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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 53/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.01.2009 - 8 Ca 1396/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Klägerin wurde für das von ihr geführte Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.08.2006 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Y bewilligt.

Mit Schreiben vom 05.09.2008 und 19.11.2008 forderte die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten auf, möglichst umgehend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Belege über Einnahmen und Ausgaben beizufügen, da nunmehr eine Prüfung dahingehend vorgenommen werden sollte, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin geändert hätten. Mit Schriftsatz vom 02.12.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mandantin habe. Diese sei umgezogen. Er habe ihre neue Adresse erst jetzt in Erfahrung bringen können. Daraufhin setzte die Rechtspflegerin der Klägerin für die Vorlage der geforderten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse letztmals eine Frist bis zum 12.01.2009. Nach Fristablauf hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 21.01.2009 den Beschluss vom 02.08.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen Beschuss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.01.2009 gegen den Beschluss vom 21.01.2009, ihm zugestellt am 26.01.2009, für die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese stützte er darauf, er könne keine entsprechenden Auskünfte erteilen, da die Klägerin für ihn nicht auffindbar sei. Mit Beschluss vom 02.03.2009 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten letztmals Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31.03.2009 darüber zu äußern, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingetreten sei. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin auch aufgefordert darzulegen, ob - und wenn ja welche - Änderung ihrer monatlichen Einkünfte eingetreten sei und diese Änderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht. II. Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt insofern lediglich eine Verpflichtung der Partei sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich hierfür ist eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.02.2009, 1 Ta 17/09, so siehe Beschluss vom 09.03.2009, 1 Ta 20/09). Seitens der Rechtspflegerin wurde die Beschwerdeführerin zu Unrecht dazu aufgefordert, die "geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben". Zu einer solchen erneuten - vollständigen - Erklärung war die Beschwerdeführerin zwar nicht verpflichtet. Dennoch war der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht aufzuheben. Der vorstehende Mangel wurde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegericht aufgefordert worden war, ihrer Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen und sich konkret darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingetreten ist. Da die Beschwerdeführerin auch diese ihr letztmals gesetzte Frist reaktionslos verstreichen ließ, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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