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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 42/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2, letzte Alternative
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 28.08.2008 - 9 Ca 723/07 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.09.2007 der Klägerin in dem von ihr betriebenen Kündigungsschutzverfahren für die erste Instanz mit Wirkung vom 06.09.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach Beendigung dieses Verfahrens hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts mit einem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben vom 26.05.2008 darauf hingewiesen, es sei nunmehr zu prüfen, ob mittlerweile eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten sei. Zu diesem Zwecke wurde die Klägerin gebeten, möglichst umgehend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Nachdem auf dieses Schreiben hin keine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte, forderte der Rechtspfleger die Klägerin erneut dreimal vergeblich auf, die geforderte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte daraufhin unter dem 05.08.2008 mit, nach Rücksprache mit seiner Mandantin werde das entsprechende Formular nebst Anlage in der 30. oder 31. Kalenderwoche direkt an das Gericht gesendet werden. Nachdem ein Eingang der angeforderten Unterlagen bei Gericht nicht zu verzeichnen war, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 28.08.2008 den Bewilligungsbeschluss vom 06.09.2007 aufgehoben. Am 09.09.2008 wurde sodann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin kommentarlos zu den Akten gereicht. Mit einem am 30.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Beschluss vom 28.08.2008, zugestellt am 02.09.2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verwies er darauf, die Klägerin habe mittlerweile eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingereicht. Ferner kündigte er an, die noch fehlenden Belege in den nächsten Tagen nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann weitere Unterlagen vor (Kontoauszug 2008 der Deutschen Bausparkasse Badenia, Forderungsberechnung der Allianz Dresdner Bauspar AG). Unter dem 09.10.2008 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin umfassend durch Vorlage aktueller Belege nachzuweisen seien. Insbesondere fehlten folgende Belege zu den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin: Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung, Werbungskosten, Heizungskosten, übrige Nebenkosten, sonstige Ratenzahlungen. Der Rechtspfleger setzte für die Vorlage der vorstehenden Belege eine Frist von drei Wochen. Mit Schriftsatz vom 05.11.2008 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Arbeitsgericht mit, er habe seine Mandantin zur Vorlage der fehlenden Unterlagen aufgefordert. Da diese Vorlage bislang nicht erfolgt sei, lege er das Mandat nieder. Aufgrund der Mandatsniederlegung hat der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin persönlich noch zweimal vergeblich zur Vorlage der angeforderten Belege bis zum 31.01.2009 aufgefordert. Daraufhin hat der Rechtspfleger am 12.02.2009 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 124 Nr. 2, letzte Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Bis zum Erlass des angegriffenen Beschlusses lag eine solche Erklärung der Beschwerdeführerin dem Arbeitsgericht nicht vor. Jedoch rechtfertigen die im weiteren Verlauf des Verfahrens am 09.09.2008 zu den Akten gereichte aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die mit Schriftsatz vom 08.10.2008 zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (Kontoauszug 2008 der Deutschen Bausparkasse Badenia, Forderungsberechnung der Allianz Dresdner Bauspar AG) keine Aufhebung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses des Rechtspflegers.

Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG RP, Beschluss vom 19.06.2007 - 2 Ta 234/07 und vom 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG RP, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 Ta 180/08). Die von der Beschwerdeführerin ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Belege waren vorliegend indes unzureichend. Zwar hat sich die Partei nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ohne weitere Vorgaben durch das Gericht nur darüber zu erklären, ob eine wesentliche Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zur Vorlage eines erneut ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Partei nicht verpflichtet. Die trotzdem erfolgten entsprechenden Aufforderungen des Rechtspflegers waren viel zu weitgehend und von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt. Unabhängig davon, ob sich eine Partei - aus welchen Gründen auch immer - im Nachverfahren eines vollständigen Formulars i. S. v. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO bedient oder nicht, steht es auch im Nachverfahren dem Rechtspfleger frei, konkrete Angaben von der Partei über vorzulegende Nachweise zu fordern. Welche Angaben im jeweiligen Fall von der Partei verlangt werden können, entscheidet der Rechtspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (LAG RP, Beschl. v. 20.02.2009 - 1 Ta 17/09). Aufgrund der gemachten Angaben der Beschwerdeführerin zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes kam vorliegend ein Prozesskostenvorschussanspruch der Klägerin gegen ihren Ehegatten in Betracht. Die Nachweise hinsichtlich des Gehalts des Ehemannes sowie abzugsfähiger Kosten (beispielsweise Werbungskosten, Heizungskosten, Ratenzahlungen und sonstige Nebenkosten) hat die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher ausdrücklicher und pflichtgemäßem Ermessen entsprechender Aufforderung des Rechtspflegers ohne Angaben von Gründen nicht vorgelegt. Die Klägerin ist damit ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend nachgekommen, so dass es deshalb bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hatte. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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