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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 55/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 1 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
GKG § 68 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 1 Ta 55/07
Entscheidung vom 14.03.2007
Tenor:
1. Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2007 - 3 Sa 2613/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Die von den Beschwerdeführern vertretene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1.10.2006 zu einem Bruttomonatslohn von 1.200,00 Euro beschäftigt. Sie hat im Klageverfahren einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 30.10.2006 bis 10.12.2006 in Höhe von 1.688,04 Euro geltend gemacht. Im Wege der Klagehäufung hat sie weiterhin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 30.10.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht (Ziffer 3 des Klageantrags).
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. In diesem verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages. Darüber hinaus waren sich die Parteien einig, dass ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 10.12.2006 beendet wurde.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 16.02.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 1688,04 Euro festgesetzt. Den Feststellungsantrag (Ziffer 3 des Klageantrags) hat das Arbeitsgericht dabei nicht werterhöhend berücksichtigt, weil nach seiner Ansicht dieser Antrag mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch und deswegen nur der höhere der beiden Beträge beachtlich sei.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 22.02.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.02.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am 26.02.2007 Beschwerde Eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 2888,04 Euro festzusetzen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer vorgetragen, zusätzlich zum Zahlungsantrag sei der Wert für den Feststellungsantrag (Ziffer 3 des Klageantrags) zu berücksichtigen. Dieser erhöhe den Gegenstandswert mindestens um ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200,00 Euro. Eine wirtschaftliche Identität, die einer Addition entgegenstehe, bestehe nicht. Mit dem Feststellungsantrag werde die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 30.10.2006, aber auch über den 08.12.2006 - dem Ende des Zahlungsantrags - hinaus, begehrt. Zudem hätte das Arbeitsverhältnis durch Kündigung erst zum 15.02.2007 beendet werden können. Die einvernehmliche Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt könne dagegen keine Rolle spielen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Sie ist somit zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet, da der Wert des Feststellungsantrags (Ziffer 3 des Klageantrags) neben dem Zahlungsantrag vorliegend nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Zahlungsantrag war mit 1.688,04 Euro zu bewerten. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 ist nur mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200,00 Euro zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.; kritisch Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 12 Rn. 170 ff. mit weiteren Nachweisen) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 - 7 Ta 243/05 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2005 - 6 Ta 253/05 - juris) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen.
Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Es stand zwar - soweit ersichtlich - keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Raum, die von der Klägerin angegriffen wurde. Die Klägerin hat aber mit ihrem Feststellungsantrag den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 30.10.2006 klären wollen. Dieser Fall ist - wie § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zeigt - mit dem der Kündigungsschutzklage vergleichbar.
Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu dem mit der Feststellungsklage geltend gemachten Zeitpunkt gerade einmal einen Monat bestanden hat, war der Feststellungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
Zutreffend ging das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss jedoch davon aus, dass zwischen dem Zahlungsantrag und dem Feststellungsantrag (Ziffer 3 des Klageantrages) vorliegend eine wirtschaftliche Identität besteht, weswegen nur der höhere der beiden Anträge, das ist der Zahlungsantrag, zu berücksichtigen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06 - juris) sind im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG die Kündigungsschutzklage und die Entgeltklage wirtschaftlich identisch, soweit sie sich von ihren Wirkungen her überlappen. In diesem Fall ist auf den jeweils höheren Wert abzustellen, wenn die Entgeltrückstände vom Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung abhängig sind und diese in dem unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung fallenden Zeitraum angefallen sind. In dieser Fallkonstellation ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung Voraussetzung für den Erfolg der Lohnklage.
Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall ebenfalls anwendbar. Die Klägerin hat zwar vorliegend keine Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin hat aber mit ihrem Feststellungsantrag den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 30.10.2006 klären wollen, sodass die Interessenlage mit der einer Kündigungsschutzklage vergleichbar ist. Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG der nicht auf eine Kündigungsschutzklage als solche abstellt, sondern lediglich von Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses spricht.
Vorliegend hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.10.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht (Ziffer 3 des Klageantrags). Mit ihrem Zahlungsantrag hat sie für den Zeitraum vom 30.10.2006 bis 10.12.2006, also für den sich an den streitigen Beendigungszeitpunkt unmittelbar anschließenden Zeitraum, Entgeltfortzahlungsansprüche geltend gemacht. Die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wäre somit Voraussetzung für den Erfolg der Zahlungsklage gewesen. Damit war nur der höhere der beiden Anträge für die Bemessung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen.
Einer Korrektur bedarf dieses Ergebnis auch nicht deshalb, weil vorliegend die Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG nicht erreicht wird. Es wäre im Verhältnis zu einem länger bestehenden Arbeitsverhältnis unbillig, die Grundsätze der wirtschaftlichen Identität nicht auch auf das kürzer bestehende und damit niedriger zu bewertende Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in: Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26).
Da die Beschwerde erfolglos war, haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr berechnet sich nach Nr. 8613 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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