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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 67/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 67/07

Entscheidung vom 20.04.2007

Tenor:

1. Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2007 - 8 Ca 1352/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war seit dem 14.06.2005 bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.325,00 Euro beschäftigt. In seiner Klageschrift vom 26.09.2006 hat er sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 20.09.2006 gewehrt und zuletzt die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis bis 22.12.2002 unverändert fortbesteht. Zugleich hat er im Wege der Klageerweiterung beantragt, eine Abmahnung vom 28.08.2006, eine Abmahnung vom 04.09.2006, eine Abmahnung vom 05.09.2006 und eine Abmahnung vom 11.09.2006 aus der Personalakte zu entfernen. Alle vier Abmahnungen hat die Beklagte wegen unentschuldigten Fehlens des Klägers für die jeweiligen Tage ausgesprochen. Der Kläger trägt dazu vor, er sei am 04.09.2006 im Betrieb gewesen, aber von der Beklagten heimgeschickt worden und an den anderen Tagen krank gewesen und habe auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Seine Krankenkasse hat ihm mit Schreiben vom 26.09.2006 Krankheitszeiten vom 14.08.2006 bis zum 26.08.2006 und vom 05.09.2006 bis zum 16.09.2006 bestätigt.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 26.01.2007 unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das Verfahren wurde durch Teil- und Endvergleich erledigt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.02.2007 nach Anhörung der Bezirksrevisorin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers auf 5.300,00 Euro festgesetzt und dabei alle Abmahnungen mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 26.02.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 01.03.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 9.275,00 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei jede einzelne Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Diesen lägen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Zum einen werde dem Kläger in jeder Abmahnung für den Tag, an dem sie ausgesprochen wurde, ein unentschuldigtes Fehlen vorgeworfen. Zum anderen werde nicht berücksichtigt, dass der Kläger für den 05.09.20006 und den 11.09.2006 jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

Das Arbeitsgericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts den Kündigungsschutzantrag vorliegend zu Recht mit einem Vierteljahreseinkommen im Sinne des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG bewertet. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht angegriffen.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2006 - 9 Ta 305/05), an der festzuhalten ist, ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung von §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen, Beschluss vom 24.05.2000 - 15 Ta 16/00 - NZA-RR 2000, 438 ff.) hat Grundsätze zur Bewertung von Streitigkeiten über die Entfernung von mehreren relativ kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen aufgestellt. Es bringt für die ersten beiden Abmahnungen jeweils ein Bruttomonatsverdienst und für jede weitere Abmahnung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Ausspruch bzw. Zugang der ersten Abmahnung jeweils ein Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes in Ansatz. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob mehrere Abmahnungen an einem Tag ausgesprochen werden und ob die Abmahnungen im selben oder in mehreren getrennten Verfahren angegriffen werden.

Hinter dieser Auffassung steht der zutreffende Gedanke, je mehr Abmahnungen kurzfristig aufeinander folgen, desto mehr wächst die akute Bedrohung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und desto stärker tritt trotz jeweils formal unveränderten Klageziels der kündigungsrechtliche Aspekt in den Vordergrund (LAG Hessen, Beschluss vom 24.05.2000 - 15 Ta 16/00 - NZA-RR 2000, 438 ff.). Diese Überlegung rechtfertigt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts, ohne damit auf § 42 Abs. 4 GKG zurückgreifen zu wollen, zeitlich aufeinanderfolgende Abmahnungen grundsätzlich mit einem Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten. Dies gilt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aber entgegen dem hessischen Landesarbeitsgericht grundsätzlich nicht erst für die dritte, sondern bereits für die zweite Abmahnung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach Auffassung des Gerichts allerdings dann geboten, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden.

Vom Grundsatz her wäre dementsprechend die erste Abmahnung vom 28.08.2006 grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst und die Abmahnungen vom 04.09.2006, 05.09.2006 und 11.09.2006 jeweils mit einem drittel Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Allerdings greift vorliegend die Ausnahme. Alle vier Abmahnungen sind zeitlich kurz aufeinanderfolgend aus demselben Grund, nämlich wegen eines angeblichen "unentschuldigten Fehlens" des Klägers ausgesprochen worden. Es besteht damit zwischen allen vier Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang. Die Abmahnungen vom 04.09.2006, 05.09.2006 und 11.09.2006 sind somit nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Dem stehen auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, unterschiedliche Gründe für das Fehlen des Klägers entgegen. Denn es kommt nicht auf den Grund des Fehlens, sondern darauf an, dass der Kläger sich für sein Fehlen an mehreren aufeinander folgenden Tagen nach Auffassung der Beklagten nicht entschuldigt hat. Gerade in der ständigen fehlenden Entschuldigung über einen mehrtägigen Zeitraum liegt der Kern aller vier Abmahnungen. Damit liegt auch ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor.

Die Gebühr berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in: Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26). Diese haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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