Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 70/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11a
ArbGG § 11a Abs. 3
ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.09.2008 - 10 Ca 2642/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die fälschlicherweise als Aufhebung der Prozesskostenhilfe bezeichnete Aufhebung der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 11a ArbGG.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 05.06.2007 - 4 Ca 2642/06 - für die erste Instanz mit Wirkung vom 23.12.2006 seinen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. P, gemäß § 11a ArbGG beigeordnet. Die Beiordnung erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.

Nach Abschluss des Verfahrens forderte die Rechtspflegerin den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mehrfach auf, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse" darzulegen und geeignete Nachweise über Einkommen und Ausgaben beizufügen und so dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände eingetreten ist.

Nachdem der Kläger auch nach letztmaliger Fristsetzung zum 20.08.2008 keinerlei Äußerung gegenüber dem Arbeitsgericht abgegeben hatte, hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 10.09.2008 den Beschluss vom 05.06.2007 auf.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 15.09.2008 zugestellten Beschluss, legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.10.2008, Eingang beim Arbeitsgericht am gleichen Tage, BESCHWERDE ein.

Dem Schriftsatz beigefügt war eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie ein Änderungsbescheid des Jobcenters für Arbeitsmarktintegration in Mainz, demzufolge dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 Leistungen in Höhe von 776,87 € bewilligt wurden. Ferner legte der Kläger einen Einheitsmietvertrag vor, der eine Gesamtmiete von 432,50 € ausweist sowie einen Kontoauszug der M V eG.

Mit Schreiben vom 06.11.2008 forderte die Rechtspflegerin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Bescheid für das erhaltene Arbeitslosengeld II vorzulegen, da sich aus dem bereits vorgelegten Bescheid nur das Einkommen bis zum 31.07.2008 ergebe. Nachdem der Kläger auch nach zweimaliger Erinnerung an das vorgenannte Schreiben keinen aktuellen Bescheid vorgelegt hatte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 25.03.2009 der sofortigen Beschwerde vom 15.10.2008 nicht abgeholfen und hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 30.03.2009 hat das Landesarbeitsgericht den Kläger letztmals aufgefordert, zwecks Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe, einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorzulegen, sofern diese Leistungen noch bezogen werden, anderenfalls Nachweise über das derzeit erzielte Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

II. Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Zunächst hat die Beschwerde nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.09.2008 in der Sache die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben hat, obwohl im vorliegenden Fall kein Prozesskostenhilfe gewährender Beschluss des Arbeitsgerichts ergangen ist, sondern lediglich eine Beiordnung gemäß § 11a ArbGG. Im Hinblick darauf, dass über § 11a Abs. 3 ArbGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe Anwendung finden, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mit der Folge der Übernahme von dessen Kosten durch die Staatskasse aufgehoben wurde.

Der so ausgelegte Aufhebungsbeschluss erfolgte auch in rechtlich nicht angreifbarer Weise.

Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO, kann das Gericht gegenüber einer Partei, der ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, die Entscheidung über die zu leistende Zahlung ändern, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben.

Der Partei obliegt es daher, nach § 11a ArbGG i. V. m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Erklärungspflicht der Partei beschränkt sich damit auch nach dem Gesetzeswortlaut zunächst darauf, mitzuteilen, ob eine Änderung eingetreten ist. Jedoch steht es dem im Nachprüfungsverfahren zuständigen Rechtspfleger im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens frei, konkrete Angaben oder Nachweise der Partei zu fordern. Dabei obliegt es dem Rechtspfleger zu entscheiden, ob er die Partei bereits mit erstmaliger Aufforderung zur Mitteilung etwaiger Änderungen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu weiteren detaillierten Angaben auffordert bzw. konkretisierte Nachweise verlangt, oder er die Partei erst nach erfolgter Erklärung zur Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu weiteren vom ihm genau bestimmten Angaben auffordert.

Im vorliegenden Fall kann aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen lediglich das vom Beschwerdeführer bezogene Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 ermittelt werden. Die daraufhin erfolgte Aufforderung der Rechtspflegerin an den Beschwerdeführer, binnen einer gesetzten Frist nunmehr einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II vorzulegen, erfolgte hinreichend konkret und ermessensfehlerfrei.

Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung auch nach mehrmaliger Erinnerung und erneuter Aufforderung durch die erkennende Kammer nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des Beschlusses vom 05.06.2007 zu verbleiben. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück