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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 59/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 3 S. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alternative
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2008 - 4 Ga 22/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger für das von ihm betriebene einstweilige Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 19.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach Beendigung des Verfahrens hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 21.08.2008 darauf hingewiesen, es sei nunmehr zu prüfen, ob mittlerweile eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten sei. Zu diesem Zwecke hat er den Kläger gebeten, möglichst umgehend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise seiner Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Nachdem der Kläger auf dieses wie auch auf weitere Schreiben des Rechtspflegers nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 25.11.2008 den Beschluss vom 19.07.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 02.01.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, es sei ihm nicht möglich gewesen, mit dem Kläger hinsichtlich dessen aktueller wirtschaftlicher Situation Rücksprache zu halten. Er gehe jedoch davon aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht geändert hätten und er sei bemüht, eine aktuelle Erklärung des Klägers umgehend vorzulegen. Der Rechtspfleger setzte dem Kläger daraufhin eine Frist bis zum 10.03.2009, die angekündigte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 13.04.2009 gesetzt, innerhalb derer dieser aufgefordert wurde, dem Gericht mitzuteilen, ob seit Gewährung der Prozesskostenhilfe eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Glaubhaftmachung der geforderten Angaben Einkommensnachweise vorzulegen. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 124 Nr. 2 letzte Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09). Der Rechtspfleger hat den Beschwerdeführer indes aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse" darzulegen. Zur Vorlage einer solchen erneuten - vollständigen - Erklärung war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet. Dennoch war der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel im Beschwerdeverfahren jedenfalls dadurch geheilt wurde, dass dem Beschwerdeführer durch das Beschwerdegericht mit Schreiben vom 30.03.2009 entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung letztmals aufgegeben wurde, seiner Mitwirkungsverpflichtung nach § 120 Abs. 3 S. 2 ZPO nachzukommen und sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Gewährung der Prozesskostenhilfe eingetreten sind. Eine solche Erklärung hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Die reine Äußerung der Vermutung seines Prozessbevollmächtigten, eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten sei nicht eingetreten, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht. Es hatte deshalb bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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