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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 39/09
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 | |
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
GKG § 3 Abs. 3 |
Tenor:
1. Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.12.2008 - AZ: 8 Ca 951/08 - in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 13.01.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem im Jahre 2008 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geführten Verfahren. In diesem wurden seitens der Klägerin Provisionsansprüche in Höhe von 12.725,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie die Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt, geltend gemacht.
Das Verfahren endete am 17.11.2008 aufgrund eines gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleiches. In diesem wurde festgestellt, dass die Klageforderung nebst Zinsen erledigt ist. Ferner verpflichtete sich die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis entsprechend dem der Beklagten mit Schreiben vom 11.09.2008 übersandten Text auszustellen sowie sicherzustellen, dass die Y Consulting AG ein Zeugnis entsprechend dem der Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 11.09.2008 übersandten Zeugnisentwurf für die Tätigkeit der Klägerin bei der Y Consulting AG ausstellt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 09.12.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 16.575,00 € festgesetzt.
Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.12.2008 zugestellten Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 23.12.2008, Eingang beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 29.12.2008, Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 25.941,00 € festzusetzen. Hierbei legte der Beschwerdeführer eine neue Berechnungsgrundlage für das von der Klägerin erhaltene Bruttomonatsgehalt vor.
Mit Beschluss vom 13.01.2009 (das in den Akten enthaltene Datum vom 13.01.2008 ist wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers unrichtig) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des neu berechneten Bruttomonatseinkommens der Klägerin auf 19.333,00 € festgesetzt.
Auch gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass das unter Ziffer 3 des Vergleichs vom 17. November 2008 vereinbarte Zeugnis der Y Consulting AG streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Bei diesem Zeugnis handele es sich um ein weiteres Zeugnis eines am Verfahren nicht beteiligten Arbeitgebers der Klägerin. Dieser Arbeitgeber sei mit der Beklagten zwar gesellschaftsrechtlich verbunden, er habe jedoch ein eigenständiges Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unterhalten. Das Zeugnis berücksichtige auch einen anderen Tätigkeitszeitraum der Klägerin. Darüber hinaus sei eine andere Tätigkeit der Klägerin bei einer weiteren Gesellschaft erfasst. Insofern behandelte das Zeugnis einen anderen Lebenssachverhalt, der in keiner unmittelbaren Beziehung zum eigentlichen Streitgegenstand stehe.
Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat das Arbeitsgericht der zweiten Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung führt das Arbeitsgericht aus, auch wenn zwei unterschiedliche Aussteller des Zeugnisses vorlägen, seien die Zeugnisse mit einem Gehalt angemessen berücksichtigt.
II. 1. Die als eine Beschwerde zu behandelnden Beschwerden sind nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. In der Sache handelt es sich um nur eine Beschwerde, da das Arbeitsgericht Kaiserslautern der zunächst eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.12.2008 nur teilweise abgeholfen hat. Insofern blieb die restliche Beschwerde anhängig und war dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die nochmalige Einlegung einer Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.01.2009 gegen den Teil-Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ist insofern nur dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 25.941,00 € begehrt, wie bereits mit der Beschwerde vom 23.12.2008 geltend gemacht.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Abhilfebeschluss vom 13.01.2009 unter Berücksichtigung des neuen Vortrags zur Berechnung des Bruttomonatsgehalts der Klägerin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 19.333,00 € festgesetzt.
Für das unter Ziffer 3 des Vergleichs geregelte Zeugnis, welches der Klägerin durch die Y Consulting AG ausgestellt werden sollte, war eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht vorzunehmen.
Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.11.2008 - AZ: 1 TA 171/08).
Mit Ziffer 3 des Vergleiches haben die Parteien die Verpflichtung der Beklagten begründet, sicherzustellen, dass ein drittes Unternehmen, nämlich die Y Consulting AG, der Beklagten ein Zeugnis entsprechend eines am 11.09.2008 übersandten Zeugnisentwurfes ausstellt. Selbst wenn hinsichtlich des Zeugnisses und dessen Inhalt Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Y Consulting AG bestanden haben sollten, so hat der Beschwerdeführer trotz Hinweis des erkennenden Gerichts vorliegend nicht vorgetragen, dass und wenn ja, welche Einflussmöglichkeiten die Beklagte auf das vorgenannte Drittunternehmen ( Y Consulting AG) hat, bzw. gehabt hat, um sicherzustellen, dass das unter Ziffer 3 des Vergleiches geregelte Zeugnis von dem Drittunternehmen ausgestellt wird. Insofern liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Regelung der Zeugniserteilung in Ziffer 3 des Vergleiches ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden konnte. Dies wäre nämlich nur dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeiten die Erstellung eines solchen Zeugnisses auch hätte sicherstellen können.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen war daher für das unter Ziffer 3 des Vergleiches geregelte und von der Y Consulting AG auszustellende Zeugnis kein Vergleichsmehrwert anzusetzen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 AVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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