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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 80/07
Rechtsgebiete: ArbGG, RVG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 80/07

Entscheidung vom 10.04.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.03.2007 - 2 Ca 1797/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war bei der Beklagten als Auszubildender beschäftigt. Mit seiner vorliegenden Klage hat er sich (1.) gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2006 gewendet, (2.) seine Weiterbeschäftigung, (3.) Vergütung für die Monate Juli und August 2006 und (4.) hilfsweise Schadensersatz von 11.500,00 Euro begehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für die Anträge Ziffer 1 bis 3 mit Beschluss vom 20.10.2006 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch Prozesskostenhilfe gewährt.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht bezüglich des Kündigungsschutzantrags durch Teilvergleich und bezüglich der weiteren Anträge durch Urteil erledigt.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 22.12.2006 die Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit beantragt, soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Mit Beschluss vom 12.02.2007 hat das Arbeitsgericht diesen nach Anhörung der Bezirksrevisorin auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 14.02.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 26.02.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am 28.02.2007, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 3.000,00 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei neben dem Kündigungsschutzantrag auch die Zahlungsklage für die Monate Juli und August 2006 zu bewerten. Der von § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG beabsichtigte Schutzzweck beschränke sich nämlich allein auf den Feststellungsstreit.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war gemäß § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 4 GKG auf 2.000,00 Euro festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat dem zusätzlich zum Kündigungsschutzantrag geltend gemachten Zahlungsantrag zu Recht keinen eigenständigen Wert bei der Festsetzung des Gegenstandswertes beigemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06) sind im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dabei dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 03.07.2006 behauptet. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Recht mit drei Monatsgehältern, also 1.500,00 Euro bewertet. Der Zahlungsantrag des Klägers bezieht sich auf die Monate Juli und August 2006 und schließt sich somit unmittelbar an das vermeintliche Ende des Arbeitsverhältnisses an. Mit 1.000,00 Euro ist er auch nicht höher als der Kündigungsschutzantrag zu bewerten. Nach den oben zitierten Grundsätzen, an denen die Kammer vorliegend festhält und von denen das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, war der niedrigere Zahlungsantrag somit nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Die Gebühr berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in: Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26). Diese haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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