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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 58/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2008 - 4 Ca 883/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgerichts Trier gewährte dem Kläger mit Beschluss vom 26.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Nachdem der Rechtspfleger den Kläger nach Abschluss des Verfahrens mehrfach aufgefordert hatte, "die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" zwecks Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfegewährung abzugeben hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 25.11.2008 den Beschluss vom 26.07.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen am 02.12.2008 zugestellten Beschluss, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.01.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Trier am gleichen Tage, SOFORTIGE BESCHWERDE eingelegt. Zur Begründung führte sein Prozessbevollmächtigter an, es sei ihm nicht möglich gewesen, mit dem Kläger Rücksprache bezüglich seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation zu halten. Er gehe jedoch davon aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten nicht geändert hätten. Mit Schreiben vom 10.02.2009 setzte der Rechtspfleger dem Beschwerdeführer eine Frist für die Vorlage der "geforderten Erklärung über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bis zum 10.03.2009. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Beschwerdeführers eingegangen war, hat der Rechtspfleger unter dem 16.03.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat den Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, bis zum 13.04.2009 mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Gewährung der Prozesskostenhilfe eingetreten seien. Ferner hat sie ihm zur Glaubhaftmachung der geforderten Angaben aufgefordert, Einkommensnachweise und, falls eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit nicht ausgeübt werde, eine Kopie des Bescheids über den öffentlichen Unterstützungsleistungen Bezug von Arbeitslosen- bzw. Sozialgeld vorzulegen. Dennoch erfolgte in der Folgezeit weder eine Erklärung des Beschwerdeführers zu einer etwaigen Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die Vorlage der angeforderten Unterlagen. II. Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat sich die Partei daher auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Wie die Kammer bereits durch Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09 - ausführlich dargestellt hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut lediglich die Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Partei dagegen nicht verpflichtet. Seitens des Rechtspflegers wurde der Beschwerdeführer vorliegend dazu aufgefordert, die "geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" abzugeben. Eine Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie dies das Gesetz vorsieht, erfolgte gerade nicht. Dennoch war der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel im Beschwerdeverfahren jedenfalls dadurch geheilt wurde, dass das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer unter dem 30.03.2009 aufgegeben hat, seiner Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen und sich konkret darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Veränderung seiner Verhältnisse mittlerweile eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer auch diese ihm gesetzte letzte Frist reaktionslos verstreichen ließ, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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