 32/07

Entscheidung vom 09.02.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.10.2006 - 1 Ca 1616/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Die Beschwerdeführer vertraten den Beklagten in einem Kündigungsschutzprozess, wobei sich die Klägerin nicht gegen die Kündigung selbst, sondern gegen die Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gewehrt hat.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Nach der Ziffer 2 des Vergleiches hat die Beklagte darüber hinaus an die Klägerin 77,00 € zu zahlen. In Ziffer 4 verpflichtete sich die Klägerin ihrerseits, für näher bestimmte Fehlzeiten ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.250,50 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 16.10.2006 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht Koblenz am 17.10.2006 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert auf 1.721,75 € festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes somit 200,00 €.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf seinen Hinweis vom 29.11.2006 verwiesen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG an sicht statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer ist schon nicht zulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 € nicht (vgl. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG).

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei einer Streit-/Gegen-standswertfestsetzung nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (vgl. Schwab, in Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 64 Rz 27). Die unterschiedlichen Höhen belasten die Beschwerdeführer nur gebührenmäßig, weil sie nur insoweit von möglichen Verbesserungen betroffen sein können. Mit dem festgesetzten Gegenstandswert erzielen die Beschwerdeführer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 461,13 €. Bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes könnten sie 577,75 € abrechnen. Die Beschwerdeführer würden sich somit lediglich um 116,62 € und damit nicht um einen Betrag von über 200,00 € verbessern.

Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, m. w. N.). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in: Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 33 RVG Rn. 26). Diese haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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