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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 66/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
GKG § 3 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - 8 Ca 132/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war jedenfalls seit dem Jahre 2003 bei der Beklagten als Lagerarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.067,34 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2007, dem Kläger zugegangen am 27.12.2007, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2008. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner am 11.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage, in der er beantragte
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 20.12.2007, ihm zugegangen am 27.12.2007, nicht aufgelöst worden ist.
Am 19.02.2008 schlossen die Parteien im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, unter dessen Ziffer 3.) sie vereinbarten, dass die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung "gut" erteilt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.04.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 6.202,02 EUR festgesetzt, was drei Bruttomonatsverdiensten des Klägers entspricht. Einen Mehrwert für den Vergleich hat es nicht festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 08.04.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Streitwert für den Vergleich auf 8.269,36 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt sie vor, ein Mehrwert des Vergleichs in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts rechtfertige sich dadurch, dass unter Ziffer 3.) des Vergleichs eine nicht rechtshängige Forderung mitverglichen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt und für den Vergleich zu Recht keinen Mehrwert angenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts zwar nicht notwendigerweise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt im vorherigen Verfahren voraus; sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn durch die vergleichsweise Regelung Streit oder Ungewissheit der Parteien hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 279/07; Beschluss vom 06.08.2007 - 1 Ta 181/07; ferner LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; LAG Hamm, Beschluss vom 17.04.2007 - 6 Ta 145/07). Weder das Eine noch das Andere hat die Beschwerdeführerin dargelegt, obgleich sie auf diesen Punkt vom Arbeitsgericht in dessen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2008 hingewiesen worden war. Da sich weder aus dem Protokoll der Güteverhandlung noch aus der Beschwerdebegründung noch aus dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte ergibt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien über die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses einschließlich der Leistungs- und Verhaltsbewertung mit der Note "gut" bestanden hätte, war insoweit für den Vergleich kein Mehrwert festzusetzen und die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat die Beschwerdeführerin gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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